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📜 Katalog der Vermögensanlagen (§1 Abs. 2 VermAnlG)

Katalog der Vermögensanlagen (§ 1 Abs. 2 VermAnlG)

§ 1 Abs. 2 VermAnlG enthält einen abschließenden (enumerativen) Katalog der Produktarten von Vermögensanlagen. Seit der Ergänzung im Jahr 2021 umfasst er acht Nummern (Nr. 1–8). Nach dem Einleitungssatz sind Vermögensanlagen nur solche Anlagen, die weder in Wertpapieren verbrieft noch als Anteile an einem Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB ausgestaltet sind – hieraus folgt die Abgrenzung zum Wertpapier- und Investmentrecht. Die Erlaubniskategorie 3 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO deckt die Vermittlung und Beratung dieser Produkte ab.

Nachrangdarlehen (Nr. 4) werden regelmäßig mit einem qualifizierten Rangrücktritt ausgestaltet, damit die Kapitalannahme nicht als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einzuordnen ist, sondern als Vermögensanlage. Die Nummern 3, 4 und 7 wurden durch das Kleinanlegerschutzgesetz (in Kraft seit 10.07.2015) eingefügt; Nr. 8 kam 2021 durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes hinzu – die Erlaubnispflicht für die Vermittlung solcher Edelmetallanlagen gilt seit dem 01.01.2022.

Zur Ausgestaltung von Verzinsung und Rückzahlung: Nach § 5a VermAnlG müssen Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab dem erstmaligen Erwerb sowie eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) darf nach § 13 Abs. 3 VermAnlG höchstens drei DIN-A4-Seiten umfassen.

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Beispielfragen (35)

1. Welche Nummer des § 1 Abs. 2 VermAnlG erfasst Unternehmensbeteiligungen wie Kommanditanteile, GbR-Anteile sowie typische und atypische stille Beteiligungen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren?

  1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG
  2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG
  3. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG
  4. § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG erfasst Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, u. a. Kommanditanteile, GbR-Anteile sowie typische und atypische stille Beteiligungen; Nr. 3 (partiarische Darlehen), Nr. 5 (Genussrechte) und Nr. 6 (Namensschuldverschreibungen) betreffen andere Produktarten.

2. Welche Produktart des Vermögensanlagenkatalogs wird durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG erfasst?

  1. Genussrechte
  2. Nachrangdarlehen
  3. Namensschuldverschreibungen
  4. Partiarische Darlehen

§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG nennt ausdrücklich Nachrangdarlehen als eigenständige Produktart; Genussrechte (Nr. 5), Namensschuldverschreibungen (Nr. 6) und partiarische Darlehen (Nr. 3) sind eigene, davon zu unterscheidende Nummern.

3. Ein zentrales Abgrenzungsmerkmal zwischen einem partiarischen Darlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG und einem Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG besteht darin, dass...

  1. nur das Nachrangdarlehen überhaupt eine Verzinsung des überlassenen Kapitals vorsehen darf, während das partiarische Darlehen stets unverzinslich bleibt
  2. nur das partiarische Darlehen dem Anleger ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung des Emittenten einräumt
  3. beim partiarischen Darlehen die Vergütung erfolgsabhängig ausgestaltet ist, während beim Nachrangdarlehen der Nachrang der Forderung gegenüber anderen Gläubigern im Vordergrund steht
  4. das partiarische Darlehen stets zwingend mit einem qualifizierten Rangrücktritt zugunsten aller übrigen Gläubiger versehen werden muss

Das partiarische Darlehen zeichnet sich durch eine gewinn-/erfolgsabhängige Vergütung ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte aus, während beim Nachrangdarlehen der vertragliche Rangrücktritt prägend ist; keines der beiden Darlehen gewährt Stimmrechte, und der Rangrücktritt ist gerade für das Nachrangdarlehen typisch. (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VermAnlG)

4. Weshalb werden Nachrangdarlehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG in der Praxis regelmäßig mit einem qualifizierten Rangrücktritt ausgestattet?

  1. Damit der Anleger im Insolvenzfall vorrangig vor allen übrigen Gläubigern des Emittenten befriedigt wird
  2. Damit das Nachrangdarlehen als Wertpapier im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes eingestuft wird
  3. Damit die Mindestlaufzeit von 24 Monaten und die Kündigungsfrist von sechs Monaten nach § 5a VermAnlG entfallen
  4. Damit die Annahme der Gelder nicht als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG eingeordnet wird

Der qualifizierte Rangrücktritt verhindert, dass die Kapitalannahme als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt, und ermöglicht so die Einordnung als Vermögensanlage; er bewirkt gerade keine Vorrangstellung des Anlegers. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; BaFin-Merkblatt Einlagengeschäft; § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG)

5. Ein Anleger hat ein Nachrangdarlehen gezeichnet, dessen Vertrag einen qualifizierten Rangrücktritt vorsieht. Über das Vermögen des Emittenten wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Wie wirkt sich der qualifizierte Rangrücktritt auf die Forderung des Anlegers aus?

  1. Die Forderung tritt hinter die Forderungen aller anderen, nicht nachrangigen Gläubiger zurück und wird erst nach deren vollständiger Befriedigung bedient
  2. Die Forderung wird vorrangig vor den Forderungen aller übrigen, nicht nachrangigen Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt
  3. Die Forderung wandelt sich automatisch in eine Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG um
  4. Die Forderung entfällt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ersatzlos

Der qualifizierte Rangrücktritt bewirkt, dass die Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt und erst nach deren voller Befriedigung bedient wird; sie entfällt dadurch nicht automatisch und wandelt sich nicht um. (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)

6. Wie ist eine stille Beteiligung an einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG rechtlich einzuordnen?

  1. Als in einer Urkunde verbriefte Namensschuldverschreibung mit festem Rückzahlungsanspruch
  2. Als Unternehmensbeteiligung, die eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens gewährt
  3. Als treuhänderisch für fremde Rechnung gehaltenes Treuhandvermögen des Emittenten
  4. Als partiarisches Darlehen mit rein gewinnabhängiger Verzinsung ohne Verlustbeteiligung

Eine stille Beteiligung ist eine Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG, weil sie eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens gewährt; sie ist weder eine Namensschuldverschreibung noch ein Treuhandvermögen oder ein partiarisches Darlehen.

7. Worin liegt der wesentliche rechtliche Unterschied zwischen einer typischen und einer atypischen stillen Beteiligung als Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG?

  1. Die typische stille Beteiligung wird stets ins Handelsregister eingetragen, die atypische stille Beteiligung ist dagegen niemals eintragungsfähig
  2. Nur die atypische stille Beteiligung fällt unter den Katalog des § 1 Abs. 2 VermAnlG, die typische stille Beteiligung fällt nicht darunter
  3. Die atypische stille Beteiligung vermittelt zusätzlich eine Beteiligung am Unternehmensvermögen, u. a. an den stillen Reserven, während sich die typische stille Beteiligung auf eine Gewinn- und ggf. Verlustbeteiligung beschränkt
  4. Die typische stille Beteiligung gewährt dem Anleger stets ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, die atypische stille Beteiligung dagegen gerade nicht

Kennzeichnend für die atypische stille Beteiligung ist die zusätzliche Beteiligung am Vermögen einschließlich stiller Reserven, während die typische stille Beteiligung sich auf die Gewinn-/Verlustbeteiligung beschränkt; beide Formen fallen unter Nr. 1. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG i. V. m. §§ 230 ff. HGB)

8. Welche Aussage zur stillen Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB, die als Unternehmensbeteiligung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG vermittelt werden kann, trifft zu?

  1. Der stille Gesellschafter haftet Dritten gegenüber unbeschränkt und persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen
  2. Die stille Gesellschaft muss zwingend in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt und ins Handelsregister eingetragen werden
  3. Der stille Gesellschafter wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags automatisch zum Kommanditisten des Unternehmens
  4. Es handelt sich um eine reine Innengesellschaft, bei der der stille Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt und nicht ins Handelsregister eingetragen wird

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft ohne Außenwirkung und ohne Registereintragung; der stille Gesellschafter haftet nicht persönlich gegenüber Dritten und wird nicht Kommanditist. (§§ 230 ff. HGB; § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG)

9. Ein Emittent bietet ein Nachrangdarlehen als Vermögensanlage mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einer ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten an. Entspricht dies den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 5a VermAnlG?

  1. Nein, denn § 5a VermAnlG schreibt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten vor
  2. Ja, denn § 5a VermAnlG gilt nur für Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, nicht für Nachrangdarlehen
  3. Nein, denn nur die Kündigungsfrist unterschreitet die gesetzliche Mindestanforderung, die Laufzeit ist zulässig
  4. Ja, denn für Nachrangdarlehen schreibt das VermAnlG keine Mindestlaufzeit vor

§ 5a VermAnlG verlangt für Nachrangdarlehen (Nr. 4) eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten; im Beispiel unterschreiten sowohl die Laufzeit (18 statt 24 Monate) als auch die Kündigungsfrist (3 statt 6 Monate) diese Vorgaben.

10. Welche Mindestkündigungsfrist muss eine Vermögensanlage nach § 5a VermAnlG für die ordentliche Kündigung mindestens vorsehen?

  1. Drei Monate
  2. Sechs Monate
  3. Zwölf Monate
  4. Vierundzwanzig Monate

§ 5a VermAnlG schreibt eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vor; davon zu unterscheiden ist die Mindestlaufzeit von 24 Monaten.

11. Ein Nachrangdarlehen sieht vertragsgemäß die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten vor. Ein Anleger erklärt am 1. Januar eines Jahres die ordentliche Kündigung. Zu welchem frühestmöglichen Termin wird die Kündigung wirksam?

  1. Zum 1. April desselben Jahres
  2. Zum 1. Januar des Folgejahres
  3. Zum 1. Juli desselben Jahres
  4. Zum 1. Oktober desselben Jahres

Bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ab dem 1. Januar wird die Kündigung frühestens zum 1. Juli desselben Jahres wirksam; drei Monate wären zu kurz, zwölf Monate zu lang gerechnet. (§ 5a VermAnlG (Mindestkündigungsfrist sechs Monate))

12. Ein Finanzanlagenvermittler bewirbt gegenüber einem Kunden ein Nachrangdarlehen als „mündelsicheres, garantiertes Investment ohne Verlustrisiko“. Wie ist dieses Verhalten zu beurteilen?

  1. Zulässig, da Nachrangdarlehen als Vermögensanlagen stets der gesetzlichen Einlagensicherung der Banken unterliegen
  2. Zulässig, da der qualifizierte Rangrücktritt dem Anleger eine vorrangige dingliche Besicherung seiner Forderung verschafft
  3. Pflichtwidrig allein deshalb, weil der Vermittler dem Anleger keine Geeignetheitserklärung nach der FinVermV ausgehändigt hat
  4. Pflichtwidrig, da ein Nachrangdarlehen aufgrund des Rangrücktritts und des fehlenden Einlagensicherungsschutzes ein Totalverlustrisiko birgt, über das aufzuklären ist

Nachrangdarlehen sind nicht einlagengesichert und bergen durch den Rangrücktritt ein Totalverlustrisiko; eine Bewerbung als „sicher“ oder „garantiert“ verstößt gegen die Pflicht zu anleger- und produktgerechter Aufklärung. (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)

13. Ein Anleger erwirbt einen Kommanditanteil an einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Unter welche Nummer des § 1 Abs. 2 VermAnlG fällt diese Beteiligung?

  1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG
  2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG
  3. § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG
  4. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG

Kommanditanteile sind ein Beispiel für Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG, da sie eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens vermitteln; Nr. 2 (Treuhandvermögen), Nr. 4 (Nachrangdarlehen) und Nr. 7 (sonstige Anlagen) betreffen andere Produktarten.

14. Sowohl der Kommanditanteil als auch die stille Beteiligung fallen unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG. Worin unterscheiden sie sich dennoch grundlegend?

  1. Nur die stille Beteiligung gewährt eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens, während der Kommanditanteil dem Anleger keinerlei Ergebnisbeteiligung vermittelt
  2. Der Kommanditist ist Gesellschafter einer nach außen auftretenden Gesellschaft und wird ins Handelsregister eingetragen, während der stille Gesellschafter Partei einer reinen Innengesellschaft ohne Außenwirkung ist
  3. Der Kommanditanteil unterliegt keiner Prospektpflicht nach dem VermAnlG, während die stille Beteiligung stets und ausnahmslos prospektpflichtig ist
  4. Nur der Kommanditist kann für seine Einlage einen qualifizierten Rangrücktritt vereinbaren, der stille Gesellschafter dagegen niemals

Der Kommanditanteil begründet eine nach außen wirkende, im Handelsregister eingetragene Gesellschafterstellung, während die stille Beteiligung als Innengesellschaft ohne Außenauftritt und Registereintragung ausgestaltet ist; beide vermitteln eine Ergebnisbeteiligung. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG; §§ 161 ff. HGB; §§ 230 ff. HGB)

15. Welche der folgenden Aussagen zu Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG trifft NICHT zu?

  1. Nachrangdarlehen unterliegen grundsätzlich der Prospektpflicht des VermAnlG
  2. Nachrangdarlehen müssen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorsehen
  3. Nachrangdarlehen vermitteln dem Anleger eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft am emittierenden Unternehmen
  4. Die Rückzahlung des Nachrangdarlehens tritt im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück

Ein Nachrangdarlehen ist ein rein schuldrechtliches Darlehensverhältnis und vermittelt keine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft; die übrigen Aussagen zu Prospektpflicht, Mindestlaufzeit und Rangrücktritt treffen zu. (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG; § 5a VermAnlG)

16. Welche Ausgestaltung ist für einen qualifizierten Rangrücktritt bei einem Nachrangdarlehen kennzeichnend, damit die Kapitalannahme nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt?

  1. Der Anleger verzichtet mit Vertragsschluss endgültig und ersatzlos auf seine gesamte Darlehensforderung gegen den Emittenten
  2. Der Emittent muss die Forderung des Anlegers unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage stets vorrangig vor allen anderen Gläubigern bedienen
  3. Der Anleger erhält im Gegenzug für den Rangrücktritt eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft am emittierenden Unternehmen
  4. Der Anleger tritt mit seiner Forderung hinter alle gegenwärtigen und künftigen Gläubiger zurück und darf nur aus künftigen Gewinnen, Liquidationsüberschuss oder freiem Vermögen bedient werden

Beim qualifizierten Rangrücktritt tritt die Forderung hinter alle gegenwärtigen und künftigen Gläubiger zurück und darf nur aus künftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder freiem Vermögen bedient werden; ein endgültiger Verzicht oder eine Vorrangstellung liegt gerade nicht vor. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; BaFin-Merkblatt Einlagengeschäft)

17. Welche der folgenden Anlageformen fällt NICHT unter die Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG?

  1. Aktie einer börsennotierten Aktiengesellschaft
  2. Kommanditanteil an einem geschlossenen Fonds
  3. GbR-Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  4. Typische stille Beteiligung an einem Unternehmen

Nach dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 VermAnlG sind nur nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile erfasst; die Aktie ist ein Wertpapier und fällt daher nicht unter das VermAnlG. (§ 1 Abs. 2 VermAnlG (Einleitungssatz); § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG)

18. Ein nach § 34f GewO erlaubnispflichtiger Finanzanlagenvermittler erbringt gegenüber einem Privatanleger Anlageberatung zu einem Nachrangdarlehen. Welches Dokument über die Geeignetheit der Empfehlung muss er dem Anleger nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen?

  1. Das Beratungsprotokoll
  2. Der Verkaufsprospekt
  3. Die Geeignetheitserklärung
  4. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt

Seit der Neufassung der FinVermV (in Kraft seit 1. August 2020) hat der beratende Finanzanlagenvermittler dem Anleger nach § 16 FinVermV vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Geeignetheitserklärung auszuhändigen; sie ersetzt das frühere Beratungsprotokoll. Verkaufsprospekt und Vermögensanlagen-Informationsblatt sind produktbezogene Dokumente, keine beratungsbezogene Erklärung.

19. Ein Unternehmen nimmt von einer Vielzahl von Privatanlegern Gelder als „Nachrangdarlehen“ entgegen, ohne dass die Darlehensverträge einen qualifizierten Rangrücktritt vorsehen. Wie ist diese Tätigkeit bankaufsichtsrechtlich einzuordnen?

  1. Als reine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG, für die keinerlei aufsichtsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist
  2. Als Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB mit entsprechender Erlaubnispflicht nach dem KAGB
  3. Als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, sodass eine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist
  4. Als partiarisches Darlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG, das stets erlaubnisfrei bleibt

Fehlt der qualifizierte Rangrücktritt, handelt es sich um unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums und damit um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, nicht um eine erlaubnisfreie Vermögensanlage. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG)

20. Welche Erlaubniskategorie nach § 34f GewO benötigt ein Finanzanlagenvermittler, um Unternehmensbeteiligungen und Nachrangdarlehen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG zu vermitteln und darüber zu beraten?

  1. Kategorie 1 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
  2. Kategorie 2 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO
  3. Erlaubnis nach § 32 KWG
  4. Kategorie 3 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO

Die Kategorie 3 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO umfasst die Vermittlung und Beratung von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, wozu Unternehmensbeteiligungen (Nr. 1) und Nachrangdarlehen (Nr. 4) zählen; Kategorie 1 und 2 betreffen Investmentvermögen, § 32 KWG eine Bankerlaubnis. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO i. V. m. § 1 Abs. 2 VermAnlG)

21. Ein Anleger erwägt, statt einer Kommanditbeteiligung ein Genussrecht desselben Emittenten zu zeichnen. Welcher Unterschied besteht zwischen einer Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG und einem Genussrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG?

  1. Die Unternehmensbeteiligung vermittelt eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft am Unternehmen, während das Genussrecht ein rein schuldrechtliches Vermögensrecht ohne gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft ist
  2. Nur das Genussrecht kann eine Gewinnbeteiligung des Anlegers vorsehen, während die Unternehmensbeteiligung eine solche gerade nicht gewähren darf
  3. Nur die Unternehmensbeteiligung unterliegt der Prospektpflicht des VermAnlG, während das Genussrecht von der Prospektpflicht stets ausgenommen ist
  4. Das Genussrecht gewährt dem Anleger stets ein Stimmrecht in der Hauptversammlung des emittierenden Unternehmens

Die Unternehmensbeteiligung nach Nr. 1 vermittelt eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft, während das Genussrecht nach Nr. 5 nur schuldrechtliche Vermögensrechte wie eine Gewinnbeteiligung gewährt, aber keine Mitgliedschafts- oder Stimmrechte einräumt. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG; § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG; vgl. § 221 Abs. 3 AktG)

22. Ein Anleger hat 5.000 Euro in ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt investiert. Der Emittent wird insolvent. Die nicht nachrangigen (vorrangigen) Forderungen aller übrigen Gläubiger belaufen sich auf insgesamt 800.000 Euro, die nachrangigen Forderungen auf 200.000 Euro. Nach Verwertung des Vermögens stehen 750.000 Euro zur Verteilung zur Verfügung. Welchen Betrag erhält der Anleger auf sein Nachrangdarlehen?

  1. 5.000 Euro in voller Höhe, da Nachrangdarlehen im Insolvenzverfahren wie gewöhnliche Forderungen behandelt werden
  2. 0 Euro, da die Insolvenzmasse nicht einmal zur vollständigen Befriedigung der vorrangigen Gläubiger ausreicht
  3. 3.750 Euro, anteilig nach dem Verhältnis der Insolvenzmasse zu den Gesamtforderungen aller Gläubiger
  4. 2.500 Euro, da nachrangige Forderungen stets zur Hälfte bedient werden

Wegen des qualifizierten Rangrücktritts werden nachrangige Forderungen erst nach vollständiger Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger bedient; da die Insolvenzmasse (750.000 Euro) die vorrangigen Forderungen (800.000 Euro) nicht vollständig deckt, erhält der nachrangige Anleger nichts. (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)

23. Was unterscheidet eine Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG grundlegend von einem Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG?

  1. Nur das Nachrangdarlehen unterliegt der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz, während die Unternehmensbeteiligung von dieser stets befreit ist
  2. Nur die Unternehmensbeteiligung kann mit einem qualifizierten Rangrücktritt zugunsten der übrigen Gläubiger versehen werden, das Nachrangdarlehen dagegen nicht
  3. Die Unternehmensbeteiligung vermittelt eine gesellschaftsrechtliche Stellung, etwa als Kommanditist oder stiller Gesellschafter, während das Nachrangdarlehen ein rein schuldrechtliches Darlehensverhältnis ohne Gesellschafterstellung begründet
  4. Das Nachrangdarlehen gewährt dem Anleger stets ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung des emittierenden Unternehmens

Die Unternehmensbeteiligung begründet eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft, während das Nachrangdarlehen ein reines Schuldverhältnis ist; beide Produktarten unterliegen grundsätzlich der Prospektpflicht, und der qualifizierte Rangrücktritt ist typisch für das Nachrangdarlehen, nicht für die Unternehmensbeteiligung. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 VermAnlG)

24. Welche Rechtsnatur haben Genussrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG?

  1. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen mit vollem Stimmrecht in der Hauptversammlung
  2. Wertpapiermäßig verbriefte Anteile an einem Investmentvermögen
  3. Rein schuldrechtliche Vermögensrechte ohne gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte
  4. Dingliche Rechte an einem im Grundbuch eingetragenen Sachwert

Genussrechte vermitteln nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG rein schuldrechtliche Vermögensrechte wie eine Gewinnbeteiligung, jedoch keine gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts- oder Stimmrechte. Option A verwechselt sie mit einer echten Gesellschafterstellung. (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG; vgl. § 221 Abs. 3 AktG)

25. In welche Erlaubniskategorie nach § 34f GewO fällt die Vermittlung und Beratung von Genussrechten?

  1. Kategorie 1 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
  2. Kategorie 3 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO
  3. Kategorie 2 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO
  4. Erlaubnis nach § 32 KWG als Finanzdienstleistungsinstitut

Genussrechte sind Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG, deren Vermittlung die Erlaubniskategorie 3 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO erfordert; die Kategorien 1 und 2 betreffen andere Produktarten. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG)

26. Worin unterscheidet sich ein Genussrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG) rechtlich von einer typischen stillen Beteiligung als Unternehmensbeteiligung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG)?

  1. Das Genussrecht kann nur von Kapitalgesellschaften, die stille Beteiligung nur von Personengesellschaften ausgegeben werden
  2. Das Genussrecht unterliegt nicht dem VermAnlG, die stille Beteiligung dagegen schon
  3. Das Genussrecht gewährt zwingend ein Stimmrecht, die stille Beteiligung dagegen nie
  4. Das Genussrecht vermittelt keine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft, während die stille Beteiligung eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zum Unternehmen begründet

Genussrechte sind rein schuldrechtlich ausgestaltet, während die stille Beteiligung als Unternehmensbeteiligung eine gesellschaftsrechtliche Innengesellschaft mit dem Unternehmen darstellt; beide Produktarten fallen unter das VermAnlG. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VermAnlG)

27. Nach welcher Vorschrift richtet sich die Ausgabe von Genussrechten durch eine Aktiengesellschaft, insbesondere das Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses?

  1. § 221 Abs. 3 AktG
  2. § 793 BGB
  3. § 32 KWG
  4. § 8 Abs. 1 VermAnlG

§ 221 Abs. 3 AktG regelt die aktienrechtlichen Voraussetzungen für die Ausgabe von Genussrechten durch eine AG, worauf § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG Bezug nimmt; § 793 BGB betrifft dagegen die Inhaberschuldverschreibung. (§ 221 Abs. 3 AktG; § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG)

28. Ein Emittent bietet Privatanlegern ein Genussrecht als Vermögensanlage an. Welches Dokument muss er den Anlegern vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen und wie viele DIN-A4-Seiten darf dieses höchstens umfassen?

  1. Ein Basisinformationsblatt (PRIIP-KID) mit höchstens fünf Seiten
  2. Ein Beratungsprotokoll mit höchstens zwei Seiten
  3. Ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) mit höchstens drei Seiten
  4. Einen Wertpapierprospekt mit höchstens zwölf Seiten

Nach § 13 Abs. 3 VermAnlG darf das für Vermögensanlagen wie Genussrechte zu erstellende Vermögensanlagen-Informationsblatt höchstens drei DIN-A4-Seiten umfassen; ein Beratungsprotokoll ist hierfür nicht das maßgebliche Dokument.

29. Ein Genussrecht wird am 01.03.2026 erstmals von einem Anleger erworben. Der Emittent möchte die kürzestmögliche gesetzlich zulässige Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist vereinbaren. Welche Mindestwerte muss er nach § 5a VermAnlG einhalten?

  1. Laufzeit von mindestens zwölf Monaten und Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten
  2. Laufzeit von mindestens 24 Monaten und Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten
  3. Laufzeit von mindestens 36 Monaten und Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten
  4. Laufzeit von mindestens sechs Monaten und Kündigungsfrist von mindestens 24 Monaten

§ 5a VermAnlG schreibt für Vermögensanlagen wie Genussrechte eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab Erstwerb und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vor; Option D vertauscht die beiden Werte.

30. Ein Genussrecht wird in einer Urkunde verbrieft, die wie eine Aktie öffentlich handelbar ist und als Wertpapier im Sinne des Wertpapierprospektrechts ausgestaltet wird (Genussschein). Wie ist dieses Genussrecht einzuordnen?

  1. Es fällt stattdessen unter § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG als Namensschuldverschreibung
  2. Es wird dadurch zu einem Anteil an einem Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB
  3. Es bleibt in jedem Fall eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG, unabhängig von der Verbriefung
  4. Es ist keine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG, weil der Einleitungssatz verbriefte Wertpapiere ausnimmt

Der Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 VermAnlG nimmt Anlagen aus, die als Wertpapier verbrieft sind; ein wertpapiermäßig verbriefter Genussschein ist daher keine Vermögensanlage nach Nr. 5, sondern unterliegt dem Wertpapierprospektrecht. (§ 1 Abs. 2 VermAnlG (Einleitungssatz))

31. Worin liegt ein typischer wirtschaftlicher Unterschied zwischen einem Genussrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG) und einem partiarischen Darlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG)?

  1. Genussrechte dürfen nur von Kreditinstituten, partiarische Darlehen nur von Personengesellschaften ausgegeben werden
  2. Genussrechtskapital kann zusätzlich zur Verzinsung an Verlusten teilnehmen, das partiarische Darlehen sieht dagegen keine Verlustbeteiligung vor
  3. Nur das Genussrecht gewährt dem Anleger ein gesetzliches Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung
  4. Nur das partiarische Darlehen fällt unter den Katalog des § 1 Abs. 2 VermAnlG

Genussrechtskapital kann – anders als ein partiarisches Darlehen, das keine Verlustbeteiligung vorsieht – so ausgestaltet sein, dass es an Verlusten des Unternehmens teilnimmt; beide Produktarten sind im Katalog des § 1 Abs. 2 VermAnlG enthalten. (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 VermAnlG)

32. Welchen typischen vermögensrechtlichen Anspruch vermittelt ein Genussrecht dem Anleger regelmäßig?

  1. Einen Anspruch auf Bestellung als Geschäftsführer
  2. Einen Anspruch auf Einberufung der Gesellschafterversammlung
  3. Einen Anspruch auf Eintragung als Kommanditist im Handelsregister
  4. Einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Unternehmens

Genussrechte vermitteln als schuldrechtliche Vermögensrechte typischerweise eine Gewinnbeteiligung; organschaftliche Rechte wie Geschäftsführungs- oder Einberufungsansprüche stehen dem Inhaber nicht zu. (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG)

33. An welcher Stelle des seit 2021 achtteiligen Katalogs des § 1 Abs. 2 VermAnlG sind die Genussrechte aufgeführt?

  1. Als Nummer 5 von insgesamt acht Nummern
  2. Als Nummer 3 von insgesamt acht Nummern
  3. Als Nummer 7 von insgesamt sieben Nummern
  4. Als Nummer 8 von insgesamt acht Nummern

Genussrechte sind in § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG geregelt; der Katalog umfasst seit der Ergänzung um die Edelmetallanlagen im Jahr 2021 insgesamt acht Nummern (vor 2021 waren es sieben). (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG; § 1 Abs. 2 VermAnlG (Katalog mit acht Nummern))

34. Ein Anleger hat ein Genussrecht eines mittelständischen Unternehmens gezeichnet und möchte wissen, ob er auf der Hauptversammlung des Unternehmens mitstimmen kann. Wie ist die Anfrage aus Sicht des Finanzanlagenvermittlers zutreffend zu beantworten?

  1. Ja, denn jedes Genussrecht ist gesetzlich mit einem Stimmrecht entsprechend dem eingesetzten Kapital ausgestattet
  2. Ja, sofern der Anleger mehr als 25 Prozent des Genussrechtskapitals hält
  3. Nein, denn das Genussrecht vermittelt nur schuldrechtliche Vermögensrechte, keine gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts- oder Stimmrechte
  4. Nein, weil Genussrechte grundsätzlich nur von börsennotierten Aktiengesellschaften ausgegeben werden dürfen

Da Genussrechte nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG rein schuldrechtliche Vermögensrechte ohne Mitgliedschaftsrechte gewähren, besteht kein Stimmrecht in der Hauptversammlung, unabhängig von der Beteiligungshöhe.

35. Welche Funktion erfüllt § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG innerhalb des Katalogs der Vermögensanlagen?

  1. Er erfasst Anteile an geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB
  2. Er bildet einen Auffangtatbestand für sonstige Anlagen mit Verzinsung, Rückzahlung oder Barausgleich für überlassenes Geld
  3. Er regelt die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen durch inländische Kreditinstitute
  4. Er beschränkt sich auf die Vermittlung von Kommanditanteilen an geschlossenen Schiffsfonds

§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist als Auffangtatbestand für sonstige Anlagen (u. a. klassische Sachwert-Direktinvestments) konzipiert, die Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich in Aussicht stellen; Namensschuldverschreibungen sind eigenständig in Nr. 6 geregelt.

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