Vor dem Erwerb von Anteilen an offenen Publikumsfonds sind dem Anleger gesetzliche Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen. Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt für OGAW das PRIIPs-Basisinformationsblatt (BIB/KID) die früheren „wesentlichen Anlegerinformationen“; es fasst die wichtigsten Angaben auf höchstens drei DIN-A4-Seiten zusammen. Ergänzend ist ein Verkaufsprospekt mit gesetzlichen Mindestangaben (§ 165 KAGB) Pflicht, der redlich, eindeutig und nicht irreführend sein muss. Laufend informieren ein Jahresbericht (spätestens sechs Monate nach Geschäftsjahresende, § 101 KAGB) und ein Halbjahresbericht (spätestens zwei Monate, § 103 KAGB).
Die erworbenen Anteile werden im Wertpapierdepot des Anlegers verwahrt, während das Fondsvermögen bei einer unabhängigen Verwahrstelle liegt. Bei der Ertragsverwendung unterscheidet man ausschüttende Fonds (Erträge werden ausgezahlt) und thesaurierende Fonds (Erträge werden automatisch wiederangelegt).
Der Staat fördert die fondsgebundene Vermögensbildung und Altersvorsorge auf mehreren Wegen:
Bei der Besteuerung gilt seit 2018 das InvStG: Auf Fondsebene werden bestimmte deutsche Einkünfte (inländische Dividenden und Immobilienerträge) mit exakt 15 % inkl. SolZ körperschaftsteuerpflichtig. Zum Ausgleich dieser Vorbelastung erhält der Privatanleger eine Teilfreistellung – Aktienfonds (fortlaufend > 50 % Kapitalbeteiligungen) 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %, Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt 80 %. Steuerpflichtige Investmenterträge sind Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne; sie unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. 5,5 % SolZ (rund 26,375 %). Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 € bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung.
Bei thesaurierenden Fonds wird jährlich die Vorabpauschale besteuert: Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % × Basiszins, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils (Basiszins 2024: 2,29 %, 2025: 2,53 %). Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden bei späterer Veräußerung vom Gewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Chancen und Risiken: Offene Fonds bieten breite Risikostreuung, professionelles Management und staatliche Förderung. Ihnen stehen Kurs-, Markt- und Währungsrisiken gegenüber; eine Kapitalgarantie besteht grundsätzlich nicht.
1. Seit welchem Zeitpunkt ersetzt das PRIIPs-Basisinformationsblatt (BIB) bei offenen Publikums-OGAW die bisherigen 'wesentlichen Anlegerinformationen'?
Seit dem 1. Januar 2023 löst das PRIIP-Basisinformationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen ab; der 1.1.2018 betrifft dagegen den Beginn der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2018. (PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014, Art. 6; BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 4.8.2022)
2. Auf wie vielen DIN-A4-Seiten darf das Basisinformationsblatt (BIB) für einen offenen Publikumsfonds höchstens dargestellt werden?
Das Basisinformationsblatt fasst die wichtigsten Angaben auf höchstens drei DIN-A4-Seiten zusammen. (PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014, Art. 6)
3. Welche gesetzliche Anforderung stellt § 165 KAGB an den Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsinvestmentvermögens?
§ 165 KAGB verlangt Mindestangaben, die redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen, damit der Anleger ein begründetes Urteil treffen kann; eine Gegenzeichnung vor jeder Order ist nicht vorgesehen.
4. Innerhalb welcher Frist nach Ende des Geschäftsjahres muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft für ein offenes Publikumsinvestmentvermögen einen Jahresbericht erstellen?
Nach § 101 KAGB ist der Jahresbericht spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.
5. Bis wann ist für ein offenes Publikumsinvestmentvermögen nach § 103 KAGB ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen?
Der Halbjahresbericht ist nach § 103 KAGB spätestens zwei Monate nach dem Stichtag zu veröffentlichen, während für den Jahresbericht sechs Monate gelten.
6. Ein Anlagevermittler soll einem Privatkunden vor der Zeichnung eines offenen Aktienfonds ein kurzes, standardisiertes Dokument mit den wesentlichen Merkmalen, Kosten und dem Risiko-Rendite-Profil des Fonds aushändigen, das höchstens drei Seiten umfasst. Um welches Dokument handelt es sich?
Das dreiseitige, standardisierte Kurzdokument ist das Basisinformationsblatt; der Verkaufsprospekt ist deutlich umfangreicher und die Geeignetheitserklärung dokumentiert die persönliche Anlageempfehlung, nicht die Fondsmerkmale. (PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014, Art. 6)
7. Welche Aussage zum Basisinformationsblatt (BIB) nach der PRIIP-Verordnung trifft NICHT zu?
Der vollständige geprüfte Jahresabschluss ist Bestandteil des Jahresberichts, nicht des auf drei Seiten begrenzten Basisinformationsblatts; die übrigen Aussagen treffen zu. (PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014, Art. 6; § 101 KAGB)
8. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beendet für einen offenen Publikumsfonds das Geschäftsjahr zum 31. Dezember. Bis zu welchem Datum muss sie spätestens den Jahresbericht veröffentlichen, und bis zu welchem Datum spätestens den Halbjahresbericht zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres?
Der Jahresbericht ist spätestens sechs Monate nach dem 31. Dezember, also bis zum 30. Juni, zu erstellen; der Halbjahresbericht zum Stichtag 30. Juni ist spätestens zwei Monate später, also bis zum 31. August, zu veröffentlichen. (§ 101 KAGB; § 103 KAGB)
9. Ein Kunde erhält beim Erwerb eines offenen Immobilienfonds sowohl ein dreiseitiges Basisinformationsblatt als auch einen deutlich umfangreicheren Verkaufsprospekt. Worin unterscheiden sich die beiden Dokumente in erster Linie?
Beide Dokumente sind für Publikumsfonds Pflicht; der Unterschied liegt im Umfang: Das BIB ist eine standardisierte Kurzfassung, der Verkaufsprospekt enthält die vollständigen Mindestangaben nach § 165 KAGB. (§ 165 KAGB; PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014, Art. 6)
10. Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in einen Aktienfonds-Sparplan nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz?
Für vermögenswirksame Leistungen in Aktienfonds-Sparpläne beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20 % des begünstigten Betrags; die 9 % gelten dagegen für das Bausparen. (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
11. Ein Arbeitnehmer lässt monatlich 40 Euro vermögenswirksame Leistungen in einen Aktienfonds-Sparplan einzahlen, also 480 Euro im Jahr. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze. Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage, die er für dieses Jahr erhält?
Begünstigt werden höchstens 400 Euro im Jahr; 20 % davon ergeben eine Sparzulage von 80 Euro. Wer die volle Sparleistung von 480 Euro zugrunde legt, übersieht die Kappung auf den Höchstbetrag. (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
12. Bis zu welchem jährlichen Betrag werden vermögenswirksame Leistungen in einen Aktienfonds-Sparplan durch die Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt?
Der begünstigte Höchstbetrag für vermögenswirksame Leistungen in Aktienfonds-Sparpläne beträgt 400 Euro jährlich; 470 Euro ist der Höchstbetrag beim Bausparen. (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
13. Seit dem Jahr 2024 wurde die Einkommensgrenze für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Aktienfonds-Sparpläne angehoben. Wie hoch ist die Grenze des zu versteuernden Einkommens seither für Alleinstehende beziehungsweise für zusammenveranlagte Ehegatten?
Seit 2024 liegt die Einkommensgrenze bei 40.000 Euro für Alleinstehende bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung; zuvor betrug sie 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro. (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
14. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen in Aktienfonds-Sparpläne?
Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen ist in § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes geregelt; das AltZertG betrifft dagegen die Riester-Förderung. (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
15. Ein alleinstehender Arbeitnehmer zahlt monatlich 40 Euro vermögenswirksame Leistungen in einen Aktienfonds-Sparplan ein. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 45.000 Euro. Welche Aussage zur Arbeitnehmer-Sparzulage trifft zu?
Da sein Einkommen von 45.000 Euro die für Alleinstehende geltende Grenze von 40.000 Euro übersteigt, entfällt der Anspruch auf die Sparzulage vollständig; eine anteilige Kürzung sieht das Gesetz nicht vor. (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
16. Welche Erträge zählen nach § 16 InvStG zu den steuerpflichtigen Investmenterträgen eines Privatanlegers?
Nach § 16 Abs. 1 InvStG umfassen die steuerpflichtigen Investmenterträge Ausschüttungen, die Vorabpauschale sowie Veräußerungsgewinne; die Verwaltungsvergütung ist keine Ertragsposition des Anlegers.
17. Wie wird nach § 18 InvStG der Basisertrag zur Berechnung der Vorabpauschale eines thesaurierenden Fonds ermittelt?
Der Basisertrag errechnet sich aus dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des vom BMF bekanntgegebenen Basiszinses; weder das Jahresende noch der volle Basiszins sind maßgeblich. (§ 18 InvStG)
18. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 gab das Bundesfinanzministerium den für die Vorabpauschale maßgeblichen Basiszins zum 2. Januar 2025 bekannt. Wie hoch war dieser Basiszins?
Der zum 2. Januar 2025 bekanntgegebene Basiszins betrug 2,53 %; im Vorjahr 2024 hatte er 2,29 % betragen. (BMF-Schreiben vom 10.1.2025 zu § 18 Abs. 4 InvStG)
19. Ein thesaurierender Aktienfonds hatte zum 1. Januar eines Jahres einen Rücknahmepreis von 100 Euro je Anteil. Der für dieses Jahr maßgebliche Basiszins beträgt 2,53 %. Der Anteilwert ist im Kalenderjahr um 5 Euro gestiegen. Wie hoch ist der Basisertrag je Anteil vor Berücksichtigung der Teilfreistellung?
Der Basisertrag beträgt 100 Euro × 70 % × 2,53 % = 1,77 Euro und liegt unter der tatsächlichen Wertsteigerung von 5 Euro, sodass die Kappung nicht greift; wer den vollen statt 70 % des Basiszinses ansetzt, kommt fälschlich auf 2,53 Euro. (§ 18 InvStG)
20. Bei einem thesaurierenden Fonds beträgt der berechnete Basisertrag für das Jahr 3,50 Euro je Anteil. Der Rücknahmepreis des Anteils ist im gleichen Kalenderjahr jedoch nur um 2,00 Euro gestiegen. Wie hoch ist die für dieses Jahr anzusetzende Vorabpauschale je Anteil?
Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Kalenderjahr begrenzt, hier also auf 2,00 Euro, obwohl der rechnerische Basisertrag mit 3,50 Euro höher ausfällt. (§ 18 InvStG)
21. Der Rücknahmepreis eines thesaurierenden Fondsanteils ist im betreffenden Kalenderjahr gesunken. Wie wirkt sich dies auf die Vorabpauschale für dieses Jahr aus?
Da die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils begrenzt ist, entfällt sie bei sinkendem Rücknahmepreis vollständig; einen Vortrag auf Folgejahre sieht § 18 InvStG nicht vor.
22. Wozu dient der Abzug bereits versteuerter Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn bei der späteren Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19 Abs. 1 Satz 4 InvStG?
Die bereits versteuerten Vorabpauschalen mindern den späteren Veräußerungsgewinn, damit dieselben thesaurierten Erträge nicht ein zweites Mal besteuert werden. (§ 19 Abs. 1 Satz 4 InvStG)
23. Mit welchem Steuersatz unterliegen Investmenterträge (u. a. Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungsgewinne) bei einem Privatanleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer?
Investmenterträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (zzgl. ggf. Kirchensteuer); die 15 % betreffen dagegen die Körperschaftsteuer auf Fondsebene. (§ 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 EStG)
24. Eine ledige Anlegerin erzielt im Jahr Investmenterträge aus Ausschüttungen und Vorabpauschale in Höhe von insgesamt 1.400 Euro und hat für keine weiteren Kapitalerträge einen Freistellungsauftrag genutzt. In welcher Höhe unterliegen ihre Investmenterträge der Abgeltungsteuer, wenn sie den Sparer-Pauschbetrag in voller Höhe für diese Erträge nutzt?
Nach Abzug des seit 2023 geltenden Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro für Einzelveranlagte verbleiben von 1.400 Euro noch 400 Euro, die der Abgeltungsteuer unterliegen. (§ 20 Abs. 9 EStG)
25. Seit welchem Jahr beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro für Einzelveranlagte beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung?
Der Sparer-Pauschbetrag wurde 2023 von zuvor 801 Euro bzw. 1.602 Euro auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro angehoben. (§ 20 Abs. 9 EStG)
26. Welche Teilfreistellung gilt für Erträge aus einem Aktienfonds, der im Privatvermögen eines Privatanlegers gehalten wird?
Für Aktienfonds gilt bei Privatanlegern eine Teilfreistellung von 30 %; die 15 % betreffen Mischfonds, 60 % bzw. 80 % gelten für Immobilienfonds. (§ 20 Abs. 1 InvStG)
27. Ein Investmentfonds legt gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend 55 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen an, den Rest in Anleihen. Welche Teilfreistellungsquote gilt für Privatanleger bei Erträgen aus diesem Fonds?
Ein Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG liegt bereits vor, wenn fortlaufend mehr als 50 % des Fondswerts in Kapitalbeteiligungen angelegt werden; damit gilt die Teilfreistellung von 30 %, nicht die für Misch- oder Immobilienfonds geltenden Quoten. (§ 2 Abs. 6 InvStG; § 20 Abs. 1 InvStG)
28. Seit dem 1. Januar 2018 unterliegen in- und ausländische Investmentfonds mit bestimmten inländischen Einkünften (z. B. inländischen Dividenden) auf Fondsebene der Körperschaftsteuer. Wie hoch ist dieser Steuersatz einschließlich Solidaritätszuschlag?
Seit der Investmentsteuerreform 2018 beträgt die Körperschaftsteuer auf Fondsebene einschließlich Solidaritätszuschlag 15 %; die 25 % bzw. 26,375 % betreffen dagegen die Abgeltungsteuer auf Anlegerebene. (§ 6 InvStG)
29. Das Fondsvermögen eines offenen Publikumsfonds wird als Sondervermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet. Welche Rechtsfolge hat das Sondervermögensprinzip im Falle einer Insolvenz der KVG?
Das Sondervermögensprinzip trennt das Fondsvermögen strikt vom Vermögen der KVG, sodass es insolvenzgeschützt ist; die anderen Optionen unterstellen fälschlich eine Vermischung mit dem KVG-Vermögen. (§ 92 KAGB (Sondervermögen); § 99 Abs. 3 KAGB (Insolvenz der KVG))
30. Welche Institution ist nach dem KAGB dafür verantwortlich, die Vermögensgegenstände eines offenen Publikumsfonds zu verwahren und bestimmte Verfügungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren?
Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände des Sondervermögens und überwacht bestimmte Handlungen der KVG; die BaFin ist Aufsichtsbehörde, nimmt aber keine Verwahrfunktion wahr. (§§ 68 ff. KAGB (Verwahrstelle))
31. Ein Anleger erwirbt Anteile eines offenen Immobilienfonds über seine Hausbank und lässt sie in seinem Depot verbuchen. Wenige Monate später gerät die Hausbank in eine Schieflage und wird insolvent. Was geschieht mit den im Kundendepot verwahrten Fondsanteilen?
Depotverwahrte Wertpapiere und Fondsanteile sind Fremdbesitz des Kunden und daher insolvenzfest; eine Einlagensicherung ist dafür nicht erforderlich, da kein Bankguthaben vorliegt. (Depotgesetz (Wertpapiere als Fremdbesitz) i. V. m. § 92 KAGB)
32. In welcher Form werden Anteile an offenen Publikumsfonds in der Praxis regelmäßig für den Anleger verwahrt?
Investmentanteile werden marktüblich girosammelverwahrt im Depot des Anlegers; eine physische Verwahrung beim Anleger oder in der KVG entspricht nicht der Praxis. (Depotgesetz (Girosammelverwahrung); Marktpraxis bei Investmentanteilen)
33. Nach welcher Vorschrift des KAGB darf eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen eines offenen Publikumsfonds unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend aussetzen?
§ 98 KAGB regelt die Aussetzung der Anteilrücknahme; §§ 165, 101 und 68 KAGB betreffen dagegen Verkaufsprospekt, Jahresbericht bzw. Verwahrstelle. (§ 98 KAGB (Aussetzung der Rücknahme))
34. Ein Berater empfiehlt einem Privatkunden im Rahmen einer Anlageberatung den Kauf von Anteilen eines offenen Aktienfonds. Welches Dokument muss der Berater dem Kunden aushändigen, um die Geeignetheit der Empfehlung zu bestätigen?
Seit Umsetzung von MiFID II ist bei der Anlageberatung von Privatkunden die Geeignetheitserklärung auszuhändigen; das früher übliche Beratungsprotokoll wurde dadurch abgelöst. (§ 18 Abs. 1 FinVermV i. V. m. § 64 Abs. 4 WpHG (Geeignetheitserklärung))
35. Ein Anleger möchte seine Fondsanteile von einer Bank zu einem anderen depotführenden Institut übertragen (Depotübertrag). Was passiert dabei mit dem rechtlichen Eigentum an den Fondsanteilen?
Ein Depotübertrag ist ein bloßer Wechsel der verwahrenden Stelle; das Eigentum des Anlegers an den Anteilen bleibt davon unberührt und muss nicht neu begründet werden. (Depotgesetz (Depotübertrag als Bestandsübertragung ohne Eigentumswechsel))