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🚨 Risiken, Anlegerschutz und Grauer Kapitalmarkt

Risiken, Anlegerschutz und Grauer Kapitalmarkt (Kategorie 3)

Die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO (Kategorie 3) berechtigt zur Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG; Kategorie 1 betrifft offene, Kategorie 2 geschlossene Investmentvermögen. § 1 Abs. 2 VermAnlG zählt sieben Produkttypen auf: Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und sonstige Direktinvestments.

Der „graue Kapitalmarkt“ ist kein Rechtsbegriff, sondern bezeichnet den weitgehend unregulierten Teil des Kapitalmarkts. Emittenten von Vermögensanlagen benötigen keine Institutserlaubnis nach § 32 KWG und unterliegen keiner laufenden Solvenzaufsicht der BaFin. Die BaFin billigt einen Verkaufsprospekt nur nach Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit (§ 8 Abs. 1 VermAnlG) - eine inhaltliche Richtigkeits- oder Bonitätsprüfung des Emittenten findet nicht statt. Die Billigung ist somit kein staatliches Gütesiegel.

Zentrales Risiko ist der Totalverlust. Nachrangdarlehen enthalten typischerweise einen qualifizierten Rangrücktritt: Im Insolvenzfall des Emittenten werden die Anleger erst nach allen anderen (nicht nachrangigen) Gläubigern bedient, woraus das Risiko des vollständigen Verlusts folgt. Eine Nachschusspflicht ist jedoch ausgeschlossen (§ 5b VermAnlG); die Haftung bleibt auf das eingesetzte Kapital begrenzt. Deshalb müssen Werbung und Vermögensanlagen-Informationsblatt den hervorgehobenen Warnhinweis tragen: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ (§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 6 VermAnlG).

Wichtige Schutz- und Abgrenzungsmerkmale des grauen Kapitalmarkts:

Der Anlegerschutz wurde durch das Kleinanlegerschutzgesetz (in Kraft am 10. Juli 2015) verstärkt: 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 11 VermAnlG), bei prospektbefreiten Schwarmfinanzierungen Anlagegrenzen von 1.000 / 10.000 / 25.000 Euro (§ 2a Abs. 3) und eine Angebotsgrenze von 6 Mio. Euro (§ 2a Abs. 1). Den Vermittler treffen weitreichende Aufklärungs- und Beratungspflichten. Unseriöse Angebote erkennt man an Renditeversprechen ohne Risiko, an Zeitdruck sowie an fehlendem VIB oder Prospekt.

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Beispielfragen (35)

1. Welche gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO berechtigt zur Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG?

  1. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO (Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG)
  2. § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO (Anteile an offenen Investmentvermögen)
  3. § 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO (Anteile an geschlossenen Investmentvermögen)
  4. § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvermittlung)

Kategorie 3 (§ 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO) berechtigt gerade zur Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG; Kategorie 1 betrifft offene, Kategorie 2 geschlossene Investmentvermögen. (GewO § 34f Abs. 1)

2. Ein Finanzanlagenvermittler verfügt ausschließlich über die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO (Kategorie 1). Welche der folgenden Anlagen darf er auf dieser Grundlage NICHT vermitteln?

  1. Ein Nachrangdarlehen eines Immobilienprojektentwicklers
  2. Ein OGAW-konformer offener Aktienfonds
  3. Ein offener Immobilien-Publikumsfonds
  4. Ein offener Renten-Publikumsfonds

Nachrangdarlehen sind Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG und erfordern die Erlaubnis nach Kategorie 3 (§ 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO). Die drei offenen Publikumsfonds sind offene Investmentvermögen und damit von Kategorie 1 (§ 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO) gedeckt. (GewO § 34f Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; VermAnlG § 1 Abs. 2 Nr. 4)

3. Welche Produktkategorien zählen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zu den Vermögensanlagen, deren Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO voraussetzt?

  1. Aktien, Investmentfondsanteile und Anleihen institutioneller Emittenten
  2. Bankeinlagen, Sparbriefe und Termingelder
  3. Unternehmensbeteiligungen, Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen
  4. Anteile an offenen und geschlossenen Investmentvermögen

§ 1 Abs. 2 VermAnlG nennt u. a. Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, partiarische und Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen; Aktien, Fondsanteile und Bankeinlagen fallen nicht darunter. (VermAnlG § 1 Abs. 2)

4. Was versteht man unter dem Begriff 'grauer Kapitalmarkt'?

  1. Einen eigenständigen, im KWG definierten Marktsegmentbegriff für Nachrangdarlehen
  2. Den Teil des Kapitalmarkts, auf dem ausschließlich Wertpapiere gehandelt werden
  3. Eine Marktsegmentierung der Börse für Anlagen mit besonders geringem Risiko
  4. Den weitgehend unregulierten Teil des Kapitalmarkts außerhalb der laufenden Aufsicht durch die BaFin

Der graue Kapitalmarkt ist kein Rechtsbegriff, sondern beschreibt den weitgehend unregulierten Marktbereich ohne laufende Solvenzaufsicht der BaFin. (KWG § 32; BaFin-Verbraucherinformation 'Grauer Kapitalmarkt')

5. Ein Kunde fragt seinen Finanzanlagenvermittler, ob der Emittent eines Nachrangdarlehens vor dessen Vertrieb eine Erlaubnis als Kreditinstitut nach § 32 KWG benötigt. Wie lautet die zutreffende Auskunft?

  1. Nein, der Emittent benötigt hierfür grundsätzlich keine Erlaubnis nach § 32 KWG und unterliegt keiner laufenden BaFin-Solvenzaufsicht
  2. Ja, jeder Emittent von Vermögensanlagen benötigt zwingend eine Erlaubnis nach § 32 KWG
  3. Ja, jedoch nur, wenn das Emissionsvolumen der Vermögensanlage 6 Mio. EUR übersteigt
  4. Nein, stattdessen ist eine Zulassung als Wertpapierinstitut nach dem WpIG erforderlich

Emittenten von Vermögensanlagen des grauen Kapitalmarkts benötigen keine Institutserlaubnis nach § 32 KWG und unterliegen keiner laufenden Solvenzaufsicht der BaFin. (KWG § 32; BaFin-Verbraucherinformation 'Grauer Kapitalmarkt')

6. Bis zu welcher Höhe greift die gesetzliche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) bei einer Vermögensanlage wie einem Nachrangdarlehen?

  1. Bis zu 20.000 EUR je Anleger
  2. Gar nicht, da Vermögensanlagen keine Einlagen im Sinne des EinSiG sind
  3. Bis zu 100.000 EUR je Anleger, wie bei Bankeinlagen
  4. Bis zu 90 % der Einlage, höchstens jedoch 100.000 EUR

Die Deckungssumme von 100.000 EUR nach dem EinSiG gilt nur für Bankeinlagen; Vermögensanlagen des grauen Kapitalmarkts sind davon nicht erfasst. (EinSiG § 8)

7. Eine Kundin vergleicht ein Nachrangdarlehen eines Immobilienprojektentwicklers mit einem Festgeldkonto bei ihrer Hausbank und geht davon aus, beide Anlageformen seien in gleicher Höhe gesetzlich abgesichert. Wie ist diese Einschätzung aus Sicht des Anlegerschutzes zu bewerten?

  1. Zutreffend, da beide Anlageformen der Einlagensicherung bis 100.000 EUR unterliegen
  2. Zutreffend, da beide Anlageformen durch die Anlegerentschädigungseinrichtung geschützt sind
  3. Unzutreffend, da für das Nachrangdarlehen keine gesetzliche Einlagensicherung besteht und ein Totalverlustrisiko besteht
  4. Unzutreffend, da für das Festgeldkonto keine Einlagensicherung, für das Nachrangdarlehen jedoch eine Sicherung bis 20.000 EUR besteht

Nur das Festgeld ist durch das EinSiG bis 100.000 EUR gesichert; das Nachrangdarlehen unterliegt keiner Einlagensicherung und trägt ein Totalverlustrisiko. (EinSiG § 8; VermAnlG § 1 Abs. 2 Nr. 4)

8. In welchem Umfang entschädigt die Entschädigungseinrichtung nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) anerkannte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften?

  1. Zu 100 %, höchstens jedoch bis zum Gegenwert von 20.000 EUR
  2. Zu 90 %, höchstens jedoch bis zum Gegenwert von 100.000 EUR
  3. Zu 100 %, höchstens jedoch bis zum Gegenwert von 100.000 EUR
  4. Zu 90 %, höchstens jedoch bis zum Gegenwert von 20.000 EUR

Das AnlEntG entschädigt Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu 90 %, höchstens bis 20.000 EUR; Vermögensanlagen sind davon ohnehin nicht erfasst. (AnlEntG § 4 Abs. 2)

9. Ein Kunde hat gegen ein insolventes Wertpapierhandelsunternehmen eine anerkannte Forderung aus einem Wertpapiergeschäft in Höhe von 25.000 EUR. Welchen Betrag erhält er höchstens von der Entschädigungseinrichtung nach dem AnlEntG?

  1. 20.000 EUR
  2. 22.500 EUR
  3. 25.000 EUR
  4. 12.500 EUR

90 % von 25.000 EUR ergeben 22.500 EUR, die Entschädigung wird jedoch auf höchstens 20.000 EUR je Anleger gedeckelt. (AnlEntG § 4 Abs. 2)

10. Welche Prüfung nimmt die BaFin im Rahmen der Billigung eines Verkaufsprospekts für Vermögensanlagen nach § 8 VermAnlG vor?

  1. Eine vollständige Prüfung der Bonität und Wirtschaftlichkeit des Emittenten
  2. Eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit, jedoch keine inhaltliche Richtigkeits- oder Bonitätsprüfung
  3. Eine Prüfung, ob die im Prospekt genannte Rendite tatsächlich erzielbar ist
  4. Eine Prüfung, ob der Emittent über eine Erlaubnis als Kreditinstitut nach § 32 KWG verfügt

Die BaFin prüft Vermögensanlagenprospekte nur formal auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit, nicht inhaltlich auf Richtigkeit oder die Bonität des Emittenten. (VermAnlG § 8 Abs. 1)

11. Ein Anlagevermittler bewirbt ein Nachrangdarlehen mit dem Hinweis, die Billigung des Verkaufsprospekts durch die BaFin belege die Sicherheit und Werthaltigkeit der Vermögensanlage. Wie ist diese Werbeaussage zu beurteilen?

  1. Zutreffend, da die BaFin vor der Billigung die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Emittenten prüft
  2. Zutreffend, da nur als sicher eingestufte Prospekte von der BaFin gebilligt werden
  3. Unzutreffend, da die Billigung nur eine formale Prüfung ist und keine Aussage zur Bonität der Anlage trifft
  4. Unzutreffend, da Vermögensanlagenprospekte grundsätzlich keiner BaFin-Billigung bedürfen

Die BaFin prüft Prospekte nur formal (Vollständigkeit, Kohärenz, Verständlichkeit); eine inhaltliche Bonitätsprüfung findet nicht statt, sodass eine Billigung keine Sicherheit suggeriert. (VermAnlG § 8 Abs. 1)

12. Welchen drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis muss die Werbung für eine Vermögensanlage nach § 12 Abs. 2 VermAnlG enthalten?

  1. Diese Vermögensanlage unterliegt der gesetzlichen Einlagensicherung bis 100.000 EUR.
  2. Die Rendite dieser Vermögensanlage wird von der BaFin garantiert.
  3. Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist ausschließlich für erfahrene Anleger geeignet.
  4. Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.

§ 12 Abs. 2 VermAnlG schreibt exakt diesen Warnhinweis auf das Totalverlustrisiko vor; die übrigen Aussagen sind inhaltlich unzutreffend. (VermAnlG § 12 Abs. 2)

13. In welchen Dokumenten muss der gesetzliche Warnhinweis zum Totalverlustrisiko einer Vermögensanlage angegeben werden?

  1. In der Werbung und im Vermögensanlagen-Informationsblatt
  2. Ausschließlich im Verkaufsprospekt
  3. Ausschließlich im Vermögensanlagen-Informationsblatt
  4. In der Werbung und in der Beratungsdokumentation

Der Warnhinweis ist sowohl in der Werbung (§ 12 Abs. 2 VermAnlG) als auch im Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 13 Abs. 6 VermAnlG) drucktechnisch hervorgehoben anzugeben. (VermAnlG § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 6)

14. Wie viele DIN-A4-Seiten darf das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) höchstens umfassen?

  1. Zwei Seiten
  2. Drei Seiten
  3. Vier Seiten
  4. Sechs Seiten

Das VIB darf nach § 13 Abs. 2 VermAnlG höchstens drei DIN-A4-Seiten umfassen. (VermAnlG § 13 Abs. 2)

15. Zu welchem Zeitpunkt muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der BaFin hinterlegt werden?

  1. Erst nach Abschluss des öffentlichen Angebots
  2. Nur auf ausdrückliche Anforderung der BaFin
  3. Vor dem öffentlichen Angebot der Vermögensanlage
  4. Innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss mit dem ersten Anleger

Das VIB ist nach § 13 Abs. 2 VermAnlG vor dem öffentlichen Angebot bei der BaFin zu hinterlegen. (VermAnlG § 13 Abs. 2)

16. Welche Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist schreibt § 5a VermAnlG für Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen, Genussrechte und Direktinvestments vor?

  1. Mindestlaufzeit 12 Monate, Kündigungsfrist 3 Monate
  2. Mindestlaufzeit 36 Monate, Kündigungsfrist 12 Monate
  3. Mindestlaufzeit 24 Monate, Kündigungsfrist 3 Monate
  4. Mindestlaufzeit 24 Monate, Kündigungsfrist 6 Monate

§ 5a VermAnlG verlangt für diese Produkttypen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. (VermAnlG § 5a)

17. Ein Privatanleger hat ohne Abgabe einer Selbstauskunft bereits 700 EUR in eine prospektbefreite Schwarmfinanzierung eines Emittenten investiert und möchte in derselben Schwarmfinanzierung weitere 500 EUR investieren. Ist dies nach § 2a Abs. 3 VermAnlG zulässig?

  1. Nein, da die Gesamtsumme von 1.200 EUR die Grenze von 1.000 EUR ohne Selbstauskunft überschreitet
  2. Ja, da die Einzelinvestition von 500 EUR unter der Grenze von 1.000 EUR liegt
  3. Ja, da für Schwarmfinanzierungen keine Investitionsgrenze ohne Selbstauskunft besteht
  4. Nein, da bei Schwarmfinanzierungen grundsätzlich eine Selbstauskunft ab dem ersten Euro erforderlich ist

Ohne Selbstauskunft darf ein Anleger höchstens 1.000 EUR in Vermögensanlagen desselben Emittenten im Rahmen einer Schwarmfinanzierung investieren; 700 EUR plus weitere 500 EUR (1.200 EUR) würden diese Grenze überschreiten. (VermAnlG § 2a Abs. 3)

18. Ein Anleger hat in ein Nachrangdarlehen eines Emittenten investiert, der einen qualifizierten Rangrücktritt vereinbart hat. Über das Vermögen des Emittenten wird das Insolvenzverfahren eröffnet. In welcher Reihenfolge wird der Anleger gegenüber den übrigen Gläubigern bedient?

  1. Er wird vorrangig vor allen anderen Gläubigern bedient
  2. Er wird erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient
  3. Er wird gleichrangig mit allen anderen Gläubigern quotal bedient
  4. Er wird unabhängig von der Insolvenzmasse vollständig aus einem gesonderten Sicherungsvermögen bedient

Der qualifizierte Rangrücktritt bei Nachrangdarlehen bewirkt, dass Anleger im Insolvenzfall erst nach allen anderen (nicht nachrangigen) Gläubigern bedient werden, woraus das Totalverlustrisiko folgt. (VermAnlG § 1 Abs. 2 Nr. 4)

19. Ein Anleger gibt im Rahmen einer prospektbefreiten Schwarmfinanzierung eine Selbstauskunft ab, wonach sein monatliches Nettoeinkommen 8.000 EUR beträgt; sein frei verfügbares Vermögen liegt unter 100.000 EUR. Welchen Höchstbetrag darf er nach § 2a Abs. 3 VermAnlG in diese Vermögensanlage investieren?

  1. 8.000 EUR
  2. 10.000 EUR
  3. 16.000 EUR
  4. 25.000 EUR

Ohne Selbstauskunft liegt die Grenze bei 1.000 EUR. Da das frei verfügbare Vermögen unter 100.000 EUR liegt, greift die 10.000-EUR-Alternative nicht; maßgeblich ist der zweifache Betrag des monatlichen Nettoeinkommens (2 × 8.000 EUR = 16.000 EUR), der die Höchstgrenze von 25.000 EUR nicht überschreitet. (VermAnlG § 2a Abs. 3)

20. Bis zu welchem Gesamtverkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen eines Emittenten greift die Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen nach § 2a VermAnlG?

  1. 1 Mio. EUR
  2. 2,5 Mio. EUR
  3. 8 Mio. EUR
  4. 6 Mio. EUR

Die Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen greift, solange der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Mio. EUR nicht übersteigt. (VermAnlG § 2a Abs. 1)

21. Innerhalb welcher Frist kann ein Anleger seine auf den Erwerb einer Vermögensanlage gerichtete Willenserklärung nach § 11 VermAnlG widerrufen?

  1. 14 Tage
  2. 7 Tage
  3. 30 Tage
  4. 6 Monate

§ 11 VermAnlG räumt dem Anleger ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen ein. (VermAnlG § 11)

22. Welche Zielsetzung verfolgte das am 10. Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz im Hinblick auf den grauen Kapitalmarkt?

  1. Es hob die Prospektpflicht für alle Vermögensanlagen vollständig auf
  2. Es unterstellte u. a. Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Direktinvestments dem VermAnlG und führte das Vermögensanlagen-Informationsblatt ein
  3. Es unterstellte Vermögensanlagen erstmals der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem EinSiG
  4. Es übertrug die laufende Solvenzaufsicht über Emittenten von Vermögensanlagen auf die BaFin

Das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (in Kraft seit 10. Juli 2015) erweiterte den Anwendungsbereich des VermAnlG u. a. auf Nachrangdarlehen und führte das VIB ein, um den grauen Kapitalmarkt stärker zu regulieren. (Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114))

23. Ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO berät einen Kunden zum Erwerb eines Nachrangdarlehens und empfiehlt ihm konkret dieses Produkt. Welches Dokument muss er dem Kunden über die reine Aushändigung des Vermögensanlagen-Informationsblatts hinaus zur Verfügung stellen?

  1. Ein Beratungsprotokoll nach dem Wertpapierhandelsgesetz für das Wertpapiergeschäft der Banken
  2. Eine eigene schriftliche Bonitätsbescheinigung über den Emittenten der Vermögensanlage
  3. Eine Beratungsdokumentation mit der Geeignetheitsbeurteilung der empfohlenen Vermögensanlage
  4. Eine Kopie der internen BaFin-Solvenzprüfung des Emittenten der Vermögensanlage

Bei einer Anlageempfehlung ist die Geeignetheit der Vermögensanlage für den Kunden in einer Beratungsdokumentation festzuhalten; ein Beratungsprotokoll nach dem WpHG betrifft Wertpapierdienstleistungen, und eine Bonitäts- bzw. Solvenzprüfung durch BaFin oder Vermittler findet gerade nicht statt. (FinVermV i. V. m. § 34f GewO (Beratungsdokumentation); VermAnlG § 8 Abs. 1)

24. Was bedeutet ein qualifizierter Rangrücktritt bei einem Nachrangdarlehen für die Stellung des Anlegers im Insolvenzverfahren des Emittenten?

  1. Der Anleger wird erst bedient, nachdem alle anderen, nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt wurden.
  2. Der Anleger wird vorrangig vor allen anderen Gläubigern aus der Insolvenzmasse befriedigt.
  3. Der Anleger wird gleichrangig mit den übrigen, nicht nachrangigen Gläubigern quotal befriedigt.
  4. Der Anleger wird vollständig von der Verteilung der Insolvenzmasse ausgeschlossen und verliert jeden Anspruch.

Nachrangdarlehen enthalten typischerweise einen qualifizierten Rangrücktritt, wonach der Anleger im Insolvenzfall erst nach allen anderen (nicht nachrangigen) Gläubigern bedient wird; das begründet das Totalverlustrisiko. Eine Vorrangstellung oder Gleichrangigkeit widerspricht dem Wesen des Rangrücktritts, ein vollständiger Anspruchsausschluss ist ebenfalls unzutreffend. (VermAnlG, § 1 Abs. 2 Nr. 4)

25. Welche Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG ist typischerweise mit einem qualifizierten Rangrücktritt ausgestaltet?

  1. Nachrangdarlehen
  2. Namensschuldverschreibung
  3. Treuhandvermögen
  4. Unternehmensbeteiligung

Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG) enthalten typischerweise einen qualifizierten Rangrücktritt, der die Rückzahlung im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger stellt; die übrigen genannten Anlageformen sind gesetzlich nicht regelmäßig mit dieser Nachrangklausel verbunden. (VermAnlG, § 1 Abs. 2 Nr. 4)

26. Ein Anleger hat 10.000 EUR in ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt investiert. Der Emittent wird insolvent; die Insolvenzmasse reicht gerade aus, um sämtliche Forderungen der vorrangigen, nicht nachrangigen Gläubiger vollständig zu befriedigen. Danach ist nichts mehr vorhanden. Was folgt daraus für den Anleger?

  1. Er erhält eine quotale Zahlung entsprechend der Befriedigungsquote der vorrangigen Gläubiger.
  2. Er erhält vorab einen gesetzlich garantierten Mindestbetrag aus der Insolvenzmasse.
  3. Er kann vom Insolvenzverwalter einen Nachschuss zur teilweisen Deckung seines Ausfalls verlangen.
  4. Er erhält nichts, da sein Anspruch erst nach vollständiger Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger zum Zuge käme.

Der qualifizierte Rangrücktritt stellt die Forderung des Anlegers hinter alle nicht nachrangigen Gläubiger; reicht die Masse nur für Letztere, geht der nachrangige Anleger vollständig leer aus (Totalverlust). Ein Nachschuss ist ausgeschlossen, da Vermögensanlagen keine Nachschusspflicht des Anlegers vorsehen. (VermAnlG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 5b)

27. Warum führt der qualifizierte Rangrücktritt bei Nachrangdarlehen zu einem erhöhten Verlustrisiko für den Anleger?

  1. Weil der Anleger für Verbindlichkeiten des Emittenten zusätzlich mit seinem Privatvermögen haftet.
  2. Weil im Insolvenzfall zunächst alle vorrangigen, nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt werden müssen.
  3. Weil die Vermögensanlage durch die gesetzliche Einlagensicherung nur teilweise gedeckt ist.
  4. Weil das Anlegerentschädigungsgesetz bei Nachrangdarlehen lediglich 90 % des Schadens erstattet.

Der Rangrücktritt bewirkt, dass der Anleger im Insolvenzfall erst nach allen vorrangigen Gläubigern bedient wird, was das Verlustrisiko bis zum Totalverlust erhöht. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung greifen für Vermögensanlagen ohnehin nicht, und eine Privatvermögenshaftung ist ausgeschlossen. (VermAnlG, § 1 Abs. 2 Nr. 4; EinSiG § 8; AnlEntG § 4 Abs. 2)

28. Worin liegt der entscheidende regulatorische Grund dafür, dass Emittenten von Nachrangdarlehen im grauen Kapitalmarkt regelmäßig einen qualifizierten – und nicht lediglich einen einfachen – Rangrücktritt vereinbaren?

  1. Der qualifizierte Rangrücktritt verhindert, dass die Rückzahlung als Einlagengeschäft nach dem KWG gilt und eine Erlaubnis nach § 32 KWG erfordert.
  2. Der qualifizierte Rangrücktritt begründet den gesetzlichen Anspruch auf den Warnhinweis zum Totalverlustrisiko in der Werbung.
  3. Der qualifizierte Rangrücktritt ermöglicht die Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen bis zu einem Volumen von 6 Mio. EUR.
  4. Der qualifizierte Rangrücktritt schließt die Nachschusspflicht des Anlegers gemäß § 5b VermAnlG aus.

Der qualifizierte Rangrücktritt sorgt dafür, dass die Rückzahlung nicht als unbedingt rückzahlbares Publikumsgeld gilt und damit kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem KWG entsteht; Warnhinweispflicht, Schwarmfinanzierungs-Befreiung und Nachschussverbot gelten unabhängig von der Art des Rangrücktritts. (KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Einlagengeschäft) i. V. m. § 32 KWG; BaFin-Merkblatt Einlagengeschäft)

29. Welche der folgenden Aussagen zum qualifizierten Rangrücktritt bei einem Nachrangdarlehen trifft NICHT zu?

  1. Der Anleger tritt mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen, nicht nachrangigen Gläubiger zurück.
  2. Der qualifizierte Rangrücktritt erhöht das Risiko eines Totalverlusts im Insolvenzfall des Emittenten.
  3. Der Rangrücktritt betrifft die Rangfolge im Insolvenzverfahren, nicht die Höhe der vertraglich vereinbarten Verzinsung.
  4. Trotz des Rangrücktritts bleibt die Forderung des Anlegers durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt.

Vermögensanlagen wie Nachrangdarlehen unterliegen NICHT der gesetzlichen Einlagensicherung; diese gilt ausschließlich für Bankeinlagen. Die übrigen Aussagen beschreiben den Rangrücktritt zutreffend. (EinSiG § 8; VermAnlG § 1 Abs. 2 Nr. 4)

30. Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt unterliegen nach § 5a VermAnlG regelmäßig bestimmten Mindestvorgaben zur Laufzeit und Kündigung. Wie lauten diese?

  1. 24 Monate Mindestlaufzeit und 6 Monate Kündigungsfrist
  2. 12 Monate Mindestlaufzeit und 3 Monate Kündigungsfrist
  3. 36 Monate Mindestlaufzeit und 12 Monate Kündigungsfrist
  4. 24 Monate Mindestlaufzeit und 3 Monate Kündigungsfrist

§ 5a VermAnlG schreibt für bestimmte Vermögensanlagen, u. a. Nachrangdarlehen, eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vor. Die anderen Werte sind benachbarte, aber unzutreffende Fristen. (VermAnlG § 5a)

31. Trotz des durch den qualifizierten Rangrücktritt erhöhten Verlustrisikos sieht § 5b VermAnlG für Vermögensanlagen keine Nachschusspflicht des Anlegers vor. Was bedeutet dies für sein maximales Verlustrisiko?

  1. Das Verlustrisiko ist unbegrenzt und umfasst auch das sonstige Privatvermögen des Anlegers.
  2. Das Verlustrisiko wird durch die Anlegerentschädigungseinrichtung auf höchstens 20.000 EUR gedeckelt.
  3. Das Verlustrisiko ist strikt auf den eingesetzten Kapitalbetrag begrenzt, eine Nachschusspflicht besteht nicht.
  4. Das Verlustrisiko wird durch die gesetzliche Einlagensicherung auf 100.000 EUR begrenzt.

Da Vermögensanlagen keine Nachschusspflicht vorsehen, kann der Anleger höchstens den eingesetzten Kapitalbetrag verlieren (Totalverlustrisiko), aber nicht darüber hinaus haften. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung greifen für Vermögensanlagen nicht. (VermAnlG § 5b)

32. In welcher Nummer des § 1 Abs. 2 VermAnlG ist das Nachrangdarlehen als eigener Typus der Vermögensanlage aufgeführt?

  1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 (Treuhandvermögen)
  2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 (partiarisches Darlehen)
  3. § 1 Abs. 2 Nr. 4 (Nachrangdarlehen)
  4. § 1 Abs. 2 Nr. 5 (Genussrechte)

§ 1 Abs. 2 VermAnlG zählt sieben Produkttypen auf; das Nachrangdarlehen ist in Nummer 4 geregelt. Die anderen Nummern betreffen benachbarte, aber andere Anlagetypen. (VermAnlG § 1 Abs. 2 Nr. 4)

33. Welche Gläubiger eines insolventen Emittenten werden vor einem Anleger mit qualifiziertem Rangrücktritt aus einem Nachrangdarlehen aus der Insolvenzmasse bedient?

  1. Ausschließlich dinglich gesicherte Gläubiger, etwa Inhaber von Grundpfandrechten.
  2. Alle Gläubiger, die keinen Rangrücktritt erklärt haben, also sämtliche nicht nachrangigen Gläubiger.
  3. Ausschließlich Forderungen der Finanzverwaltung aus rückständigen Steuern.
  4. Ausschließlich Arbeitnehmer mit offenen Lohn- und Gehaltsforderungen.

Der qualifizierte Rangrücktritt stellt den Anleger hinter alle nicht nachrangigen Gläubiger zurück – nicht nur hinter eine bestimmte Gläubigergruppe wie gesicherte Gläubiger, den Fiskus oder Arbeitnehmer. (VermAnlG § 1 Abs. 2 Nr. 4)

34. Handelt es sich bei 'grauer Kapitalmarkt' um einen gesetzlich definierten Rechtsbegriff?

  1. Ja, der Begriff ist in § 1 KWG als Legaldefinition festgelegt.
  2. Ja, der Begriff ist im Vermögensanlagengesetz als Legaldefinition festgelegt.
  3. Ja, der Begriff ist in der Gewerbeordnung als Legaldefinition festgelegt.
  4. Nein, es ist ein Praxisbegriff der BaFin ohne eigene gesetzliche Definition.

Der graue Kapitalmarkt ist kein Rechtsbegriff; er wird von der BaFin als Sammelbezeichnung für den weitgehend unregulierten Markt verwendet, ohne dass eine Legaldefinition in KWG, VermAnlG oder GewO existiert. (BaFin-Verbraucherinformation 'Grauer Kapitalmarkt')

35. Ein Anbieter wirbt mit dem Slogan 'Von der BaFin geprüft und genehmigt – Ihr Kapital ist in besten Händen', nachdem die BaFin den Verkaufsprospekt der Vermögensanlage gebilligt hat. Wie ist diese Werbeaussage aus Anlegerschutzsicht zu bewerten?

  1. Zutreffend, da die BaFin mit der Billigung zugleich die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots bestätigt.
  2. Zutreffend, da die BaFin bei der Billigung stets auch eine Bonitätsprüfung des Emittenten durchführt.
  3. Irreführend, da die BaFin den Prospekt nur formal prüft (Vollständigkeit, Kohärenz, Verständlichkeit), nicht die Bonität des Emittenten.
  4. Irreführend, weil die BaFin Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen grundsätzlich überhaupt nicht prüft.

Die BaFin-Billigung ist eine reine Formalprüfung (Vollständigkeit, Kohärenz, Verständlichkeit) ohne inhaltliche Richtigkeits- oder Bonitätsprüfung; die Werbeaussage suggeriert fälschlich eine Qualitäts- oder Sicherheitsgarantie. Eine Prüfung findet aber sehr wohl statt, nur keine inhaltliche. (VermAnlG § 8 Abs. 1)

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