Wer Vermögensanlagen im Inland öffentlich anbietet, muss grundsätzlich vor dem öffentlichen Angebot einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlichen (§ 6 VermAnlG). Der gebilligte Prospekt ist für öffentliche Angebote zwölf Monate gültig (§ 8a Abs. 1 VermAnlG). Wichtig für die Prüfung: Die BaFin prüft den Prospekt nur auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit - sie nimmt keine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit oder der Bonität des Anbieters vor. Die Prospektbilligung ist somit kein staatliches Gütesiegel.
Bei Schwarmfinanzierungen (Crowdinvesting) besteht eine Ausnahme von der Prospektpflicht (§ 2a VermAnlG): Sie greift, wenn der Verkaufspreis sämtlicher innerhalb von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nur für bestimmte Anlageformen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und 7 VermAnlG, u. a. partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen, sonstige Anlagen sowie Genossenschaftsanteile) und nur, wenn die Vermittlung ausschließlich per Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform erfolgt (§ 2a Abs. 3 VermAnlG).
Für Anleger, die keine Kapitalgesellschaft sind, gelten gestaffelte Anlagegrenzen je Vermögensanlage:
Auch prospektbefreite Angebote erfordern ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB, § 13 VermAnlG), das höchstens drei DIN-A4-Seiten umfasst und bei der BaFin hinterlegt wird. Es darf erst nach Gestattung veröffentlicht werden; darüber entscheidet die BaFin bei prospektbefreiten Angeboten innerhalb von zehn Arbeitstagen. Auf der ersten Seite steht unmittelbar unter der ersten Überschrift der drucktechnisch hervorgehobene Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ (§ 13 Abs. 6 VermAnlG).
Vermögensanlagen müssen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen (§ 5a VermAnlG). Anleger haben ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 2d VermAnlG). Bei Wertpapieren entfällt der Prospekt unterhalb von 8 Millionen Euro je zwölf Monate; stattdessen ist ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB, max. drei Seiten) zu erstellen (§ 3 Abs. 2, § 4 WpPG). Die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ECSPR, seit 10.11.2021) gilt bis 5 Millionen Euro je Projektträger in zwölf Monaten und sieht statt des Prospekts ein Anlagebasisinformationsblatt (KIIS, Art. 23 ECSPR) vor.
1. Welche grundsätzliche Pflicht trifft einen Anbieter, der Vermögensanlagen im Inland öffentlich anbietet, bevor er mit dem öffentlichen Angebot beginnen darf?
Nach § 6 VermAnlG ist vor dem öffentlichen Angebot ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt zu veröffentlichen; die Erlaubnis nach § 34f GewO betrifft den Vermittler, nicht den Anbieter.
2. Bis zu welchem Gesamtverkaufspreis sämtlicher innerhalb von zwölf Monaten von demselben Emittenten angebotener Vermögensanlagen greift die Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen nach § 2a VermAnlG?
§ 2a Abs. 1 VermAnlG setzt die Schwelle bei 6 Millionen Euro je Emittent innerhalb von zwölf Monaten; 5 Millionen ist die ECSPR-Schwelle, 8 Millionen die WpPG-Schwelle für Wertpapiere.
3. Welche Voraussetzung muss hinsichtlich des Vertriebswegs erfüllt sein, damit ein Schwarmfinanzierungsangebot die Prospektbefreiung nach § 2a VermAnlG in Anspruch nehmen kann?
§ 2a Abs. 3 VermAnlG verlangt die Vermittlung im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform; die anderen Vertriebswege entsprechen nicht dem gesetzlichen Modell des Crowdinvesting.
4. Ein privater Anleger, der keine Kapitalgesellschaft ist, möchte sich an einer prospektfreien Schwarmfinanzierung nach § 2a VermAnlG beteiligen, ohne eine Selbstauskunft über sein Vermögen oder Einkommen abzugeben. Bis zu welchem Betrag je Vermögensanlage darf er investieren?
Ohne Selbstauskunft gilt nach § 2a Abs. 3 VermAnlG der Grundbetrag von 1.000 Euro; die höheren Beträge setzen einen Vermögens- oder Einkommensnachweis voraus.
5. Ein Anleger weist in einer Selbstauskunft ein frei verfügbares Vermögen aus Bankguthaben und Finanzinstrumenten von 120.000 Euro nach. Bis zu welchem Höchstbetrag darf er sich nach § 2a VermAnlG an derselben Vermögensanlage beteiligen?
Ab einem nachgewiesenen frei verfügbaren Vermögen von mindestens 100.000 Euro erhöht sich die Anlagegrenze auf 10.000 Euro; 25.000 Euro gilt nur für die einkommensbezogene Alternative. (§ 2a Abs. 3 VermAnlG)
6. Ein Anleger kann kein Vermögen von mindestens 100.000 Euro nachweisen, wohl aber ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 15.000 Euro. Welcher Höchstbetrag ergibt sich für seine Beteiligung je Vermögensanlage nach § 2a VermAnlG?
Die Alternative erlaubt das Zweifache des monatlichen Nettoeinkommens, hier rechnerisch 30.000 Euro, gedeckelt jedoch auf höchstens 25.000 Euro; 30.000 Euro berücksichtigt die gesetzliche Kappungsgrenze nicht. (§ 2a Abs. 3 VermAnlG)
7. Welche der folgenden Anlageformen kann Gegenstand einer prospektbefreiten Schwarmfinanzierung nach § 2a VermAnlG sein?
Nachrangdarlehen zählen zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3–5, 7 VermAnlG genannten Vermögensanlagen; Aktien, Investmentfondsanteile und Pfandbriefe fallen nicht in den Anwendungsbereich des VermAnlG. (§ 2a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3–5, 7 VermAnlG)
8. Neben partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und Namensschuldverschreibungen erfasst die Prospektbefreiung nach § 2a VermAnlG auch Anteile an welcher Rechtsform?
§ 2a Abs. 1 VermAnlG nennt ausdrücklich auch Genossenschaftsanteile; Anteile an Aktiengesellschaften, GmbH oder KGaA fallen nicht unter diese Prospektbefreiung.
9. Welches Dokument muss ein Anbieter auch dann erstellen und bei der BaFin hinterlegen, wenn sein Schwarmfinanzierungsangebot nach § 2a VermAnlG von der Prospektpflicht befreit ist?
Auch prospektbefreite Schwarmfinanzierungen erfordern nach § 13 VermAnlG ein Vermögensanlagen-Informationsblatt; ein Wertpapierprospekt ist gerade nicht erforderlich. (§ 13 Abs. 2 VermAnlG)
10. Welchen maximalen Umfang darf das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 VermAnlG haben?
§ 13 Abs. 2 VermAnlG begrenzt das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf maximal drei DIN-A4-Seiten.
11. An welcher Stelle des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss der drucktechnisch hervorgehobene gesetzliche Warnhinweis zum Verlustrisiko platziert werden?
§ 13 Abs. 6 VermAnlG schreibt die Platzierung auf der ersten Seite unmittelbar unter der ersten Überschrift vor; die übrigen Platzierungen entsprechen nicht der gesetzlichen Vorgabe.
12. Welcher Wortlaut ist als drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis auf der ersten Seite eines Vermögensanlagen-Informationsblatts zwingend vorgeschrieben?
§ 13 Abs. 6 VermAnlG schreibt exakt den in der letzten Option genannten Wortlaut vor; eine Einlagensicherung, eine Beschränkung auf professionelle Anleger oder eine inhaltliche Werthaltigkeitsprüfung durch die BaFin bestehen bei Vermögensanlagen gerade nicht.
13. Innerhalb welcher Frist entscheidet die BaFin über die Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts bei prospektbefreiten Angeboten nach §§ 2a–2b VermAnlG?
Die BaFin entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen über die Gestattung der Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts. (§ 13 VermAnlG (Gestattungsverfahren))
14. Ein Emittent hat sein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der BaFin eingereicht und veröffentlicht es bereits zwei Arbeitstage später auf seiner Crowdinvesting-Plattform, ohne die Entscheidung der BaFin abzuwarten. Wie ist dieses Vorgehen zu bewerten?
Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf erst nach Gestattung durch die BaFin veröffentlicht werden; eine Veröffentlichung vor Erteilung der Gestattung ist unzulässig. (§ 13 VermAnlG (Gestattungsverfahren))
15. Welche Mindestvorgaben muss eine Vermögensanlage hinsichtlich Laufzeit und ordentlicher Kündigungsfrist nach § 5a VermAnlG erfüllen?
§ 5a VermAnlG verlangt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine ordentliche Mindestkündigungsfrist von 6 Monaten; die letzte Option vertauscht beide Werte.
16. Ein Anleger hat vor neun Monaten eine Vermögensanlage im Rahmen einer Schwarmfinanzierung gezeichnet und möchte seine Beteiligung nun widerrufen. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?
Die Widerrufsfrist nach § 2d VermAnlG beträgt 14 Tage und ist nach neun Monaten eindeutig verstrichen; das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach zwölf, nicht 24 Monaten.
17. Wie lange ist ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nach seiner Billigung für öffentliche Angebote gültig?
Nach § 8a Abs. 1 VermAnlG ist der gebilligte Verkaufsprospekt für zwölf Monate gültig.
18. Bis zu welchem Schwellenwert je Projektträger über einen Zeitraum von zwölf Monaten fällt ein Schwarmfinanzierungsangebot in den Anwendungsbereich der EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ECSPR)?
Die ECSPR gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. c bis zu einem Schwellenwert von 5 Millionen Euro je Projektträger über zwölf Monate; 6 Millionen ist die VermAnlG-Schwelle, 8 Millionen die WpPG-Schwelle. (Verordnung (EU) 2020/1503 (ECSPR), Art. 1 Abs. 2 lit. c)
19. Ein Projektträger bietet Nachrangdarlehen über insgesamt 5,5 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten ausschließlich über eine Plattform an, die keine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der ECSPR besitzt. Welche Aussage trifft zu?
5,5 Millionen Euro übersteigen die ECSPR-Schwelle von 5 Millionen, bleiben aber unter der 6-Millionen-Grenze des § 2a VermAnlG, sodass die nationale Prospektbefreiung greifen kann; ein Wertpapierprospekt ist für Nachrangdarlehen ohnehin nicht einschlägig. (Verordnung (EU) 2020/1503 (ECSPR), Art. 1 Abs. 2 lit. c; § 2a Abs. 1 VermAnlG)
20. Seit welchem Datum gilt die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ECSPR) und ist auf Schwarmfinanzierungsdienstleister anwendbar (Geltungsbeginn)?
Die Verordnung (EU) 2020/1503 gilt seit dem 10.11.2021 (Geltungsbeginn); die übrigen Daten treffen weder auf den Geltungsbeginn noch auf einen sonstigen einschlägigen Stichtag der Verordnung zu. (Verordnung (EU) 2020/1503 (ECSPR), Art. 51)
21. Welches Dokument sieht die ECSPR anstelle eines Prospekts für den Anleger bei Schwarmfinanzierungsangeboten vor?
Nach Art. 23 ECSPR erstellt der Projektträger für jedes Angebot ein Key Investment Information Sheet; VIB und WIB sind die deutschen Pendants nach VermAnlG bzw. WpPG. (Art. 23 Verordnung (EU) 2020/1503 (ECSPR))
22. Ab welchem Gesamtgegenwert der innerhalb von zwölf Monaten öffentlich angebotenen Wertpapiere entfällt nach dem Wertpapierprospektgesetz die Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospekts, sodass stattdessen ein Wertpapier-Informationsblatt genügt?
§ 3 Abs. 2 WpPG setzt die Schwelle bei 8 Millionen Euro; 6 Millionen ist die VermAnlG-Schwelle, 5 Millionen die ECSPR-Schwelle.
23. Welche der folgenden Aussagen zum gesetzlichen Warnhinweis im Vermögensanlagen-Informationsblatt trifft NICHT zu?
§ 13 Abs. 6 VermAnlG schreibt zwingend die Platzierung auf der ersten Seite unmittelbar unter der ersten Überschrift vor; eine freie Platzierung am Dokumentende ist unzulässig, weshalb diese Aussage nicht zutrifft.
24. Ein Anbieter möchte Vermögensanlagen im Inland erstmals öffentlich anbieten. Was muss er nach dem Vermögensanlagengesetz grundsätzlich vor Beginn des öffentlichen Angebots tun?
Nach § 6 VermAnlG besteht für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Inland grundsätzlich die Pflicht zur Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekts.
25. Bis zu welchem Verkaufspreis sämtlicher innerhalb von zwölf Monaten angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten kann eine Schwarmfinanzierung von der Verkaufsprospektpflicht befreit sein?
Die Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen nach § 2a Abs. 1 VermAnlG greift, solange der Verkaufspreis aller Vermögensanlagen des Emittenten binnen zwölf Monaten 6 Millionen Euro nicht übersteigt; 5 und 8 Millionen sind die Schwellenwerte anderer Regelwerke (ECSPR bzw. WpPG).
26. Die Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen nach § 2a VermAnlG ist an einen bestimmten Vertriebsweg gebunden. Über welchen Weg müssen die Vermögensanlagen dafür vermittelt werden?
§ 2a Abs. 3 VermAnlG setzt voraus, dass die Vermittlung ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform erfolgt.
27. Ein Kleinanleger, der keine Kapitalgesellschaft ist, möchte in eine prospektbefreite Schwarmfinanzierung investieren. Er legt keine Selbstauskunft über sein Vermögen oder Einkommen vor. Bis zu welchem Betrag je Vermögensanlage darf er investieren?
Ohne Selbstauskunft gilt der Grundbetrag von 1.000 Euro je Vermögensanlage; höhere Grenzen setzen den Nachweis von Vermögen oder Einkommen voraus. (§ 2a Abs. 3 VermAnlG)
28. Ein Anleger weist ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro nach, verfügt aber nicht über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro. Nach welcher Grenze bemisst sich sein zulässiger Höchstbetrag je Vermögensanlage im Rahmen der Schwarmfinanzierung?
Die alternative Grenze beträgt das Zweifache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens (2 × 3.000 € = 6.000 €); da dieser Betrag unter dem Höchstbetrag von 25.000 € liegt, gilt er als zulässige Grenze. (§ 2a Abs. 3 VermAnlG)
29. Welchen Höchstbetrag darf ein Anleger, der keine Kapitalgesellschaft ist, je Vermögensanlage im Rahmen einer prospektfreien Schwarmfinanzierung selbst dann nicht überschreiten, wenn sich aus seinem Einkommen rechnerisch ein höherer Betrag ergäbe?
Die einkommensbezogene Anlagegrenze ist auf höchstens 25.000 Euro je Vermögensanlage gedeckelt. (§ 2a Abs. 3 VermAnlG)
30. Eine Anlegerin gibt in einer Selbstauskunft an, über ein frei verfügbares Vermögen aus Bankguthaben und Finanzinstrumenten in Höhe von 150.000 Euro zu verfügen. Bis zu welchem Betrag je Vermögensanlage darf sie auf dieser Grundlage höchstens investieren?
Bei einer Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro erhöht sich die Anlagegrenze auf 10.000 Euro je Vermögensanlage; ein höheres Vermögen erhöht diesen Betrag nicht weiter. (§ 2a Abs. 3 VermAnlG)
31. Für welche Arten von Vermögensanlagen kann die Prospektbefreiung nach § 2a VermAnlG grundsätzlich in Anspruch genommen werden?
Die Befreiung nach § 2a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3–5, 7 VermAnlG erfasst u. a. Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen, Namensschuldverschreibungen und Genossenschaftsanteile, nicht jedoch Wertpapiere oder Investmentfondsanteile.
32. Welche der folgenden Anlageformen fällt NICHT in den Anwendungsbereich der Prospektbefreiung nach § 2a VermAnlG?
Aktien sind Wertpapiere und unterliegen dem WpPG, nicht dem VermAnlG; die Befreiung nach § 2a VermAnlG erfasst nur bestimmte Vermögensanlagen wie Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Genossenschaftsanteile. (§ 2a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3–5, 7 VermAnlG)
33. Ist bei einer prospektbefreiten Schwarmfinanzierung nach § 2a VermAnlG dennoch ein Informationsdokument für Anleger erforderlich?
Auch bei prospektbefreiten Schwarmfinanzierungen muss ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellt und bei der BaFin hinterlegt werden. (§ 13 Abs. 2 VermAnlG)
34. Welchen maximalen Umfang darf das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) nach dem Vermögensanlagengesetz haben?
Das VIB darf nach § 13 Abs. 2 VermAnlG nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
35. Welchen drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf der ersten Seite unmittelbar unter der ersten Überschrift enthalten?
§ 13 Abs. 6 VermAnlG schreibt exakt diesen Warnhinweis unmittelbar unter der ersten Überschrift auf der ersten Seite des VIB vor.