Der Anteilwert (Nettoinventarwert je Anteil, NAV) eines offenen Publikumsfonds ergibt sich aus dem Wert des Sondervermögens geteilt durch die Zahl der umlaufenden Anteile (§ 168 Abs. 1 KAGB). Das Sondervermögen wird dabei zu den aktuellen Verkehrswerten der Vermögensgegenstände abzüglich aufgenommener Kredite und sonstiger Verbindlichkeiten bewertet (§ 168 Abs. 2 und 3 KAGB).
Auf dieser Basis werden die Preise gebildet:
Der prozentuale Ausgabeaufschlag wird auf den Anteilwert berechnet. Beispiel: 5 % auf einen Anteilwert von 100 € ergeben 5 € Aufschlag und einen Ausgabepreis von 105 €. Bezogen auf den gezahlten Ausgabepreis beträgt die effektive Belastung nur 5/105 = 4,76 %.
Die laufenden Kosten (früher Total Expense Ratio, TER) umfassen die dem Fondsvermögen laufend belasteten Kosten – vor allem Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung und sonstige laufende Kosten. Nicht enthalten sind der Ausgabeaufschlag (Einstiegskosten) und die Transaktionskosten des Fonds. Die Verwaltungsvergütung wird p. a. auf das Fondsvermögen berechnet und dem Sondervermögen entnommen (§ 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB); Aufschläge, Abschläge und sonstige Kosten müssen in den Anlagebedingungen angegeben werden (§ 162 Abs. 2 Nr. 12 KAGB). Kosten mindern die Nettorendite unmittelbar.
Beim regelmäßigen Ansparen mit konstantem Sparbetrag wirkt der Cost-Average-Effekt: Bei niedrigen Kursen werden mehr, bei hohen Kursen weniger Anteile gekauft. Der durchschnittliche Einstandspreis je Anteil = Summe aller Einzahlungen ÷ Summe aller erworbenen Anteile. Mathematisch entspricht dies dem harmonischen Mittel der Anteilspreise, das stets kleiner oder gleich dem arithmetischen Mittel der Kurse ist (bei schwankenden Kursen echt kleiner).
Kennzeichen offener Fonds ist das Rückgaberecht: Anleger können mindestens zweimal im Monat die Rücknahme zum Rücknahmepreis verlangen (§ 98 Abs. 1 KAGB); die KVG darf Ausgabe und Rücknahme bei außergewöhnlichen Umständen aussetzen (§ 98 Abs. 2 KAGB). Seit dem 1. Januar 2023 weist das PRIIP-Basisinformationsblatt (BIB/KID) die Kosten getrennt als Einstiegs-, Ausstiegs- und laufende Kosten aus und muss rechtzeitig vor Vertragsabschluss kostenlos bereitgestellt werden.
1. Wie wird der Anteilwert (Nettoinventarwert je Anteil) eines offenen Publikumsfonds nach § 168 Abs. 1 KAGB rechnerisch ermittelt?
Nach § 168 Abs. 1 KAGB ergibt sich der Anteilwert aus dem Wert des Sondervermögens geteilt durch die Zahl der umlaufenden Anteile; die Kehrwertbildung (Zahl der Anteile geteilt durch das Fondsvermögen) ist ein typischer Rechenfehler.
2. Auf welcher Grundlage wird der Wert des Sondervermögens für die Anteilwertermittlung nach § 168 Abs. 2 und 3 KAGB bestimmt?
§ 168 Abs. 2 und 3 KAGB stellt auf aktuelle Verkehrswerte abzüglich Verbindlichkeiten ab; ein Zuschlag der Kredite würde das Fondsvermögen fälschlich erhöhen. (§ 168 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB)
3. Ein offener Publikumsfonds weist einen Anteilwert von 200 € aus. Die Anlagebedingungen sehen einen Ausgabeaufschlag von 4 % vor. Welchen Ausgabepreis muss ein Anleger je Anteil zahlen?
4 % von 200 € sind 8 €, sodass sich nach § 71 Abs. 2 KAGB ein Ausgabepreis von 208 € ergibt; 204 € entsteht, wenn die Prozentangabe fälschlich als absoluter Betrag verstanden wird.
4. Der Anteilwert eines Fonds beträgt 150 €. Die Anlagebedingungen sehen einen Rücknahmeabschlag von 2 % vor. Welchen Betrag erhält der Anleger je Anteil bei Rückgabe der Anteile?
2 % von 150 € sind 3 €, sodass sich nach § 71 Abs. 3 KAGB ein Rücknahmepreis von 147 € ergibt; 153 € entspricht einer fälschlichen Addition statt Subtraktion des Abschlags.
5. Ein Fondsanteil hat einen Anteilwert von 100 €. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 % bezogen auf den Anteilwert, sodass sich ein Ausgabepreis von 105 € ergibt. Wie hoch ist der Ausgabeaufschlag prozentual bezogen auf den tatsächlich gezahlten Ausgabepreis?
5 € Aufschlag bezogen auf den Ausgabepreis von 105 € ergeben 5/105 = 4,76 %; 5,00 % entspricht dem unzutreffenden Bezug auf den Anteilwert statt auf den Ausgabepreis. (Berechnung auf Basis § 71 Abs. 2 KAGB (Ausgabepreis = Anteilwert + Aufschlag))
6. Wie berechnet sich die Anzahl der bei einer Einzahlung in einen offenen Fonds erworbenen Anteile?
Maßgeblich ist der Ausgabepreis, da dieser den Ausgabeaufschlag bereits enthält; die Verwendung des Anteilwerts übersieht den Aufschlag und führt zu einer zu hohen Anteilszahl. (§ 71 Abs. 2 KAGB i. V. m. Anlagebedingungen/Fondspraxis)
7. Ein Anleger zahlt einmalig 1.000 € in einen offenen Fonds ein. Der Anteilwert beträgt 95 €, der Ausgabeaufschlag 5 %, sodass sich ein Ausgabepreis von 99,75 € ergibt. Wie viele Anteile erwirbt der Anleger (gerundet auf drei Nachkommastellen)?
1.000 € geteilt durch den Ausgabepreis von 99,75 € ergibt 10,025 Anteile; 10,526 Anteile entstünde bei fälschlicher Division durch den Anteilwert statt den Ausgabepreis. (§ 71 Abs. 2 KAGB i. V. m. Anlagebedingungen/Fondspraxis)
8. Welche Aussage zu den bei Einzahlungen in offene Fonds erworbenen Anteilen trifft zu, insbesondere bei Sparplänen mit festen Sparraten?
Offene Fonds geben bei Sparplänen auch Anteilsbruchteile aus, da der feste Sparbetrag selten exakt ein Vielfaches des Ausgabepreises ist. (§ 71 Abs. 2 KAGB i. V. m. Anlagebedingungen/Fondspraxis)
9. Ein Anleger hält Anteile an einem offenen Publikumsfonds und möchte diese zurückgeben. Wie oft muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 98 Abs. 1 KAGB die Rücknahme der Anteile mindestens ermöglichen?
§ 98 Abs. 1 KAGB verlangt für offene Publikumsfonds eine Rücknahmemöglichkeit von mindestens zweimal monatlich; einmal monatlich reicht als gesetzliches Mindestmaß nicht aus.
10. In welcher Situation darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines offenen Publikumsfonds die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Abs. 2 KAGB aussetzen?
§ 98 Abs. 2 KAGB knüpft die Aussetzung an außergewöhnliche Umstände im Anlegerinteresse, nicht an feste Kursschwellen oder Kostenerwägungen der KVG.
11. Welche Kostenarten umfassen die laufenden Kosten (früher: Total Expense Ratio, TER) eines offenen Investmentfonds?
Die laufenden Kosten umfassen Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung und sonstige laufende Kosten; Ausgabeaufschlag und Transaktionskosten des Fonds zählen nicht dazu. (PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; BVI-Definition laufende Kosten)
12. Welche Kostenposition ist NICHT in den laufenden Kosten (TER) eines offenen Fonds enthalten?
Der Ausgabeaufschlag ist eine einmalige Einstiegskostenkomponente und wird gesondert ausgewiesen, während Verwaltungs- und Verwahrstellenvergütung Bestandteil der laufenden Kosten sind. (PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; BVI-Definition laufende Kosten)
13. Auf welcher Grundlage wird die Verwaltungsvergütung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft laufend berechnet und dem Sondervermögen entnommen?
Die Verwaltungsvergütung wird laufend p. a. auf das Fondsvermögen berechnet und dem Sondervermögen entnommen, unabhängig von Verkäufen oder dem Gewinn. (§ 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB)
14. Was müssen die Anlagebedingungen eines offenen Fonds nach § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB zwingend angeben?
§ 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB verlangt die Angabe von Methode, Höhe und Berechnung der Vergütungen; Wertentwicklungsdaten oder Anlegerlisten sind kein Regelungsgegenstand dieser Vorschrift.
15. Welche Angabe muss nach § 162 Abs. 2 Nr. 12 KAGB in den Anlagebedingungen eines offenen Fonds enthalten sein?
§ 162 Abs. 2 Nr. 12 KAGB betrifft die vom Anleger zu tragenden Kosten wie Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag, während die Vergütungen an die KVG in Nr. 11 geregelt sind.
16. Ein Anleger vergleicht zwei offene Aktienfonds mit identischer Anlagestrategie. Fonds A weist laufende Kosten von 0,90 % p. a. aus, Fonds B laufende Kosten von 1,75 % p. a. Beide Fonds erzielen vor Kosten dieselbe Bruttorendite. Welche Aussage ist zutreffend?
Laufende Kosten werden dem Fondsvermögen laufend entnommen und mindern die Wertentwicklung; bei gleicher Bruttorendite führt der niedrigere Kostensatz von Fonds A zur höheren Nettorendite. (PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; BVI-Definition laufende Kosten)
17. Ein Vermittler erläutert einem Anlageinteressenten die Kostendarstellung im PRIIP-Basisinformationsblatt (BIB) eines offenen Fonds. In welche drei Kategorien werden die Kosten dort getrennt ausgewiesen?
Das PRIIP-Basisinformationsblatt weist die Kosten getrennt als Einstiegskosten, Ausstiegskosten und laufende Kosten aus. (PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 04.08.2022)
18. Seit welchem Datum ersetzt das PRIIP-Basisinformationsblatt (BIB/KID) die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) für Fonds, die an Kleinanleger vertrieben werden?
Das PRIIP-Basisinformationsblatt ersetzt seit dem 1. Januar 2023 die KIID für Fonds im Kleinanlegervertrieb. (PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 04.08.2022)
19. Ein Kunde möchte Anteile an einem offenen Publikumsfonds zeichnen. Wann muss ihm der Vermittler das PRIIP-Basisinformationsblatt spätestens zur Verfügung stellen?
Das Basisinformationsblatt muss rechtzeitig vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung gestellt werden, damit der Kunde es vor seiner Anlageentscheidung berücksichtigen kann. (PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 04.08.2022)
20. Was versteht man unter dem Cost-Average-Effekt (Durchschnittskosteneffekt) bei einem Fondssparplan mit konstanten Sparraten?
Bei konstanter Sparrate kauft der Anleger bei niedrigen Kursen automatisch mehr und bei hohen Kursen weniger Anteile; dies ist der Kern des Cost-Average-Effekts. (BVI/Fachliteratur zum Cost-Average-Effekt (Sachkunde § 34f GewO))
21. Wie wird der durchschnittliche Einstandspreis je Anteil bei einem Fondssparplan mit konstanten Sparraten berechnet?
Der Ø-Einstandspreis ergibt sich aus der Summe der Einzahlungen geteilt durch die Summe der erworbenen Anteile; die zweite Option ist der einfache arithmetische Mittelwert der Kurse, der davon abweicht. (BVI/Fachliteratur zum Cost-Average-Effekt (Sachkunde § 34f GewO))
22. Ein Anleger zahlt drei Monate lang je 100 € in einen Fondssparplan ein. Die Anteilspreise betragen im ersten Monat 50 €, im zweiten Monat 100 € und im dritten Monat 25 €. Wie hoch ist der durchschnittliche Einstandspreis je Anteil, gerundet auf zwei Nachkommastellen?
Erworben werden 2 + 1 + 4 = 7 Anteile für insgesamt 300 €, also 300 € ÷ 7 = 42,86 €; 58,33 € ist lediglich das arithmetische Mittel der drei Kurse, nicht der tatsächliche Einstandspreis. (BVI/Fachliteratur zum Cost-Average-Effekt (Sachkunde § 34f GewO))
23. In welchem Verhältnis steht der beim Cost-Average-Effekt erzielte durchschnittliche Einstandspreis (harmonisches Mittel der Kurse) zum arithmetischen Mittel der Anteilspreise während der Sparperiode bei schwankenden Kursen?
Mathematisch ist das harmonische Mittel bei schwankenden Kursen kleiner als das arithmetische Mittel, was dem Sparplan-Anleger einen günstigeren Ø-Einstandspreis verschafft. (Finanzmathematik (Ungleichung vom harmonischen/arithmetischen Mittel); Fachliteratur Fondssparpläne)
24. Ein Kunde ist der Auffassung, der Cost-Average-Effekt garantiere bei einem Fondssparplan in jedem Fall einen Gewinn. Wie sollte der Vermittler diese Aussage fachlich richtig einordnen?
Der Cost-Average-Effekt beeinflusst nur den Ø-Einstandspreis, sagt aber nichts über die künftige Kursentwicklung aus; ein Gewinn ist damit nicht garantiert. (BVI/Fachliteratur zum Cost-Average-Effekt (Sachkunde § 34f GewO))
25. Welcher Preis ist für die Berechnung der Wertentwicklung (Performance) eines Fondsanteils aus Anlegersicht üblicherweise maßgeblich, da er Ausgabeaufschläge unberücksichtigt lässt?
Die Wertentwicklung wird üblicherweise auf Basis des Anteilwerts berechnet, da der Ausgabepreis durch den einmaligen Ausgabeaufschlag verzerrt wäre. (§ 168 Abs. 1 KAGB)
26. Ein Anleger kauft einen Fondsanteil bei einem Anteilwert von 100 € zuzüglich 5 % Ausgabeaufschlag, sodass sich ein Ausgabepreis von 105 € ergibt. Nach zwei Jahren gibt er den Anteil bei einem Anteilwert von 115 € ohne Rücknahmeabschlag zurück. Wie hoch ist die Rendite bezogen auf den tatsächlich gezahlten Ausgabepreis?
Der Gewinn beträgt 115 € − 105 € = 10 €, bezogen auf den gezahlten Ausgabepreis von 105 € ergibt dies 9,52 %; 15,00 % ignoriert fälschlich den gezahlten Ausgabeaufschlag. (Berechnung auf Basis § 71 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB)
27. Wodurch verändert sich der Anteilwert eines offenen Publikumsfonds im Zeitverlauf unmittelbar?
Da der Anteilwert aus Verkehrswerten der Vermögensgegenstände abzüglich Verbindlichkeiten geteilt durch die Anteilzahl ermittelt wird, verändern Kursbewegungen dieser Vermögensgegenstände den Anteilwert unmittelbar. (§ 168 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB)
28. Ein Kunde erwägt, statt einer Einmalanlage einen Fondssparplan mit monatlich konstanten Raten zu nutzen. In welchem Marktszenario wirkt sich der Cost-Average-Effekt für den Sparplan-Anleger beim durchschnittlichen Einstandspreis tendenziell am günstigsten aus?
Der Cost-Average-Effekt wirkt sich umso stärker aus, je stärker die Kurse während der Sparperiode schwanken, da dann der Unterschied zwischen harmonischem und arithmetischem Mittel am größten ist. (Finanzmathematik (Ungleichung vom harmonischen/arithmetischen Mittel); Fachliteratur Fondssparpläne)
29. Wie berechnet sich der Ausgabepreis, den ein Anleger beim Kauf eines Investmentanteils zahlt?
Nach § 71 Abs. 2 KAGB entspricht der Ausgabepreis dem Anteilwert zuzüglich des in den Anlagebedingungen festgesetzten Ausgabeaufschlags; die Subtraktion eines Abschlags beschreibt dagegen den Rücknahmepreis nach § 71 Abs. 3 KAGB.
30. Ein Anleger gibt Investmentanteile mit einem Anteilwert von 60,00 € zurück; der in den Anlagebedingungen festgesetzte Rücknahmeabschlag beträgt 1 %. Welchen Betrag erhält der Anleger je zurückgegebenem Anteil ausgezahlt?
Rücknahmepreis = Anteilwert − Rücknahmeabschlag = 60,00 € − 0,60 € = 59,40 €; ein Aufschlag statt Abschlag oder das Ignorieren des Abschlags führen zu den falschen Distraktoren. (§ 71 Abs. 3 KAGB)
31. Der Anteilwert eines offenen Immobilienfonds beträgt 50,00 €, der Ausgabeaufschlag laut Anlagebedingungen 5 %. Wie hoch ist der Ausgabepreis, den ein Anleger beim Kauf zahlt?
Ausgabepreis = Anteilwert + Ausgabeaufschlag = 50,00 € + (5 % von 50,00 €) = 52,50 €. (§ 71 Abs. 2 KAGB)
32. Der Anteilwert eines Fonds beträgt 100,00 €, der Ausgabeaufschlag 5 % (bezogen auf den Anteilwert), sodass sich ein Ausgabepreis von 105,00 € ergibt. Wie hoch ist der Ausgabeaufschlag prozentual bezogen auf den tatsächlich gezahlten Ausgabepreis?
5 € Aufschlag bezogen auf den gezahlten Ausgabepreis von 105 € ergeben 5/105 ≈ 4,76 %; die tatsächliche prozentuale Belastung ist damit geringer als die nominal auf den Anteilwert bezogenen 5 %. (Berechnung auf Basis § 71 Abs. 2 KAGB (Ausgabepreis = Anteilwert + Aufschlag))
33. Ein Anleger zahlt 1.050,00 € in einen Fonds mit einem Anteilwert von 100,00 € und einem Ausgabeaufschlag von 5 % ein. Wie viele Anteile erhält er?
Der Ausgabepreis beträgt 100,00 € + 5 % = 105,00 €; 1.050,00 € ÷ 105,00 € = 10 Anteile. Wer stattdessen durch den Anteilwert (100 €) teilt, erhält fälschlich 10,5 Anteile. (§ 71 Abs. 2 KAGB i. V. m. Anlagebedingungen/Fondspraxis)
34. Ein Anleger zahlt 2.000,00 € in einen Fonds mit einem Anteilwert von 80,00 € und einem Ausgabeaufschlag von 2,5 % ein. Wie viele Anteile erhält er (gerundet auf drei Nachkommastellen)?
Ausgabepreis = 80,00 € × 1,025 = 82,00 €; 2.000,00 € ÷ 82,00 € ≈ 24,390 Anteile. Wer den Ausgabeaufschlag übersieht und durch 80,00 € teilt, kommt fälschlich auf 25,000 Anteile. (§ 71 Abs. 2 KAGB i. V. m. Anlagebedingungen/Fondspraxis)
35. Wo müssen der Ausgabeaufschlag und der Rücknahmeabschlag eines Investmentfonds sowie sonstige vom Anleger zu tragende Kosten und Gebühren angegeben werden?
Nach § 162 Abs. 2 Nr. 12 KAGB müssen Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag und sonstige vom Anleger zu tragende Kosten in den Anlagebedingungen angegeben werden; das Beratungsprotokoll ist kein Ort für Kostenangaben des Fonds.