Wer gewerbsmäßig Anlageberatung oder Anlagevermittlung zu Finanzanlagen erbringt, benötigt eine Erlaubnis nach §34f Abs.1 GewO – in den meisten Bundesländern erteilt durch die IHK. Ohne Erlaubnis ist die Tätigkeit unzulässig. Die Erlaubnis ist seit dem 22.07.2013 in drei Produktkategorien gegliedert und kann darauf beschränkt werden:
Die Erlaubnis nach §34f Abs.2 GewO setzt vier Voraussetzungen voraus: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde. Die Sachkunde wird durch die IHK-Sachkundeprüfung nachgewiesen; §4 FinVermV stellt bestimmte Berufsqualifikationen (z.B. Bankkaufmann/-frau) gleich. Die Berufshaftpflicht für Vermögensschäden muss mindestens 1.276.000 € je Versicherungsfall und 1.919.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres decken (§9 Abs.2 FinVermV); sie ist – anders als bei Versicherungsvermittlern – nicht EU-indexiert. Vor Tätigkeitsbeginn ist die Eintragung in das öffentliche, von der DIHK geführte Vermittlerregister (§11a GewO) Pflicht.
Der Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO berät ausschließlich gegen ein vom Kunden gezahltes Honorar; Zuwendungen (Provisionen) Dritter darf er nicht behalten – unvermeidbare Zuwendungen sind unverzüglich und ungemindert an den Anleger auszukehren (§17a FinVermV). Finanzanlagenvermittler benötigen keine BaFin-Erlaubnis nach §32 KWG (Bereichsausnahme §2 Abs.6 KWG); die Annahme von Anlegergeldern und -anteilen ist verboten (§20 FinVermV).
Die FinVermV (Neufassung zum 1. August 2020, Umsetzung MiFID II / RL 2014/65/EU) verschärfte die Wohlverhaltens-, Informations- und Dokumentationspflichten. Wesentliche Berufspflichten:
Ergänzend gelten Grundzüge aus WpHG/MiFID II, KAGB, VermAnlG, DSGVO und UWG sowie die Geldwäscheprävention nach dem GwG (Identifizierungspflicht, Verdachtsmeldung) und der Verbraucherschutz nach BGB (Fernabsatz, Widerruf, Haftung und Verjährung).
1. Wer gewerbsmäßig Anlageberatung oder Anlagevermittlung zu Finanzanlagen erbringen möchte, muss vor Aufnahme dieser Tätigkeit über welche gewerberechtliche Grundlage verfügen?
§ 34f Abs. 1 GewO macht die gewerbsmäßige Anlageberatung/-vermittlung zu Finanzanlagen erlaubnispflichtig; eine bloße Gewerbeanzeige, eine KWG-Zulassung oder eine Handelsregistereintragung genügen dafür nicht.
2. Welche vier Voraussetzungen müssen nach § 34f Abs. 2 GewO kumulativ vorliegen, damit die Erlaubnis erteilt wird?
§ 34f Abs. 2 Nr. 1–4 GewO nennt abschließend Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde; ein Mindesteigenkapital oder eine KWG-Zulassung ist nicht gefordert.
3. Ein Antragsteller ist mit mehreren Forderungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat wiederholt die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Welche Erlaubnisvoraussetzung des § 34f Abs. 2 GewO steht dadurch typischerweise infrage?
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und abgegebene eidesstattliche Versicherungen sind typische Indizien gegen geordnete Vermögensverhältnisse nach § 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO, während die Zuverlässigkeit eher an gewerbe- oder strafrechtliches Fehlverhalten anknüpft.
4. Ein Antragsteller wurde wegen vorsätzlichen Anlagebetrugs rechtskräftig verurteilt und ist zudem wegen wiederholter Verstöße gegen die Gewerbeordnung aktenkundig. Welche Erlaubnisvoraussetzung des § 34f Abs. 2 GewO wird dadurch in erster Linie infrage gestellt?
Einschlägige Vorstrafen und wiederholte Gewerberechtsverstöße begründen typischerweise die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO, unabhängig von der Vermögenslage.
5. Wie wird die nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO erforderliche Sachkunde regelmäßig nachgewiesen?
Regelnachweis ist die erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung; bloße Berufserfahrung, eine Eigenerklärung oder die versicherungsrechtliche Sachkundeprüfung genügen hierfür nicht. (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. §§ 1, 4 FinVermV)
6. Welche Berufsgruppe wird nach § 4 FinVermV aufgrund einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation von der IHK-Sachkundeprüfung befreit?
§ 4 FinVermV stellt bestimmte Berufsqualifikationen, u. a. die abgeschlossene Bankkaufmanns-/Bankkauffrau-Ausbildung, der Sachkundeprüfung gleich; die übrigen genannten Ausbildungen begründen keine Gleichstellung. (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. § 4 FinVermV)
7. Ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO verursacht innerhalb eines Kalenderjahres zwei voneinander unabhängige Versicherungsfälle mit Schäden von 900.000 € und 1.100.000 €. Bis zu welcher Gesamthöhe deckt die gesetzliche Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht nach § 9 Abs. 2 FinVermV diese beiden Schäden ab?
Beide Einzelschäden liegen zwar unter der Fallhöchstsumme von 1.276.000 €, doch ihre Summe (2.000.000 €) übersteigt die Jahreshöchstsumme von 1.919.000 €, auf die die Deckung insgesamt begrenzt ist. (§ 9 Abs. 2 FinVermV)
8. Worin unterscheidet sich die gesetzliche Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht nach § 9 FinVermV von der Mindestversicherungssumme für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO?
Die Mindestversicherungssumme nach § 9 Abs. 2 FinVermV ist ein feststehender Verordnungsbetrag ohne EU-Indexierung, anders als die dynamisch angepasste Summe bei Versicherungsvermittlern.
9. Ein bislang selbstständiger Vermögensberater möchte künftig gewerbsmäßig Anlageberatung zu geschlossenen Fonds anbieten. Er verfügt über eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung, einen tadellosen gewerberechtlichen Leumund und geordnete finanzielle Verhältnisse, hat jedoch noch keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Kann ihm die Erlaubnis nach § 34f GewO bereits erteilt werden?
Da § 34f Abs. 2 GewO alle vier Voraussetzungen kumulativ verlangt, fehlt hier trotz erfüllter Sachkunde, Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse die Berufshaftpflichtversicherung, sodass die Erlaubnis nicht erteilt werden kann. (§ 34f Abs. 2 Nr. 1–4 GewO)
10. Welche Informationen muss der Gewerbetreibende im Rahmen der Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV vor einer Empfehlung beim Anleger einholen?
§ 16 FinVermV verlangt die Erhebung von Kenntnissen/Erfahrungen, Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen; Steuer-ID, Familienstand oder eine Schufa-Auskunft sind hierfür nicht vorgesehen.
11. Welche Rechtsfolge hat die Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV für die Empfehlung des Gewerbetreibenden?
Ziel der Geeignetheitsprüfung ist, dass unter Berücksichtigung von Kenntnissen, Zielen und finanziellen Verhältnissen nur eine für den konkreten Anleger geeignete Finanzanlage empfohlen wird; eine Pflicht zu mehreren Alternativen oder zu kapitalgarantierten Produkten besteht nicht. (§ 16 FinVermV)
12. Ein Berater empfiehlt einem Rentner mit geringem Einkommen und ohne jegliche Anlageerfahrung eine unternehmerisch geprägte, langfristig gebundene Vermögensanlage mit hohem Totalverlustrisiko, ohne zuvor dessen finanzielle Verhältnisse oder Anlageziele zu erfragen. Gegen welche Pflicht verstößt der Berater damit vorrangig?
Ohne Erhebung von Kenntnissen, Erfahrungen, Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen kann keine geeignete Empfehlung im Sinne des § 16 FinVermV erfolgen; Taping-Pflicht, Jahresprüfung und Provisionsabgabeverbot betreffen andere Pflichtenkreise.
13. Wann muss dem Privatkunden bei der Anlageberatung die Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV zur Verfügung gestellt werden?
§ 18 FinVermV verlangt die Aushändigung der Geeignetheitserklärung rechtzeitig vor Vertragsabschluss; eine Bereitstellung erst nach Widerrufsfrist, mit der Jahresmitteilung oder nur auf Anforderung genügt nicht.
14. Welche der folgenden Aussagen zur Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV trifft NICHT zu?
Das frühere Beratungsprotokoll wurde durch die FinVermV-Novelle 2020 gerade abgeschafft und durch die Geeignetheitserklärung ersetzt, existiert also nicht mehr; die übrigen Aussagen zu dauerhaftem Datenträger, Bezug zu § 16 und Bereitstellung vor Geschäftsabschluss treffen zu. (§ 18 FinVermV)
15. Was ist die zentrale Funktion der Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV im Beratungsprozess?
Die Geeignetheitserklärung hält schriftlich fest, weshalb die empfohlene Finanzanlage auf Basis der Geeignetheitsprüfung für den konkreten Anleger geeignet ist; sie hat weder mit dem Widerruf noch mit Zahlungsnachweisen oder dem Sachkundenachweis zu tun. (§ 18 FinVermV)
16. Ein Vermittler berät einen Privatkunden telefonisch zur Anlage und übermittelt ihm die Geeignetheitserklärung erst zwei Wochen nach Abschluss des Vertrags per E-Mail. Wie ist dieses Vorgehen gemessen an § 18 FinVermV zu beurteilen?
§ 18 FinVermV verlangt die Bereitstellung der Geeignetheitserklärung rechtzeitig vor Vertragsabschluss; eine nachträgliche Übermittlung ist pflichtwidrig, während die elektronische Form auf einem dauerhaften Datenträger grundsätzlich zulässig ist.
17. Wie ist ein Fernabsatzvertrag im Sinne der §§ 312c ff. BGB grundsätzlich gekennzeichnet?
Kennzeichnend für Fernabsatzverträge nach § 312c BGB ist der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel ohne gleichzeitige physische Anwesenheit; die übrigen Optionen beschreiben das Gegenteil oder einen unternehmerischen Warengeschäftsfall ohne Verbraucherbeteiligung.
18. Innerhalb welcher Frist kann ein Verbraucher einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung wie die Anlageberatung grundsätzlich widerrufen?
Nach § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen grundsätzlich 14 Tage; die 30-Tage-Frist gilt nur bei bestimmten Verträgen (z. B. Lebensversicherungen), die übrigen Fristen sind nicht einschlägig.
19. Ein Verbraucher schließt am 2. März im Fernabsatz einen Beratungsvertrag über eine Finanzanlage ab und erhält an diesem Tag auch die vollständige Widerrufsbelehrung. Bis zu welchem Datum kann er den Vertrag unter Einhaltung der 14-tägigen Widerrufsfrist wirksam widerrufen?
Der Tag des Vertragsschlusses wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet, die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt am Folgetag und endet damit am 16. März; die übrigen Daten entsprechen einer Sieben-Tage-, einer um einen Tag verschobenen bzw. einer Monatsfrist. (§ 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB)
20. Ein Anlageberater empfiehlt einem Kunden trotz dessen ausdrücklich konservativer Anlageziele eine hochspekulative Vermögensanlage, ohne dies gesondert zu erläutern. Der Kunde erleidet daraufhin einen Verlust. Auf welcher zivilrechtlichen Grundlage kann der Kunde vorrangig Schadensersatz vom Berater verlangen?
Eine nicht anlegergerechte Beratung stellt eine Pflichtverletzung aus dem stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag dar, die Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslöst; § 826 BGB setzt Vorsatz und Sittenwidrigkeit voraus, § 812 und § 437 BGB passen nicht auf einen Beratungsfehler. (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anlageberatungsvertrag)
21. Wie lang ist die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen seinen Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung?
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB)
22. Ein fehlerhaftes Beratungsgespräch findet am 15. Mai 2014 statt; der daraus resultierende Schadensersatzanspruch entsteht mit diesem Tag. Der Anleger erlangt jedoch erst im Jahr 2025 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Ist der Schadensersatzanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt?
Unabhängig von der erst 2025 einsetzenden Kenntnis ist die kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bereits im Mai 2024 abgelaufen, sodass der Anspruch verjährt ist; eine generelle Unverjährbarkeit oder eine fünfjährige Frist bestehen nicht.
23. Ein Verbraucher widerruft einen im Fernabsatz geschlossenen Beratungsvertrag über eine Finanzanlage form- und fristgerecht. Welche unmittelbare Rechtsfolge tritt nach § 355 BGB ein?
Der wirksame Widerruf führt gemäß § 355 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der beiderseitigen Bindung an die Willenserklärungen mit der Folge der Rückgewähr empfangener Leistungen; eine Zustimmungspflicht des Unternehmers oder eine bloße Vergütungsreduzierung sieht das Gesetz nicht vor. (§ 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB)
24. Ein Gewerbetreibender möchte künftig ausschließlich Anteile an offenen Investmentvermögen (z. B. OGAW-Sondervermögen) vermitteln. Welche Kategorie der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO benötigt er dafür?
§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO erfasst die Vermittlung und Beratung zu offenen Investmentvermögen; die Kategorien Nr. 2 und Nr. 3 betreffen andere Produktarten und sind hierfür nicht erforderlich.
25. Ein Vermittler will Anteile an einem geschlossenen Immobilien-Investmentvermögen (AIF) vertreiben. Welche Kategorie der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO deckt diese Tätigkeit ab?
§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erfasst geschlossene Investmentvermögen (AIF); die Kategorie Nr. 1 betrifft ausschließlich offene Investmentvermögen und deckt AIF nicht ab.
26. Welche Finanzinstrumente fallen unter die Kategorie Nr. 3 der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO?
§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO verweist auf Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG, worunter etwa Nachrangdarlehen fallen; offene Fonds, Aktien und geschlossene AIF gehören zu anderen Kategorien. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO i. V. m. § 1 Abs. 2 VermAnlG)
27. Ein Finanzanlagenvermittler besitzt eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Ein Kunde möchte sich an einem geschlossenen Immobilien-AIF beteiligen. Wie hat der Vermittler zu verfahren?
Die Erlaubnis nach § 34f GewO kann auf einzelne Kategorien beschränkt werden; eine Erlaubnis für Nr. 1 berechtigt nicht zur Vermittlung von geschlossenen AIF der Kategorie Nr. 2, unabhängig von einer Information des Kunden. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 GewO)
28. Welche Aussage zur Gliederung der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO in drei Kategorien trifft zu?
Seit dem 22.07.2013 gliedert sich die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO in drei Kategorien, auf die sie beschränkt werden kann; eine gemeinsame Beantragung ist nicht zwingend vorgeschrieben. (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 GewO)
29. Wer führt das öffentliche Vermittlerregister, in das Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eingetragen sein müssen?
Das Vermittlerregister nach § 11a GewO wird von der DIHK geführt und ist online öffentlich einsehbar; die BaFin ist hierfür wegen der Bereichsausnahme des KWG nicht zuständig. (§ 34f Abs. 5 GewO i. V. m. § 11a GewO)
30. Ein Gewerbetreibender hat von der zuständigen IHK die Erlaubnis nach § 34f GewO erhalten, ist jedoch noch nicht in das Vermittlerregister eingetragen. Darf er bereits als Finanzanlagenvermittler tätig werden?
Nach § 34f Abs. 5 GewO i. V. m. § 11a GewO muss der Vermittler vor Aufnahme seiner Tätigkeit in das Vermittlerregister eingetragen sein; eine BaFin-Erlaubnis ist wegen der Bereichsausnahme des KWG nicht erforderlich.
31. Welche Angaben können Anleger im öffentlichen Vermittlerregister nach § 11a GewO zu einem Finanzanlagenvermittler einsehen?
Das Vermittlerregister weist unter anderem die erteilte Erlaubniskategorie, die Registrierungsnummer und die zuständige Behörde aus; Provisionsvereinbarungen oder Kundendaten sind nicht öffentlich einsehbar. (§ 11a GewO)
32. Welchem Zweck dient in erster Linie das öffentliche Vermittlerregister nach § 11a GewO?
Das Vermittlerregister soll Transparenz schaffen und Anlegern sowie Behörden die Prüfung ermöglichen, ob ein Vermittler über die erforderliche Erlaubnis verfügt und ordnungsgemäß registriert ist. (§ 11a GewO)
33. Wodurch unterscheidet sich der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO grundlegend vom Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO?
Kennzeichnend für den Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO ist die reine Honorarvergütung durch den Kunden ohne Behalten von Provisionen; auch er benötigt eine Erlaubnis und ist registerpflichtig.
34. Ein Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO erhält von einem Produktanbieter eine Bestandsprovision, die sich trotz sorgfältiger Anbieterauswahl nicht vermeiden ließ. Wie hat er nach § 17a FinVermV zu verfahren?
§ 17a FinVermV verpflichtet den Honorar-Finanzanlagenberater, unvermeidbare Zuwendungen unverzüglich und ungemindert an den Anleger weiterzugeben; ein Behalten oder Verrechnen ist unzulässig. (§ 34h GewO i. V. m. § 17a FinVermV)
35. Welche der folgenden Handlungen ist einem Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO NICHT gestattet?
Nach § 17a FinVermV darf der Honorar-Finanzanlagenberater Zuwendungen nicht dauerhaft behalten; die übrigen Handlungen entsprechen zulässigen bzw. vorgeschriebenen Pflichten nach § 34h GewO. (§ 34h GewO i. V. m. § 17a FinVermV)