Sachkunde34f

⚖️ Rechtliche Grundlagen: §34f/§34h GewO und Berufspflichten

Rechtliche Grundlagen: §34f/§34h GewO und Berufspflichten

Wer gewerbsmäßig Anlageberatung oder Anlagevermittlung zu Finanzanlagen erbringt, benötigt eine Erlaubnis nach §34f Abs.1 GewO – in den meisten Bundesländern erteilt durch die IHK. Ohne Erlaubnis ist die Tätigkeit unzulässig. Die Erlaubnis ist seit dem 22.07.2013 in drei Produktkategorien gegliedert und kann darauf beschränkt werden:

Die Erlaubnis nach §34f Abs.2 GewO setzt vier Voraussetzungen voraus: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde. Die Sachkunde wird durch die IHK-Sachkundeprüfung nachgewiesen; §4 FinVermV stellt bestimmte Berufsqualifikationen (z.B. Bankkaufmann/-frau) gleich. Die Berufshaftpflicht für Vermögensschäden muss mindestens 1.276.000 € je Versicherungsfall und 1.919.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres decken (§9 Abs.2 FinVermV); sie ist – anders als bei Versicherungsvermittlern – nicht EU-indexiert. Vor Tätigkeitsbeginn ist die Eintragung in das öffentliche, von der DIHK geführte Vermittlerregister (§11a GewO) Pflicht.

Der Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO berät ausschließlich gegen ein vom Kunden gezahltes Honorar; Zuwendungen (Provisionen) Dritter darf er nicht behalten – unvermeidbare Zuwendungen sind unverzüglich und ungemindert an den Anleger auszukehren (§17a FinVermV). Finanzanlagenvermittler benötigen keine BaFin-Erlaubnis nach §32 KWG (Bereichsausnahme §2 Abs.6 KWG); die Annahme von Anlegergeldern und -anteilen ist verboten (§20 FinVermV).

Die FinVermV (Neufassung zum 1. August 2020, Umsetzung MiFID II / RL 2014/65/EU) verschärfte die Wohlverhaltens-, Informations- und Dokumentationspflichten. Wesentliche Berufspflichten:

Ergänzend gelten Grundzüge aus WpHG/MiFID II, KAGB, VermAnlG, DSGVO und UWG sowie die Geldwäscheprävention nach dem GwG (Identifizierungspflicht, Verdachtsmeldung) und der Verbraucherschutz nach BGB (Fernabsatz, Widerruf, Haftung und Verjährung).

Üben Sie den kompletten Test kostenlos

Beispielfragen (35)

1. Wer gewerbsmäßig Anlageberatung oder Anlagevermittlung zu Finanzanlagen erbringen möchte, muss vor Aufnahme dieser Tätigkeit über welche gewerberechtliche Grundlage verfügen?

  1. Eine bloße Anzeige der Tätigkeit bei der örtlichen Gemeinde
  2. Eine Zulassung als Kreditinstitut nach § 32 KWG
  3. Eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde
  4. Eine Eintragung als Handelsvertreter im Handelsregister

§ 34f Abs. 1 GewO macht die gewerbsmäßige Anlageberatung/-vermittlung zu Finanzanlagen erlaubnispflichtig; eine bloße Gewerbeanzeige, eine KWG-Zulassung oder eine Handelsregistereintragung genügen dafür nicht.

2. Welche vier Voraussetzungen müssen nach § 34f Abs. 2 GewO kumulativ vorliegen, damit die Erlaubnis erteilt wird?

  1. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde
  2. Zuverlässigkeit, Mindesteigenkapital, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde
  3. Geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde, Kammermitgliedschaft und Bonitätsnachweis
  4. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und Zulassung nach § 32 KWG

§ 34f Abs. 2 Nr. 1–4 GewO nennt abschließend Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde; ein Mindesteigenkapital oder eine KWG-Zulassung ist nicht gefordert.

3. Ein Antragsteller ist mit mehreren Forderungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat wiederholt die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Welche Erlaubnisvoraussetzung des § 34f Abs. 2 GewO steht dadurch typischerweise infrage?

  1. Die Zuverlässigkeit
  2. Die geordneten Vermögensverhältnisse
  3. Die Sachkunde
  4. Die Berufshaftpflichtversicherung

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und abgegebene eidesstattliche Versicherungen sind typische Indizien gegen geordnete Vermögensverhältnisse nach § 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO, während die Zuverlässigkeit eher an gewerbe- oder strafrechtliches Fehlverhalten anknüpft.

4. Ein Antragsteller wurde wegen vorsätzlichen Anlagebetrugs rechtskräftig verurteilt und ist zudem wegen wiederholter Verstöße gegen die Gewerbeordnung aktenkundig. Welche Erlaubnisvoraussetzung des § 34f Abs. 2 GewO wird dadurch in erster Linie infrage gestellt?

  1. Die geordneten Vermögensverhältnisse
  2. Die Sachkunde
  3. Die Berufshaftpflichtversicherung
  4. Die Zuverlässigkeit

Einschlägige Vorstrafen und wiederholte Gewerberechtsverstöße begründen typischerweise die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO, unabhängig von der Vermögenslage.

5. Wie wird die nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO erforderliche Sachkunde regelmäßig nachgewiesen?

  1. Durch das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung zum/zur Geprüften Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK)
  2. Durch eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung ohne weiteren Nachweis
  3. Durch eine formlose schriftliche Eigenerklärung gegenüber der Erlaubnisbehörde
  4. Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO

Regelnachweis ist die erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung; bloße Berufserfahrung, eine Eigenerklärung oder die versicherungsrechtliche Sachkundeprüfung genügen hierfür nicht. (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. §§ 1, 4 FinVermV)

6. Welche Berufsgruppe wird nach § 4 FinVermV aufgrund einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation von der IHK-Sachkundeprüfung befreit?

  1. Personen mit abgeschlossener Ausbildung als Immobilienkaufmann/-frau
  2. Personen mit abgeschlossener Ausbildung als Steuerfachangestellte/r
  3. Personen mit abgeschlossener Ausbildung als Bankkaufmann/-frau
  4. Personen mit abgeschlossener Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte/r

§ 4 FinVermV stellt bestimmte Berufsqualifikationen, u. a. die abgeschlossene Bankkaufmanns-/Bankkauffrau-Ausbildung, der Sachkundeprüfung gleich; die übrigen genannten Ausbildungen begründen keine Gleichstellung. (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. § 4 FinVermV)

7. Ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO verursacht innerhalb eines Kalenderjahres zwei voneinander unabhängige Versicherungsfälle mit Schäden von 900.000 € und 1.100.000 €. Bis zu welcher Gesamthöhe deckt die gesetzliche Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht nach § 9 Abs. 2 FinVermV diese beiden Schäden ab?

  1. 2.000.000 €
  2. 1.919.000 €
  3. 1.276.000 €
  4. 2.552.000 €

Beide Einzelschäden liegen zwar unter der Fallhöchstsumme von 1.276.000 €, doch ihre Summe (2.000.000 €) übersteigt die Jahreshöchstsumme von 1.919.000 €, auf die die Deckung insgesamt begrenzt ist. (§ 9 Abs. 2 FinVermV)

8. Worin unterscheidet sich die gesetzliche Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht nach § 9 FinVermV von der Mindestversicherungssumme für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO?

  1. Sie wird jährlich automatisch an die Inflationsrate angepasst
  2. Sie ist grundsätzlich niedriger, weil Finanzanlagen als risikoärmer eingestuft werden
  3. Sie entfällt vollständig, sobald ausschließlich offene Investmentfonds vertrieben werden
  4. Sie ist als fester Betrag in der Verordnung festgelegt, nicht EU-indexiert

Die Mindestversicherungssumme nach § 9 Abs. 2 FinVermV ist ein feststehender Verordnungsbetrag ohne EU-Indexierung, anders als die dynamisch angepasste Summe bei Versicherungsvermittlern.

9. Ein bislang selbstständiger Vermögensberater möchte künftig gewerbsmäßig Anlageberatung zu geschlossenen Fonds anbieten. Er verfügt über eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung, einen tadellosen gewerberechtlichen Leumund und geordnete finanzielle Verhältnisse, hat jedoch noch keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Kann ihm die Erlaubnis nach § 34f GewO bereits erteilt werden?

  1. Nein, denn die Berufshaftpflichtversicherung ist eine von vier kumulativen Erlaubnisvoraussetzungen
  2. Ja, weil die drei übrigen Voraussetzungen bereits erfüllt sind
  3. Ja, sofern er die Versicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Erlaubniserteilung nachreicht
  4. Nein, weil ihm zusätzlich noch die Sachkunde für geschlossene Fonds gesondert fehlt

Da § 34f Abs. 2 GewO alle vier Voraussetzungen kumulativ verlangt, fehlt hier trotz erfüllter Sachkunde, Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse die Berufshaftpflichtversicherung, sodass die Erlaubnis nicht erteilt werden kann. (§ 34f Abs. 2 Nr. 1–4 GewO)

10. Welche Informationen muss der Gewerbetreibende im Rahmen der Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV vor einer Empfehlung beim Anleger einholen?

  1. Ausschließlich die finanziellen Verhältnisse und die Steuer-Identifikationsnummer des Anlegers
  2. Ausschließlich die bisherigen Anlageerfahrungen und den Familienstand des Anlegers
  3. Kenntnisse und Erfahrungen, Anlageziele sowie finanzielle Verhältnisse des Anlegers
  4. Die Bonität des Anlegers sowie eine Schufa-Auskunft

§ 16 FinVermV verlangt die Erhebung von Kenntnissen/Erfahrungen, Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen; Steuer-ID, Familienstand oder eine Schufa-Auskunft sind hierfür nicht vorgesehen.

11. Welche Rechtsfolge hat die Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV für die Empfehlung des Gewerbetreibenden?

  1. Er darf jede beliebige Finanzanlage empfehlen, solange er sie offenlegt
  2. Er darf dem Anleger nur eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen
  3. Er muss dem Anleger stets mindestens drei Anlagealternativen zur Auswahl vorlegen
  4. Er darf nur Finanzanlagen empfehlen, die eine Kapitalgarantie enthalten

Ziel der Geeignetheitsprüfung ist, dass unter Berücksichtigung von Kenntnissen, Zielen und finanziellen Verhältnissen nur eine für den konkreten Anleger geeignete Finanzanlage empfohlen wird; eine Pflicht zu mehreren Alternativen oder zu kapitalgarantierten Produkten besteht nicht. (§ 16 FinVermV)

12. Ein Berater empfiehlt einem Rentner mit geringem Einkommen und ohne jegliche Anlageerfahrung eine unternehmerisch geprägte, langfristig gebundene Vermögensanlage mit hohem Totalverlustrisiko, ohne zuvor dessen finanzielle Verhältnisse oder Anlageziele zu erfragen. Gegen welche Pflicht verstößt der Berater damit vorrangig?

  1. Gegen die Taping-Pflicht nach § 18a FinVermV
  2. Gegen die Pflicht zur Jahresprüfung nach § 24 FinVermV
  3. Gegen das Provisionsabgabeverbot bei der Anlagevermittlung
  4. Gegen die Pflicht zur Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV

Ohne Erhebung von Kenntnissen, Erfahrungen, Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen kann keine geeignete Empfehlung im Sinne des § 16 FinVermV erfolgen; Taping-Pflicht, Jahresprüfung und Provisionsabgabeverbot betreffen andere Pflichtenkreise.

13. Wann muss dem Privatkunden bei der Anlageberatung die Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV zur Verfügung gestellt werden?

  1. Rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags über die Finanzanlage
  2. Erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist
  3. Erst mit der ersten Jahresmitteilung nach Vertragsschluss
  4. Nur auf ausdrückliche Anforderung des Anlegers

§ 18 FinVermV verlangt die Aushändigung der Geeignetheitserklärung rechtzeitig vor Vertragsabschluss; eine Bereitstellung erst nach Widerrufsfrist, mit der Jahresmitteilung oder nur auf Anforderung genügt nicht.

14. Welche der folgenden Aussagen zur Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV trifft NICHT zu?

  1. Sie ist dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen
  2. Sie ist Ergebnis der vorangegangenen Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV
  3. Sie wird durch das weiterhin geltende Beratungsprotokoll aus § 34 WpHG ersetzt
  4. Sie ist dem Privatkunden grundsätzlich vor Abschluss des jeweiligen Anlagegeschäfts bereitzustellen

Das frühere Beratungsprotokoll wurde durch die FinVermV-Novelle 2020 gerade abgeschafft und durch die Geeignetheitserklärung ersetzt, existiert also nicht mehr; die übrigen Aussagen zu dauerhaftem Datenträger, Bezug zu § 16 und Bereitstellung vor Geschäftsabschluss treffen zu. (§ 18 FinVermV)

15. Was ist die zentrale Funktion der Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV im Beratungsprozess?

  1. Sie bestätigt dem Anleger den Eingang seiner Widerrufserklärung
  2. Sie dokumentiert schriftlich, warum die empfohlene Finanzanlage für den Anleger geeignet ist
  3. Sie dient als Nachweis der Zahlung der vereinbarten Vergütung
  4. Sie ersetzt die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vorzulegende Sachkundebescheinigung

Die Geeignetheitserklärung hält schriftlich fest, weshalb die empfohlene Finanzanlage auf Basis der Geeignetheitsprüfung für den konkreten Anleger geeignet ist; sie hat weder mit dem Widerruf noch mit Zahlungsnachweisen oder dem Sachkundenachweis zu tun. (§ 18 FinVermV)

16. Ein Vermittler berät einen Privatkunden telefonisch zur Anlage und übermittelt ihm die Geeignetheitserklärung erst zwei Wochen nach Abschluss des Vertrags per E-Mail. Wie ist dieses Vorgehen gemessen an § 18 FinVermV zu beurteilen?

  1. Zulässig, weil eine Frist von zwei Wochen nach Vertragsabschluss ausreicht
  2. Zulässig, weil bei telefonischer Beratung die Geeignetheitserklärung generell entfällt
  3. Pflichtwidrig, weil die Geeignetheitserklärung nur postalisch übermittelt werden darf
  4. Pflichtwidrig, weil die Geeignetheitserklärung bereits vor Vertragsabschluss vorzuliegen hat

§ 18 FinVermV verlangt die Bereitstellung der Geeignetheitserklärung rechtzeitig vor Vertragsabschluss; eine nachträgliche Übermittlung ist pflichtwidrig, während die elektronische Form auf einem dauerhaften Datenträger grundsätzlich zulässig ist.

17. Wie ist ein Fernabsatzvertrag im Sinne der §§ 312c ff. BGB grundsätzlich gekennzeichnet?

  1. Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher
  2. Vertragsschluss ausschließlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers bei persönlicher Anwesenheit
  3. Vertragsschluss zwischen zwei Unternehmern über die Lieferung beweglicher Waren
  4. Vertragsschluss, bei dem der Verbraucher zur Unterzeichnung persönlich beim Unternehmer erscheint

Kennzeichnend für Fernabsatzverträge nach § 312c BGB ist der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel ohne gleichzeitige physische Anwesenheit; die übrigen Optionen beschreiben das Gegenteil oder einen unternehmerischen Warengeschäftsfall ohne Verbraucherbeteiligung.

18. Innerhalb welcher Frist kann ein Verbraucher einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung wie die Anlageberatung grundsätzlich widerrufen?

  1. 7 Tage
  2. 30 Tage
  3. 14 Tage
  4. 6 Monate

Nach § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen grundsätzlich 14 Tage; die 30-Tage-Frist gilt nur bei bestimmten Verträgen (z. B. Lebensversicherungen), die übrigen Fristen sind nicht einschlägig.

19. Ein Verbraucher schließt am 2. März im Fernabsatz einen Beratungsvertrag über eine Finanzanlage ab und erhält an diesem Tag auch die vollständige Widerrufsbelehrung. Bis zu welchem Datum kann er den Vertrag unter Einhaltung der 14-tägigen Widerrufsfrist wirksam widerrufen?

  1. 9. März
  2. 16. März
  3. 17. März
  4. 2. April

Der Tag des Vertragsschlusses wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet, die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt am Folgetag und endet damit am 16. März; die übrigen Daten entsprechen einer Sieben-Tage-, einer um einen Tag verschobenen bzw. einer Monatsfrist. (§ 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB)

20. Ein Anlageberater empfiehlt einem Kunden trotz dessen ausdrücklich konservativer Anlageziele eine hochspekulative Vermögensanlage, ohne dies gesondert zu erläutern. Der Kunde erleidet daraufhin einen Verlust. Auf welcher zivilrechtlichen Grundlage kann der Kunde vorrangig Schadensersatz vom Berater verlangen?

  1. Wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB
  2. Wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beraters nach § 812 BGB
  3. Wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag nach § 437 BGB
  4. Wegen einer Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB

Eine nicht anlegergerechte Beratung stellt eine Pflichtverletzung aus dem stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag dar, die Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslöst; § 826 BGB setzt Vorsatz und Sittenwidrigkeit voraus, § 812 und § 437 BGB passen nicht auf einen Beratungsfehler. (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anlageberatungsvertrag)

21. Wie lang ist die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen seinen Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung?

  1. Drei Jahre
  2. Ein Jahr
  3. Fünf Jahre
  4. Zehn Jahre

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB)

22. Ein fehlerhaftes Beratungsgespräch findet am 15. Mai 2014 statt; der daraus resultierende Schadensersatzanspruch entsteht mit diesem Tag. Der Anleger erlangt jedoch erst im Jahr 2025 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Ist der Schadensersatzanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt?

  1. Nein, weil die dreijährige Regelverjährung erst mit der Kenntniserlangung im Jahr 2025 beginnt
  2. Nein, weil Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater grundsätzlich nicht der Verjährung unterliegen
  3. Ja, weil die kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren bereits im Mai 2024 abgelaufen ist
  4. Ja, weil für Beratungsfehler stets eine fünfjährige Höchstfrist ab Anspruchsentstehung gilt

Unabhängig von der erst 2025 einsetzenden Kenntnis ist die kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bereits im Mai 2024 abgelaufen, sodass der Anspruch verjährt ist; eine generelle Unverjährbarkeit oder eine fünfjährige Frist bestehen nicht.

23. Ein Verbraucher widerruft einen im Fernabsatz geschlossenen Beratungsvertrag über eine Finanzanlage form- und fristgerecht. Welche unmittelbare Rechtsfolge tritt nach § 355 BGB ein?

  1. Der Vertrag bleibt wirksam, lediglich die Vergütung des Beraters wird um die Hälfte reduziert
  2. Die Bindung beider Vertragsparteien an ihre Willenserklärungen entfällt und empfangene Leistungen sind zurückzugewähren
  3. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn der Unternehmer ihm ausdrücklich zustimmt
  4. Der Vertrag wandelt sich automatisch in ein unbefristetes Beratungsverhältnis um

Der wirksame Widerruf führt gemäß § 355 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der beiderseitigen Bindung an die Willenserklärungen mit der Folge der Rückgewähr empfangener Leistungen; eine Zustimmungspflicht des Unternehmers oder eine bloße Vergütungsreduzierung sieht das Gesetz nicht vor. (§ 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB)

24. Ein Gewerbetreibender möchte künftig ausschließlich Anteile an offenen Investmentvermögen (z. B. OGAW-Sondervermögen) vermitteln. Welche Kategorie der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO benötigt er dafür?

  1. Kategorie Nr. 2 (geschlossene Investmentvermögen)
  2. Kategorie Nr. 3 (Vermögensanlagen)
  3. Kategorie Nr. 1 (offene Investmentvermögen)
  4. Kategorien Nr. 1 und Nr. 2 gemeinsam

§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO erfasst die Vermittlung und Beratung zu offenen Investmentvermögen; die Kategorien Nr. 2 und Nr. 3 betreffen andere Produktarten und sind hierfür nicht erforderlich.

25. Ein Vermittler will Anteile an einem geschlossenen Immobilien-Investmentvermögen (AIF) vertreiben. Welche Kategorie der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO deckt diese Tätigkeit ab?

  1. Kategorie Nr. 2 (geschlossene Investmentvermögen)
  2. Kategorie Nr. 1 (offene Investmentvermögen)
  3. Kategorie Nr. 3 (Vermögensanlagen)
  4. Keine gesonderte Kategorie erforderlich

§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erfasst geschlossene Investmentvermögen (AIF); die Kategorie Nr. 1 betrifft ausschließlich offene Investmentvermögen und deckt AIF nicht ab.

26. Welche Finanzinstrumente fallen unter die Kategorie Nr. 3 der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO?

  1. Anteile an offenen Publikumsinvestmentvermögen (OGAW)
  2. Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften im Streubesitz
  3. Anteile an einem geschlossenen Immobilien-Investmentvermögen (AIF)
  4. Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG, z. B. Nachrangdarlehen

§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO verweist auf Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG, worunter etwa Nachrangdarlehen fallen; offene Fonds, Aktien und geschlossene AIF gehören zu anderen Kategorien. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO i. V. m. § 1 Abs. 2 VermAnlG)

27. Ein Finanzanlagenvermittler besitzt eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Ein Kunde möchte sich an einem geschlossenen Immobilien-AIF beteiligen. Wie hat der Vermittler zu verfahren?

  1. Er darf die Vermittlung durchführen, da Nr. 1 sämtliche Investmentvermögen umfasst.
  2. Er darf die Vermittlung nicht durchführen, da seine Erlaubnis die Kategorie Nr. 2 nicht abdeckt.
  3. Er darf die Vermittlung durchführen, sofern er den Kunden vorab schriftlich informiert.
  4. Er darf die Vermittlung durchführen, da Nr. 3 automatisch Nr. 2 mit einschließt.

Die Erlaubnis nach § 34f GewO kann auf einzelne Kategorien beschränkt werden; eine Erlaubnis für Nr. 1 berechtigt nicht zur Vermittlung von geschlossenen AIF der Kategorie Nr. 2, unabhängig von einer Information des Kunden. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 GewO)

28. Welche Aussage zur Gliederung der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO in drei Kategorien trifft zu?

  1. Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere der drei Kategorien beschränkt werden.
  2. Die drei Kategorien müssen stets gemeinsam beantragt werden.
  3. Kategorie Nr. 3 umfasst automatisch auch die Kategorien Nr. 1 und Nr. 2.
  4. Die Einteilung in Kategorien gilt nur für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO.

Seit dem 22.07.2013 gliedert sich die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO in drei Kategorien, auf die sie beschränkt werden kann; eine gemeinsame Beantragung ist nicht zwingend vorgeschrieben. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 GewO)

29. Wer führt das öffentliche Vermittlerregister, in das Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eingetragen sein müssen?

  1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
  3. Die jeweils zuständige Landesbehörde des Bundeslandes
  4. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

Das Vermittlerregister nach § 11a GewO wird von der DIHK geführt und ist online öffentlich einsehbar; die BaFin ist hierfür wegen der Bereichsausnahme des KWG nicht zuständig. (§ 34f Abs. 5 GewO i. V. m. § 11a GewO)

30. Ein Gewerbetreibender hat von der zuständigen IHK die Erlaubnis nach § 34f GewO erhalten, ist jedoch noch nicht in das Vermittlerregister eingetragen. Darf er bereits als Finanzanlagenvermittler tätig werden?

  1. Ja, die erteilte Erlaubnis allein genügt für den Tätigkeitsbeginn.
  2. Nein, die Eintragung in das Vermittlerregister ist zusätzlich erforderlich.
  3. Ja, sofern die Eintragung innerhalb von vier Wochen nachgeholt wird.
  4. Nein, weil zusätzlich eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG erforderlich ist.

Nach § 34f Abs. 5 GewO i. V. m. § 11a GewO muss der Vermittler vor Aufnahme seiner Tätigkeit in das Vermittlerregister eingetragen sein; eine BaFin-Erlaubnis ist wegen der Bereichsausnahme des KWG nicht erforderlich.

31. Welche Angaben können Anleger im öffentlichen Vermittlerregister nach § 11a GewO zu einem Finanzanlagenvermittler einsehen?

  1. Den aktuellen Kontostand seiner Berufshaftpflichtversicherung
  2. Die individuell vereinbarten Provisionssätze mit einzelnen Produktanbietern
  3. Erlaubniskategorie, Registrierungsnummer und zuständige Erlaubnisbehörde
  4. Die vollständigen persönlichen Kundendaten des Vermittlers

Das Vermittlerregister weist unter anderem die erteilte Erlaubniskategorie, die Registrierungsnummer und die zuständige Behörde aus; Provisionsvereinbarungen oder Kundendaten sind nicht öffentlich einsehbar. (§ 11a GewO)

32. Welchem Zweck dient in erster Linie das öffentliche Vermittlerregister nach § 11a GewO?

  1. Der Ermöglichung einer Prüfung von Erlaubnis und Registrierung durch Anleger und Behörden
  2. Der Festlegung der Höhe zulässiger Zuwendungen an Vermittler
  3. Der Berechnung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung
  4. Der Entgegennahme von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz

Das Vermittlerregister soll Transparenz schaffen und Anlegern sowie Behörden die Prüfung ermöglichen, ob ein Vermittler über die erforderliche Erlaubnis verfügt und ordnungsgemäß registriert ist. (§ 11a GewO)

33. Wodurch unterscheidet sich der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO grundlegend vom Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO?

  1. Er benötigt keine Erlaubnis der zuständigen Erlaubnisbehörde.
  2. Er darf ausschließlich Vermögensanlagen der Kategorie Nr. 3 vermitteln.
  3. Er unterliegt nicht der Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister.
  4. Er berät ausschließlich gegen ein Kundenhonorar, ohne Provisionen zu behalten.

Kennzeichnend für den Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO ist die reine Honorarvergütung durch den Kunden ohne Behalten von Provisionen; auch er benötigt eine Erlaubnis und ist registerpflichtig.

34. Ein Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO erhält von einem Produktanbieter eine Bestandsprovision, die sich trotz sorgfältiger Anbieterauswahl nicht vermeiden ließ. Wie hat er nach § 17a FinVermV zu verfahren?

  1. Er darf die Provision als zusätzliches Honorar behalten.
  2. Er muss die Provision unverzüglich und ungemindert an den Anleger auskehren.
  3. Er muss die Provision an die zuständige IHK abführen.
  4. Er darf die Provision mit dem Honorar verrechnen und den Rest behalten.

§ 17a FinVermV verpflichtet den Honorar-Finanzanlagenberater, unvermeidbare Zuwendungen unverzüglich und ungemindert an den Anleger weiterzugeben; ein Behalten oder Verrechnen ist unzulässig. (§ 34h GewO i. V. m. § 17a FinVermV)

35. Welche der folgenden Handlungen ist einem Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO NICHT gestattet?

  1. Beratung gegen ein vom Kunden gezahltes Honorar
  2. Eintragung im Vermittlerregister als Honorar-Finanzanlagenberater
  3. Dauerhaftes Behalten von Vertriebsprovisionen der Produktanbieter
  4. Auskehrung unvermeidbarer Zuwendungen an den Anleger

Nach § 17a FinVermV darf der Honorar-Finanzanlagenberater Zuwendungen nicht dauerhaft behalten; die übrigen Handlungen entsprechen zulässigen bzw. vorgeschriebenen Pflichten nach § 34h GewO. (§ 34h GewO i. V. m. § 17a FinVermV)

Kostenlos starten