§ 1 Abs. 2 VermAnlG enthält einen abschließenden (enumerativen) Katalog der Produktarten von Vermögensanlagen. Seit der Ergänzung im Jahr 2021 umfasst er acht Nummern (Nr. 1–8). Nach dem Einleitungssatz sind Vermögensanlagen nur solche Anlagen, die weder in Wertpapieren verbrieft noch als Anteile an einem Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB ausgestaltet sind – hieraus folgt die Abgrenzung zum Wertpapier- und Investmentrecht. Die Erlaubniskategorie 3 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO deckt die Vermittlung und Beratung dieser Produkte ab.
Nachrangdarlehen (Nr. 4) werden regelmäßig mit einem qualifizierten Rangrücktritt ausgestaltet, damit die Kapitalannahme nicht als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einzuordnen ist, sondern als Vermögensanlage. Die Nummern 3, 4 und 7 wurden durch das Kleinanlegerschutzgesetz (in Kraft seit 10.07.2015) eingefügt; Nr. 8 kam 2021 durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes hinzu – die Erlaubnispflicht für die Vermittlung solcher Edelmetallanlagen gilt seit dem 01.01.2022.
Zur Ausgestaltung von Verzinsung und Rückzahlung: Nach § 5a VermAnlG müssen Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab dem erstmaligen Erwerb sowie eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) darf nach § 13 Abs. 3 VermAnlG höchstens drei DIN-A4-Seiten umfassen.
1. Welche Nummer des § 1 Abs. 2 VermAnlG erfasst Unternehmensbeteiligungen wie Kommanditanteile, GbR-Anteile sowie typische und atypische stille Beteiligungen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren?
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG erfasst Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, u. a. Kommanditanteile, GbR-Anteile sowie typische und atypische stille Beteiligungen; Nr. 3 (partiarische Darlehen), Nr. 5 (Genussrechte) und Nr. 6 (Namensschuldverschreibungen) betreffen andere Produktarten.
2. Welche Produktart des Vermögensanlagenkatalogs wird durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG erfasst?
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG nennt ausdrücklich Nachrangdarlehen als eigenständige Produktart; Genussrechte (Nr. 5), Namensschuldverschreibungen (Nr. 6) und partiarische Darlehen (Nr. 3) sind eigene, davon zu unterscheidende Nummern.
3. Ein zentrales Abgrenzungsmerkmal zwischen einem partiarischen Darlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG und einem Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG besteht darin, dass...
Das partiarische Darlehen zeichnet sich durch eine gewinn-/erfolgsabhängige Vergütung ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte aus, während beim Nachrangdarlehen der vertragliche Rangrücktritt prägend ist; keines der beiden Darlehen gewährt Stimmrechte, und der Rangrücktritt ist gerade für das Nachrangdarlehen typisch. (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VermAnlG)
4. Weshalb werden Nachrangdarlehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG in der Praxis regelmäßig mit einem qualifizierten Rangrücktritt ausgestattet?
Der qualifizierte Rangrücktritt verhindert, dass die Kapitalannahme als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt, und ermöglicht so die Einordnung als Vermögensanlage; er bewirkt gerade keine Vorrangstellung des Anlegers. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; BaFin-Merkblatt Einlagengeschäft; § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG)
5. Ein Anleger hat ein Nachrangdarlehen gezeichnet, dessen Vertrag einen qualifizierten Rangrücktritt vorsieht. Über das Vermögen des Emittenten wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Wie wirkt sich der qualifizierte Rangrücktritt auf die Forderung des Anlegers aus?
Der qualifizierte Rangrücktritt bewirkt, dass die Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt und erst nach deren voller Befriedigung bedient wird; sie entfällt dadurch nicht automatisch und wandelt sich nicht um. (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
6. Wie ist eine stille Beteiligung an einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG rechtlich einzuordnen?
Eine stille Beteiligung ist eine Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG, weil sie eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens gewährt; sie ist weder eine Namensschuldverschreibung noch ein Treuhandvermögen oder ein partiarisches Darlehen.
7. Worin liegt der wesentliche rechtliche Unterschied zwischen einer typischen und einer atypischen stillen Beteiligung als Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG?
Kennzeichnend für die atypische stille Beteiligung ist die zusätzliche Beteiligung am Vermögen einschließlich stiller Reserven, während die typische stille Beteiligung sich auf die Gewinn-/Verlustbeteiligung beschränkt; beide Formen fallen unter Nr. 1. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG i. V. m. §§ 230 ff. HGB)
8. Welche Aussage zur stillen Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB, die als Unternehmensbeteiligung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG vermittelt werden kann, trifft zu?
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft ohne Außenwirkung und ohne Registereintragung; der stille Gesellschafter haftet nicht persönlich gegenüber Dritten und wird nicht Kommanditist. (§§ 230 ff. HGB; § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG)
9. Ein Emittent bietet ein Nachrangdarlehen als Vermögensanlage mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einer ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten an. Entspricht dies den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 5a VermAnlG?
§ 5a VermAnlG verlangt für Nachrangdarlehen (Nr. 4) eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten; im Beispiel unterschreiten sowohl die Laufzeit (18 statt 24 Monate) als auch die Kündigungsfrist (3 statt 6 Monate) diese Vorgaben.
10. Welche Mindestkündigungsfrist muss eine Vermögensanlage nach § 5a VermAnlG für die ordentliche Kündigung mindestens vorsehen?
§ 5a VermAnlG schreibt eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vor; davon zu unterscheiden ist die Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
11. Ein Nachrangdarlehen sieht vertragsgemäß die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten vor. Ein Anleger erklärt am 1. Januar eines Jahres die ordentliche Kündigung. Zu welchem frühestmöglichen Termin wird die Kündigung wirksam?
Bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ab dem 1. Januar wird die Kündigung frühestens zum 1. Juli desselben Jahres wirksam; drei Monate wären zu kurz, zwölf Monate zu lang gerechnet. (§ 5a VermAnlG (Mindestkündigungsfrist sechs Monate))
12. Ein Finanzanlagenvermittler bewirbt gegenüber einem Kunden ein Nachrangdarlehen als „mündelsicheres, garantiertes Investment ohne Verlustrisiko“. Wie ist dieses Verhalten zu beurteilen?
Nachrangdarlehen sind nicht einlagengesichert und bergen durch den Rangrücktritt ein Totalverlustrisiko; eine Bewerbung als „sicher“ oder „garantiert“ verstößt gegen die Pflicht zu anleger- und produktgerechter Aufklärung. (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
13. Ein Anleger erwirbt einen Kommanditanteil an einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Unter welche Nummer des § 1 Abs. 2 VermAnlG fällt diese Beteiligung?
Kommanditanteile sind ein Beispiel für Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG, da sie eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens vermitteln; Nr. 2 (Treuhandvermögen), Nr. 4 (Nachrangdarlehen) und Nr. 7 (sonstige Anlagen) betreffen andere Produktarten.
14. Sowohl der Kommanditanteil als auch die stille Beteiligung fallen unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG. Worin unterscheiden sie sich dennoch grundlegend?
Der Kommanditanteil begründet eine nach außen wirkende, im Handelsregister eingetragene Gesellschafterstellung, während die stille Beteiligung als Innengesellschaft ohne Außenauftritt und Registereintragung ausgestaltet ist; beide vermitteln eine Ergebnisbeteiligung. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG; §§ 161 ff. HGB; §§ 230 ff. HGB)
15. Welche der folgenden Aussagen zu Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG trifft NICHT zu?
Ein Nachrangdarlehen ist ein rein schuldrechtliches Darlehensverhältnis und vermittelt keine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft; die übrigen Aussagen zu Prospektpflicht, Mindestlaufzeit und Rangrücktritt treffen zu. (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG; § 5a VermAnlG)
16. Welche Ausgestaltung ist für einen qualifizierten Rangrücktritt bei einem Nachrangdarlehen kennzeichnend, damit die Kapitalannahme nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt?
Beim qualifizierten Rangrücktritt tritt die Forderung hinter alle gegenwärtigen und künftigen Gläubiger zurück und darf nur aus künftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder freiem Vermögen bedient werden; ein endgültiger Verzicht oder eine Vorrangstellung liegt gerade nicht vor. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; BaFin-Merkblatt Einlagengeschäft)
17. Welche der folgenden Anlageformen fällt NICHT unter die Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG?
Nach dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 VermAnlG sind nur nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile erfasst; die Aktie ist ein Wertpapier und fällt daher nicht unter das VermAnlG. (§ 1 Abs. 2 VermAnlG (Einleitungssatz); § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG)
18. Ein nach § 34f GewO erlaubnispflichtiger Finanzanlagenvermittler erbringt gegenüber einem Privatanleger Anlageberatung zu einem Nachrangdarlehen. Welches Dokument über die Geeignetheit der Empfehlung muss er dem Anleger nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen?
Seit der Neufassung der FinVermV (in Kraft seit 1. August 2020) hat der beratende Finanzanlagenvermittler dem Anleger nach § 16 FinVermV vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Geeignetheitserklärung auszuhändigen; sie ersetzt das frühere Beratungsprotokoll. Verkaufsprospekt und Vermögensanlagen-Informationsblatt sind produktbezogene Dokumente, keine beratungsbezogene Erklärung.
19. Ein Unternehmen nimmt von einer Vielzahl von Privatanlegern Gelder als „Nachrangdarlehen“ entgegen, ohne dass die Darlehensverträge einen qualifizierten Rangrücktritt vorsehen. Wie ist diese Tätigkeit bankaufsichtsrechtlich einzuordnen?
Fehlt der qualifizierte Rangrücktritt, handelt es sich um unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums und damit um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, nicht um eine erlaubnisfreie Vermögensanlage. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG)
20. Welche Erlaubniskategorie nach § 34f GewO benötigt ein Finanzanlagenvermittler, um Unternehmensbeteiligungen und Nachrangdarlehen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG zu vermitteln und darüber zu beraten?
Die Kategorie 3 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO umfasst die Vermittlung und Beratung von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, wozu Unternehmensbeteiligungen (Nr. 1) und Nachrangdarlehen (Nr. 4) zählen; Kategorie 1 und 2 betreffen Investmentvermögen, § 32 KWG eine Bankerlaubnis. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO i. V. m. § 1 Abs. 2 VermAnlG)
21. Ein Anleger erwägt, statt einer Kommanditbeteiligung ein Genussrecht desselben Emittenten zu zeichnen. Welcher Unterschied besteht zwischen einer Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG und einem Genussrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG?
Die Unternehmensbeteiligung nach Nr. 1 vermittelt eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft, während das Genussrecht nach Nr. 5 nur schuldrechtliche Vermögensrechte wie eine Gewinnbeteiligung gewährt, aber keine Mitgliedschafts- oder Stimmrechte einräumt. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG; § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG; vgl. § 221 Abs. 3 AktG)
22. Ein Anleger hat 5.000 Euro in ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt investiert. Der Emittent wird insolvent. Die nicht nachrangigen (vorrangigen) Forderungen aller übrigen Gläubiger belaufen sich auf insgesamt 800.000 Euro, die nachrangigen Forderungen auf 200.000 Euro. Nach Verwertung des Vermögens stehen 750.000 Euro zur Verteilung zur Verfügung. Welchen Betrag erhält der Anleger auf sein Nachrangdarlehen?
Wegen des qualifizierten Rangrücktritts werden nachrangige Forderungen erst nach vollständiger Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger bedient; da die Insolvenzmasse (750.000 Euro) die vorrangigen Forderungen (800.000 Euro) nicht vollständig deckt, erhält der nachrangige Anleger nichts. (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
23. Was unterscheidet eine Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG grundlegend von einem Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG?
Die Unternehmensbeteiligung begründet eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft, während das Nachrangdarlehen ein reines Schuldverhältnis ist; beide Produktarten unterliegen grundsätzlich der Prospektpflicht, und der qualifizierte Rangrücktritt ist typisch für das Nachrangdarlehen, nicht für die Unternehmensbeteiligung. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 VermAnlG)
24. Welche Rechtsnatur haben Genussrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG?
Genussrechte vermitteln nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG rein schuldrechtliche Vermögensrechte wie eine Gewinnbeteiligung, jedoch keine gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts- oder Stimmrechte. Option A verwechselt sie mit einer echten Gesellschafterstellung. (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG; vgl. § 221 Abs. 3 AktG)
25. In welche Erlaubniskategorie nach § 34f GewO fällt die Vermittlung und Beratung von Genussrechten?
Genussrechte sind Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG, deren Vermittlung die Erlaubniskategorie 3 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO erfordert; die Kategorien 1 und 2 betreffen andere Produktarten. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG)
26. Worin unterscheidet sich ein Genussrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG) rechtlich von einer typischen stillen Beteiligung als Unternehmensbeteiligung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG)?
Genussrechte sind rein schuldrechtlich ausgestaltet, während die stille Beteiligung als Unternehmensbeteiligung eine gesellschaftsrechtliche Innengesellschaft mit dem Unternehmen darstellt; beide Produktarten fallen unter das VermAnlG. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VermAnlG)
27. Nach welcher Vorschrift richtet sich die Ausgabe von Genussrechten durch eine Aktiengesellschaft, insbesondere das Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses?
§ 221 Abs. 3 AktG regelt die aktienrechtlichen Voraussetzungen für die Ausgabe von Genussrechten durch eine AG, worauf § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG Bezug nimmt; § 793 BGB betrifft dagegen die Inhaberschuldverschreibung. (§ 221 Abs. 3 AktG; § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG)
28. Ein Emittent bietet Privatanlegern ein Genussrecht als Vermögensanlage an. Welches Dokument muss er den Anlegern vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen und wie viele DIN-A4-Seiten darf dieses höchstens umfassen?
Nach § 13 Abs. 3 VermAnlG darf das für Vermögensanlagen wie Genussrechte zu erstellende Vermögensanlagen-Informationsblatt höchstens drei DIN-A4-Seiten umfassen; ein Beratungsprotokoll ist hierfür nicht das maßgebliche Dokument.
29. Ein Genussrecht wird am 01.03.2026 erstmals von einem Anleger erworben. Der Emittent möchte die kürzestmögliche gesetzlich zulässige Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist vereinbaren. Welche Mindestwerte muss er nach § 5a VermAnlG einhalten?
§ 5a VermAnlG schreibt für Vermögensanlagen wie Genussrechte eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab Erstwerb und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vor; Option D vertauscht die beiden Werte.
30. Ein Genussrecht wird in einer Urkunde verbrieft, die wie eine Aktie öffentlich handelbar ist und als Wertpapier im Sinne des Wertpapierprospektrechts ausgestaltet wird (Genussschein). Wie ist dieses Genussrecht einzuordnen?
Der Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 VermAnlG nimmt Anlagen aus, die als Wertpapier verbrieft sind; ein wertpapiermäßig verbriefter Genussschein ist daher keine Vermögensanlage nach Nr. 5, sondern unterliegt dem Wertpapierprospektrecht. (§ 1 Abs. 2 VermAnlG (Einleitungssatz))
31. Worin liegt ein typischer wirtschaftlicher Unterschied zwischen einem Genussrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG) und einem partiarischen Darlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG)?
Genussrechtskapital kann – anders als ein partiarisches Darlehen, das keine Verlustbeteiligung vorsieht – so ausgestaltet sein, dass es an Verlusten des Unternehmens teilnimmt; beide Produktarten sind im Katalog des § 1 Abs. 2 VermAnlG enthalten. (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 VermAnlG)
32. Welchen typischen vermögensrechtlichen Anspruch vermittelt ein Genussrecht dem Anleger regelmäßig?
Genussrechte vermitteln als schuldrechtliche Vermögensrechte typischerweise eine Gewinnbeteiligung; organschaftliche Rechte wie Geschäftsführungs- oder Einberufungsansprüche stehen dem Inhaber nicht zu. (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG)
33. An welcher Stelle des seit 2021 achtteiligen Katalogs des § 1 Abs. 2 VermAnlG sind die Genussrechte aufgeführt?
Genussrechte sind in § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG geregelt; der Katalog umfasst seit der Ergänzung um die Edelmetallanlagen im Jahr 2021 insgesamt acht Nummern (vor 2021 waren es sieben). (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG; § 1 Abs. 2 VermAnlG (Katalog mit acht Nummern))
34. Ein Anleger hat ein Genussrecht eines mittelständischen Unternehmens gezeichnet und möchte wissen, ob er auf der Hauptversammlung des Unternehmens mitstimmen kann. Wie ist die Anfrage aus Sicht des Finanzanlagenvermittlers zutreffend zu beantworten?
Da Genussrechte nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG rein schuldrechtliche Vermögensrechte ohne Mitgliedschaftsrechte gewähren, besteht kein Stimmrecht in der Hauptversammlung, unabhängig von der Beteiligungshöhe.
35. Welche Funktion erfüllt § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG innerhalb des Katalogs der Vermögensanlagen?
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist als Auffangtatbestand für sonstige Anlagen (u. a. klassische Sachwert-Direktinvestments) konzipiert, die Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich in Aussicht stellen; Namensschuldverschreibungen sind eigenständig in Nr. 6 geregelt.