Zentraler Rechtsrahmen für Investmentvermögen in Deutschland ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das am 22.07.2013 durch das AIFM-Umsetzungsgesetz (Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU) in Kraft trat und das bisherige Investmentgesetz (InvG) ablöste. Offene Investmentvermögen umfassen nach § 1 Abs. 4 KAGB zwei Kategorien: OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) sowie offene AIF (Alternative Investmentfonds), die die Voraussetzungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Nach dem Anlegerkreis wird unterschieden (§ 1 Abs. 6 KAGB): Spezial-AIF sind professionellen und semiprofessionellen Anlegern vorbehalten, alle übrigen gelten als Publikumsinvestmentvermögen.
Das Sondervermögen ist ein inländisches Investmentvermögen in Vertragsform, das eine Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des KAGB und der Anlagebedingungen verwaltet (§ 1 Abs. 10 KAGB). Die Vermögensgegenstände können im Eigentum der KVG (Treuhandlösung) oder im Miteigentum der Anleger (Miteigentumslösung) stehen (§ 92 Abs. 1 KAGB). Entscheidend für den Anlegerschutz ist das Trennungsgebot: Das Sondervermögen ist vom eigenen Vermögen der KVG getrennt zu halten und damit insbesondere in der Insolvenz der KVG geschützt.
Prägendes Merkmal offener Sondervermögen ist das Rückgaberecht: Anleger können mindestens zweimal im Monat die Auszahlung ihres Anteils verlangen (§ 98 Abs. 1 KAGB). Für OGAW gilt zur Risikomischung die 5/10/40-Regel (§ 206 Abs. 1 KAGB): grundsätzlich höchstens 5 % je Emittent, laut Anlagebedingungen bis 10 %, sofern alle Positionen über 5 % zusammen 40 % nicht übersteigen. Bei offenen Immobilien-Sondervermögen gelten wegen der Liquiditätsrisiken Sonderregeln: eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten (§ 255 Abs. 3 KAGB) und eine unwiderrufliche Rückgabefrist von 12 Monaten (§ 255 Abs. 4 KAGB).
1. Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) trat am 22. Juli 2013 in Kraft und bildet seither den zentralen Rechtsrahmen für Investmentvermögen in Deutschland. Welches Gesetz wurde durch das KAGB zu diesem Zeitpunkt abgelöst?
Das KAGB löste zum 22.07.2013 das bis dahin geltende Investmentgesetz (InvG) ab und setzte zugleich die AIFM-Richtlinie 2011/61/EU um. KWG, WpHG und VermAnlG regeln andere Bereiche der Finanzaufsicht und wurden nicht durch das KAGB ersetzt. (KAGB; AIFM-Umsetzungsgesetz vom 04.07.2013, BGBl. I S. 1981)
2. Nach § 1 Abs. 10 KAGB sind Sondervermögen inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger verwaltet werden. In welcher Rechtsform bestehen Sondervermögen?
Sondervermögen sind gemäß § 1 Abs. 10 KAGB inländische Investmentvermögen in Vertragsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit; AG, KG und GmbH sind dagegen gesellschaftsrechtliche Alternativformen für Investmentvermögen.
3. Nach § 1 Abs. 4 KAGB umfassen offene Investmentvermögen zwei Kategorien von Investmentvermögen. Um welche Kategorien handelt es sich?
§ 1 Abs. 4 KAGB definiert offene Investmentvermögen als OGAW sowie offene AIF, welche die Voraussetzungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen; geschlossene AIF gehören begrifflich gerade nicht dazu. (§ 1 Abs. 4 KAGB; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014)
4. Ein Family Office (professioneller Anleger im Sinne des KAGB) investiert in einen AIF, der ausschließlich professionellen und semiprofessionellen Anlegern offensteht und Privatanlegern nicht zugänglich ist. Wie wird dieser AIF nach § 1 Abs. 6 KAGB eingeordnet?
Nach § 1 Abs. 6 KAGB dürfen Spezial-AIF ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden; Investmentvermögen, die auch Privatanlegern offenstehen, gelten dagegen als Publikumsinvestmentvermögen.
5. Welche Behörde übt in Deutschland die Aufsicht über Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem KAGB aus?
Gemäß § 5 Abs. 1 KAGB übt die BaFin die Aufsicht über Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften aus; Bundesbank, ESMA und BMF haben andere bzw. nur mittelbare Aufgaben in diesem Bereich.
6. Welche Voraussetzung muss ein Unternehmen nach § 17 Abs. 1 KAGB mindestens erfüllen, um als Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gelten?
§ 17 Abs. 1 KAGB verlangt satzungsmäßigen Sitz und Hauptverwaltung im Inland sowie mindestens die Ausübung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements; die Erlaubnis zum Depotgeschäft betrifft dagegen die Verwahrstelle, nicht die KVG.
7. Ein offenes Sondervermögen wird von einer eigenständigen, rechtlich vom Fonds getrennten Gesellschaft verwaltet, die als Kapitalverwaltungsgesellschaft zugelassen ist. Wie wird diese Konstellation nach § 17 Abs. 2 KAGB bezeichnet?
Wird eine vom Investmentvermögen getrennte Gesellschaft als Verwalter bestellt, handelt es sich um eine externe KVG; bei der internen KVG verwaltet sich das Investmentvermögen dagegen selbst. (§ 17 Abs. 2 KAGB)
8. Eine KVG reicht bei der BaFin am 3. März einen vollständigen Antrag auf Genehmigung geänderter Anlagebedingungen für ein Publikumsinvestmentvermögen ein; alle gesetzlichen Anforderungen sind erfüllt. Bis zu welchem Termin muss die BaFin die Genehmigung spätestens erteilen?
Nach § 163 Abs. 1 und 2 KAGB ist die Genehmigung innerhalb von vier Wochen (28 Tagen) nach Antragseingang zu erteilen, hier also bis zum 31. März; ein Monat, zwei Wochen oder drei Monate entsprechen nicht der gesetzlichen Vorgabe von vier Wochen. (§ 163 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB)
9. Ein OGAW-Sondervermögen darf laut seinen Anlagebedingungen bis zu 10 % seines Wertes in Wertpapiere desselben Emittenten anlegen. Der Fonds hält bereits Positionen mehrerer Emittenten mit jeweils über 5 % des Fondswertes. Welche zusätzliche gesetzliche Obergrenze ist dabei nach der 5/10/40-Regel zu beachten?
Nach der 5/10/40-Regel des § 206 Abs. 1 KAGB dürfen laut Anlagebedingungen bis zu 10 % je Emittent angelegt werden, doch die Summe aller Positionen über 5 % darf 40 % des Fondswertes nicht überschreiten; eine Grenze von 50 %, 20 % je Position oder eine Emittentenzahl von zwei sind keine gesetzlichen Vorgaben.
10. Wie viele Verwahrstellen darf eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für ein und denselben von ihr verwalteten OGAW gleichzeitig beauftragen?
Nach § 68 Abs. 1 KAGB muss die KVG für jeden von ihr verwalteten OGAW sicherstellen, dass genau eine Verwahrstelle beauftragt wird; eine Aufteilung auf mehrere Verwahrstellen oder ein genereller Verzicht darauf ist nicht vorgesehen.
11. Welche Voraussetzung muss ein Institut nach § 68 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen, um als Verwahrstelle eines inländischen OGAW tätig werden zu können?
§ 68 Abs. 2 und 3 KAGB verlangt, dass die Verwahrstelle eines inländischen OGAW ein CRR-Kreditinstitut mit Erlaubnis zum Depotgeschäft und Sitz bzw. Zweigniederlassung im Inland ist; eine KVG, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder ein Versicherer erfüllen diese Anforderung nicht. (§ 68 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB; Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR))
12. Laut den Anlagebedingungen eines Sondervermögens stehen die zum Fonds gehörenden Vermögensgegenstände im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die sie treuhänderisch für die Anleger hält. Um welche Ausgestaltung nach § 92 Abs. 1 KAGB handelt es sich?
Nach § 92 Abs. 1 KAGB können die Vermögensgegenstände eines Sondervermögens entweder im Eigentum der KVG stehen (Treuhandlösung) oder im Miteigentum der Anleger (Miteigentumslösung); im geschilderten Fall liegt Eigentum der KVG vor, also die Treuhandlösung.
13. Warum muss das Sondervermögen nach § 92 Abs. 1 KAGB strikt vom eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt gehalten werden?
Das Trennungsgebot nach § 92 Abs. 1 KAGB dient dem Anlegerschutz, da das Sondervermögen dadurch bei einer Insolvenz der KVG nicht in deren Insolvenzmasse fällt; es hat weder steuerliche noch renditebezogene Zielsetzung.
14. Welche zentrale Aufgabe kommt der Verwahrstelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Kontrollfunktion gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu?
Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände und überwacht als Kontrollorgan, ob Weisungen der KVG mit Gesetz und Anlagebedingungen im Einklang stehen; Anlagestrategie, Vertrieb und Geeignetheitserklärung sind hingegen Aufgaben der KVG bzw. des Anlageberaters. (§§ 72, 76 KAGB (Verwahrung und Kontrollfunktion der Verwahrstelle))
15. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft weist die Verwahrstelle an, Wertpapiere zu übertragen, obwohl dies gegen die Anlagebedingungen des Sondervermögens verstößt. Wie muss die Verwahrstelle im Rahmen ihrer Kontrollfunktion reagieren?
Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion muss die Verwahrstelle prüfen, ob Weisungen der KVG mit Gesetz und Anlagebedingungen vereinbar sind, und darf gesetzwidrige Weisungen nicht ausführen; eine automatische Ausführung oder eine vorherige BaFin-Genehmigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (§ 76 KAGB (Kontroll- und Prüfpflichten der Verwahrstelle))
16. Welche der folgenden Aufgaben gehört NICHT zu den gesetzlichen Aufgaben einer Verwahrstelle nach dem KAGB?
Die Festlegung der Anlagestrategie obliegt der Kapitalverwaltungsgesellschaft, nicht der Verwahrstelle; Verwahrung, Überwachung der Zahlungsströme sowie Kontrolle von Anteilausgabe und -rücknahme zählen dagegen zu den originären Verwahrstellenaufgaben. (§§ 72, 74, 76 KAGB (Aufgaben der Verwahrstelle))
17. Über das Vermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Welche Folge ergibt sich für ein von ihr verwaltetes Sondervermögen aufgrund des Trennungsgebots nach § 92 Abs. 1 KAGB?
Aufgrund des Trennungsgebots nach § 92 Abs. 1 KAGB ist das Sondervermögen vom Vermögen der KVG getrennt und fällt daher nicht in deren Insolvenzmasse; die Anlegerrechte bleiben erhalten, auch wenn die Verwaltung auf eine andere KVG übergehen muss.
18. Welchen Zweck verfolgt die gesetzliche Trennung von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle als zwei unterschiedlichen Instituten?
Die institutionelle Trennung von KVG und Verwahrstelle soll Interessenkonflikte vermeiden und eine unabhängige Kontrolle der Fondsverwaltung sicherstellen; Kosten, Steuern und Ausgabegeschwindigkeit sind nicht der Regelungszweck. (§§ 68, 70 KAGB (Beauftragung und Unabhängigkeit der Verwahrstelle))
19. Welches gesetzliche Mindestrecht steht Anlegern eines offenen Sondervermögens nach § 98 Abs. 1 KAGB grundsätzlich hinsichtlich der Rückgabe ihrer Anteile zu?
Nach § 98 Abs. 1 KAGB kann jeder Anleger eines offenen Sondervermögens mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil ausgezahlt wird; ein nur jährliches Recht, eine Beschränkung auf außerordentliche Kündigung oder ein reiner Börsenverkauf entsprechen nicht dem gesetzlichen Grundsatz.
20. Ein Kunde geht davon aus, dass er Anteile eines offenen Publikums-Aktienfonds gesetzlich nur einmal wöchentlich zurückgeben kann, weil dies in der Praxis so üblich sei. Wie ist diese Annahme aus Sicht des § 98 Abs. 1 KAGB einzuordnen?
§ 98 Abs. 1 KAGB garantiert Anlegern mindestens zweimal im Monat die Rückgabe ihrer Anteile als gesetzliches Mindestrecht; in der Praxis bieten viele Publikums-OGAW sogar eine arbeitstägliche Rücknahme an, sodass die Kundenannahme die tatsächliche Rechtslage unterschätzt.
21. Welche Mindesthaltefrist muss ein Anleger bei offenen Immobilien-Sondervermögen (Publikum) nach § 255 Abs. 3 KAGB einhalten, bevor er seine Anteile zurückgeben kann?
§ 255 Abs. 3 KAGB sieht bei offenen Immobilien-Sondervermögen eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten vor, um Anleger vor Liquiditätsrisiken zu schützen; 12 Monate betreffen dagegen die separate Rückgabefrist, 6 und 36 Monate entsprechen keiner gesetzlichen Vorgabe.
22. Welche zusätzliche Anforderung gilt nach § 255 Abs. 4 KAGB neben der Mindesthaltefrist für die Rückgabe von Anteilen an offenen Immobilien-Sondervermögen (Publikum)?
Nach § 255 Abs. 4 KAGB ist eine Anteilrückgabe bei offenen Immobilien-Sondervermögen nur mittels unwiderruflicher Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Rückgabefrist zulässig; eine formlose oder widerrufliche Erklärung sowie eine 24-monatige Frist entsprechen nicht dem Gesetz.
23. Ein Anleger erwirbt am 1. März 2024 Anteile an einem offenen Immobilien-Sondervermögen (Publikum). Er gibt seine unwiderrufliche Rückgabeerklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab, wobei sowohl die 24-monatige Mindesthaltefrist als auch die zwölfmonatige Rückgabefrist einzuhalten sind. Wann erhält er frühestens die Auszahlung seines Anteils?
Die zwölfmonatige Rückgabefrist kann innerhalb der Mindesthaltefrist laufen: Der Anleger kann seine unwiderrufliche Rückgabeerklärung bereits während der Haltefrist, spätestens zwölf Monate vor deren Ablauf, abgeben. Da die 24-monatige Mindesthaltefrist länger ist als die zwölfmonatige Rückgabefrist, fällt die früheste Auszahlung mit dem Ende der Mindesthaltefrist am 1. März 2026 zusammen. (§ 255 Abs. 3 und Abs. 4 KAGB)
24. Ein Anleger benötigt in zwei Wochen dringend Liquidität und hält ausschließlich Anteile an einem offenen Immobilien-Sondervermögen (Publikum), die er erst vor drei Monaten erworben hat. Kann er diese Anteile fristgerecht zurückgeben, um den Liquiditätsbedarf zu decken?
Wegen der 24-monatigen Mindesthaltefrist und der zusätzlichen zwölfmonatigen Rückgabefrist nach § 255 Abs. 3 und 4 KAGB ist eine Rückgabe binnen zwei Wochen bei einer erst dreimonatigen Haltedauer ausgeschlossen; eine Rückgabe ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht kurzfristig. (§ 255 Abs. 3 und Abs. 4 KAGB)
25. Welche der folgenden Aussagen zur Anteilrückgabe bei offenen Investmentvermögen ist NICHT zutreffend?
Anders als beim allgemeinen Grundsatz nach § 98 Abs. 1 KAGB gilt bei offenen Immobilien-Sondervermögen gerade KEINE jederzeitige Rückgabe, sondern eine 24-monatige Mindesthaltefrist nach § 255 Abs. 3 KAGB; die übrigen Aussagen entsprechen der Rechtslage. (§ 98 Abs. 1 KAGB; § 255 Abs. 3 und Abs. 4 KAGB)
26. Warum sieht das KAGB bei offenen Immobilien-Sondervermögen längere Mindesthalte- und Rückgabefristen vor als bei anderen offenen Sondervermögen wie etwa Aktienfonds?
Immobilien lassen sich anders als Wertpapiere nicht kurzfristig veräußern; die längeren Fristen nach § 255 Abs. 3 und 4 KAGB sollen daher einen Liquiditätsmismatch zwischen illiquiden Vermögensgegenständen und dem Rückgaberecht der Anleger verhindern. Offene Immobilien-Sondervermögen bleiben dabei Publikumsvermögen mit Verwahrstellenpflicht und BaFin-Aufsicht. (§ 255 Abs. 3 und Abs. 4 KAGB)
27. Ein Anlageberater empfiehlt einem Kunden mit kurzfristigem Liquiditätsbedarf statt eines OGAW-Rentenfonds ein offenes Immobilien-Sondervermögen, ohne auf die abweichenden Rückgabemodalitäten hinzuweisen. Welches Risiko ergibt sich daraus in erster Linie für den Kunden?
Anders als bei OGAW-Fonds mit häufiger, meist arbeitstäglicher Rückgabemöglichkeit gelten bei offenen Immobilien-Sondervermögen eine 24-monatige Mindesthaltefrist und eine zwölfmonatige Rückgabefrist, sodass der Kunde bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf nicht rechtzeitig auf sein Kapital zugreifen kann; Einlagensicherung und Mindestanlagesumme sind hier nicht das primäre Problem. (§ 98 Abs. 1 KAGB; § 255 Abs. 3 und Abs. 4 KAGB)
28. Nach § 1 Abs. 10 KAGB ist ein Sondervermögen ein inländisches Investmentvermögen, das von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe der Anlagebedingungen verwaltet wird. In welcher Rechtsform besteht ein Sondervermögen?
Sondervermögen sind gesetzlich als Investmentvermögen in Vertragsform definiert (§ 1 Abs. 10 KAGB); Investmentaktiengesellschaft und Investmentkommanditgesellschaft sind dagegen gesellschaftsrechtliche Formen anderer Investmentvermögen.
29. Ein Vermittler erklärt einem Kunden, weshalb dessen Fondsanteile auch im Falle einer Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) grundsätzlich geschützt bleiben. Auf welches gesetzliche Prinzip stützt sich diese Aussage zutreffend?
§ 92 Abs. 1 KAGB verpflichtet die KVG, das Sondervermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen zu halten (Trennungsgebot); eine Einlagensicherung wie bei Bankguthaben besteht für Fondsanteile nicht.
30. Ein Anleger möchte wissen, wem die Vermögensgegenstände eines Sondervermögens rechtlich zugeordnet sind. Der Vermittler antwortet, dass dies von den Anlagebedingungen abhängt. Welche zwei Gestaltungen sieht § 92 Abs. 1 KAGB hierfür vor?
Nach § 92 Abs. 1 KAGB können die Vermögensgegenstände je nach Anlagebedingungen im Eigentum der KVG (Treuhandlösung) oder im Miteigentum der Anleger (Miteigentumslösung) stehen.
31. Welche Institution ist nach dem KAGB für die Verwahrung der Vermögensgegenstände eines inländischen OGAW zuständig und trägt dadurch zur Kontrolle der Trennung vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft bei?
Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände des Sondervermögens getrennt vom Vermögen der KVG (§ 68 KAGB); Abschlussprüfer, individuelle Depotbank und Wertpapiersammelbank übernehmen andere Aufgaben.
32. Wie viele Verwahrstellen muss eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 68 Abs. 1 KAGB für jeden von ihr verwalteten OGAW mindestens beauftragen?
§ 68 Abs. 1 KAGB verankert den Grundsatz "eine Verwahrstelle je Investmentvermögen"; eine Aufteilung nach Anlageklassen oder ein genereller Verzicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.
33. Eine Bank möchte als Verwahrstelle für einen inländischen OGAW tätig werden. Welche Voraussetzung muss sie nach § 68 Abs. 2 und 3 KAGB zwingend erfüllen?
§ 68 Abs. 2 und 3 KAGB verlangt ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO (EU) 575/2013 mit Erlaubnis zum Depotgeschäft und Sitz bzw. Zweigniederlassung im Inland; eine eigene KVG-Zulassung ist dafür nicht erforderlich. (§ 68 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB; Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR))
34. Welche der folgenden Aussagen zum Trennungsgebot bei Sondervermögen ist NICHT zutreffend?
Wegen des Trennungsgebots (§ 92 Abs. 1 KAGB) fällt das Sondervermögen gerade NICHT in die Insolvenzmasse der KVG; die übrigen Aussagen sind zutreffend.
35. Ein Anleger hat vor acht Monaten Anteile an einem offenen Immobilien-Sondervermögen (Publikum) erworben und möchte sie nun zurückgeben. Ab welchem Zeitpunkt nach dem Erwerb ist eine Rückgabe wegen der gesetzlichen Mindesthaltefrist überhaupt erst möglich?
Nach § 255 Abs. 3 KAGB können Anteile an einem offenen Immobilien-Publikumsfonds erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten zurückgegeben werden; zusätzlich ist eine zwölfmonatige Rückgabefrist zu beachten (§ 255 Abs. 4 KAGB).