Private Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer, einem gesonderten einheitlichen Sondertarif von 25 % unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 %, sodass sich ohne Kirchensteuer eine effektive Belastung von 26,375 % ergibt. Ist der Anleger kirchensteuerpflichtig, behält die Bank die Kirchensteuer automatisch ein (Abfrage des KiStAM beim BZSt): 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % (§ 51a EStG). Mit dem Kapitalertragsteuerabzug der auszahlenden Stelle ist die Steuer grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG); eine Angabe in der Steuererklärung ist dann nicht zwingend.
Der Sparer-Pauschbetrag stellt Erträge steuerfrei und beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2023 genau 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) nach § 20 Abs. 9 EStG. Der frühere Wert von 801 EUR ist veraltet und in Prüfungen nur als Falschantwort einzuordnen. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Über einen Freistellungsauftrag berücksichtigt die Bank den Pauschbetrag; eine NV-Bescheinigung ermöglicht den Abzug ganz zu vermeiden. Liegt der persönliche Satz niedriger, führt das Finanzamt auf Antrag die Günstigerprüfung durch (§ 32d Abs. 6 EStG).
Bei der Verlustverrechnung gilt: Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (eigener Verlustverrechnungstopf, § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Die frühere Beschränkung für Termingeschäfte (20.000-EUR-Grenze) wurde durch das JStG 2024 ersatzlos aufgehoben und gilt rückwirkend. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, wenn die Papiere nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden.
Nach dem seit 01.01.2018 reformierten InvStG zahlen Fonds auf Fondsebene 15 % KSt auf bestimmte inländische Einkünfte; der Anleger versteuert Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne. Zum Ausgleich gelten Teilfreistellungen (Privatvermögen):
Die Vorabpauschale erfasst thesaurierte Wertzuwächse: Basisertrag = Wert zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %, abzüglich der Jahresausschüttungen, höchstens die tatsächliche Wertsteigerung. Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Der Basiszins wird jährlich vom BMF festgesetzt und beträgt für 2026 3,20 % (Stand 02.01.2026; 2025: 2,53 %, 2024: 2,29 %, 2023: 2,55 %).
1. Private Kapitalerträge werden in Deutschland unabhängig vom individuellen Einkommensteuersatz mit einem einheitlichen Sondersteuersatz belastet. Wie hoch ist dieser gesetzliche Abgeltungsteuersatz?
Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen private Kapitalerträge einem einheitlichen Sondertarif von 25 %. 26,375 % ist bereits der Satz einschließlich Solidaritätszuschlag, 15 % die Körperschaftsteuer auf Fondsebene und 42 % der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer.
2. Bis zu welcher Höhe bleiben Kapitalerträge eines ledigen, einzelveranlagten Anlegers dank des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei (Rechtsstand seit dem Veranlagungszeitraum 2023)?
Seit dem VZ 2023 wurde der Sparer-Pauschbetrag durch das Jahressteuergesetz 2022 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Ledige angehoben; 2.000 Euro gilt nur für zusammenveranlagte Ehe-/Lebenspartner. (§ 20 Abs. 9 EStG (Anhebung durch JStG 2022))
3. Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt im Jahr 2026 gemeinsame Kapitalerträge in Höhe von 2.400 Euro und hat keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag über den gesetzlichen Sparer-Pauschbetrag hinaus gestellt. In welcher Höhe sind die Kapitalerträge maximal durch den Sparer-Pauschbetrag steuerfrei?
Für zusammenveranlagte Ehe- oder Lebenspartner beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag seit dem VZ 2023 2.000 Euro; die übersteigenden 400 Euro unterliegen der Abgeltungsteuer. (§ 20 Abs. 9 EStG (Anhebung durch JStG 2022))
4. Ein lediger, nicht kirchensteuerpflichtiger Anleger erzielt Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Auf den übersteigenden Betrag wird neben der Abgeltungsteuer von 25 % zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuerschuld erhoben. Wie hoch ist die effektive Gesamtbelastung dieser Kapitalerträge?
25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer (5,5 % von 25 %) ergeben eine effektive Gesamtbelastung von 26,375 %; 30,5 % entsteht bei fälschlicher direkter Addition von 25 % und 5,5 %. (§ 4 SolzG 1995 i. V. m. § 32d EStG)
5. Eine ledige Anlegerin ohne Kirchensteuerpflicht hat ihrer depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe des vollen Sparer-Pauschbetrags erteilt und erzielt im Jahr 2026 Kapitalerträge in Höhe von 5.000 Euro. Wie hoch ist der insgesamt von der Bank einzubehaltende Betrag aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag?
Durch den Freistellungsauftrag bleiben 1.000 Euro steuerfrei; auf die verbleibenden 4.000 Euro entfallen 25 % Kapitalertragsteuer (1.000 Euro) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf (55 Euro), insgesamt 1.055 Euro. 1.318,75 Euro ergibt sich fehlerhaft ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. (§ 20 Abs. 9 EStG; § 32d Abs. 1 EStG; § 4 SolzG 1995)
6. Welche Regelung gilt für den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Abgeltungsteuer?
Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitalerträgen ausgeschlossen; es kann nur der Sparer-Pauschbetrag geltend gemacht werden.
7. Ein Privatanleger hat sämtliche Kapitalerträge über eine inländische depotführende Bank bezogen, die den vollständigen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat. Welche steuerliche Konsequenz ergibt sich daraus grundsätzlich für die Einkommensteuererklärung?
Nach § 43 Abs. 5 EStG entfaltet der Kapitalertragsteuerabzug durch die auszahlende Stelle Abgeltungswirkung, sodass eine Angabe in der Steuererklärung grundsätzlich nicht erforderlich ist.
8. Ein Rentner mit einem zu versteuernden Einkommen, das einem persönlichen Einkommensteuersatz von 18 % entspricht, hat neben seinen geringen Renteneinkünften Kapitalerträge, für die 25 % Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Welche Möglichkeit hat er, um steuerlich von seinem niedrigeren persönlichen Steuersatz zu profitieren?
Ist der persönliche Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz, kann der Anleger nach § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragen, wodurch das Finanzamt die Kapitalerträge mit dem niedrigeren tariflichen Satz besteuert.
9. Wie wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern regelmäßig erhoben?
Nach § 51a Abs. 2b–2e EStG fragt die Bank das Kirchensteuerabzugsmerkmal beim BZSt ab und behält die Kirchensteuer automatisch mit dem landesabhängigen Satz von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Länder) ein. (§ 51a Abs. 2b–2e EStG; § 32d Abs. 1 Sätze 3–5 EStG)
10. Verluste aus Kapitalvermögen, die nicht aus der Veräußerung von Aktien stammen (z. B. aus Anleihen, Zertifikaten oder Investmentfondsanteilen), werden im allgemeinen Verlustverrechnungstopf erfasst. Mit welchen Erträgen dürfen sie verrechnet werden?
Verluste aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf können mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, auch mit Aktienveräußerungsgewinnen; umgekehrt dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. (§ 20 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG)
11. Verluste aus der Veräußerung von Aktien unterliegen einer besonderen Verrechnungsbeschränkung. Mit welchen Erträgen dürfen sie verrechnet werden?
Nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden; Ausschüttungen von Aktienfonds sind keine Aktienveräußerungsgewinne im Sinne der Vorschrift.
12. Ein Anleger erzielt im Jahr 2026 einen Verlust von 3.000 Euro aus dem Verkauf von Aktien sowie einen Zinsertrag von 3.000 Euro aus einem Tagesgeldkonto bei derselben Bank. Kann die Bank den Aktienverlust automatisch mit dem Zinsertrag verrechnen?
Aktienverluste dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zinserträgen; der Verlust wird in den gesonderten Aktien-Verlustverrechnungstopf eingestellt und vorgetragen.
13. Bis zu einer Gesetzesänderung war die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften (z. B. Optionsgeschäfte) mit sonstigen Kapitalerträgen auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Jahr begrenzt und musste in einem gesonderten Verlustverrechnungstopf geführt werden. Wie stellt sich die Rechtslage hierzu zum Rechtsstand 2026 dar?
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Sonderbeschränkung des § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG a. F. für Termingeschäftsverluste ersatzlos aufgehoben, sodass zum Rechtsstand 2026 keine betragsmäßige Sonderbeschränkung mehr besteht. (Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2024), Aufhebung § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)
14. Welche der folgenden Aussagen zur Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist NICHT zutreffend?
Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zinserträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG); die übrigen drei Aussagen sind zutreffend.
15. Ein Anleger hat im Jahr 2026 bei Bank A einen nicht ausgeglichenen Verlust aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf und bei Bank B einen positiven Kapitalertrag erzielt. Er möchte den Verlust aus Bank A mit dem Gewinn bei Bank B im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung institutsübergreifend verrechnen. Was muss er dafür bei Bank A veranlassen?
Für die institutsübergreifende Verlustverrechnung im Rahmen der Steuererklärung muss der Anleger bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei der verlusttragenden Bank eine Verlustbescheinigung beantragen; sonst wird der Verlust nur automatisch bankintern vorgetragen. (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG)
16. Ein Anleger erzielt im selben Jahr einen Verlust aus Kapitalvermögen sowie positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Kann der Kapitalverlust mit den Vermietungseinkünften verrechnet werden?
Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG ist ein Verlustausgleich zwischen Kapitalvermögen und anderen Einkunftsarten grundsätzlich ausgeschlossen; der Verlust bleibt jedoch innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechenbar bzw. vortragsfähig.
17. Ein Anleger erleidet im Jahr 2026 einen Verlust von 30.000 Euro aus einem Optionsgeschäft (Termingeschäft) und erzielt im selben Jahr einen Veräußerungsgewinn aus Anleihen in Höhe von 30.000 Euro. In welcher Höhe kann der Termingeschäftsverlust nach der Rechtslage 2026 mit dem Anleihegewinn verrechnet werden?
Da das Jahressteuergesetz 2024 die frühere Begrenzung auf 20.000 Euro ersatzlos aufgehoben hat, kann der Termingeschäftsverlust 2026 im allgemeinen Verlustverrechnungstopf in voller Höhe mit dem Anleihegewinn verrechnet werden. (Jahressteuergesetz 2024, Aufhebung § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)
18. Ein Anleger kann seine im Jahr 2026 nicht ausgeglichenen Verluste aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf nicht mehr in demselben Jahr mit positiven Kapitalerträgen verrechnen. Was geschieht mit diesen nicht ausgeglichenen Verlusten?
Nicht ausgeglichene Verluste aus dem Verlustverrechnungstopf werden von der depotführenden Stelle automatisch auf das Folgejahr vorgetragen; ein Verlustrücktrag ist bei Kapitalvermögen nicht vorgesehen. (§ 20 Abs. 6 EStG)
19. Ein Anleger hat Aktien im Jahr 2015 erworben und verkauft diese im Jahr 2026 mit Gewinn. Ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig?
Seit Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Wertpapiere sind Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig; die 600-Euro-Freigrenze betrifft die andersartigen privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. (§ 20 Abs. 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 28 EStG)
20. In welcher Höhe sind Erträge aus Aktienfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungsgewinne) bei Anlegern im Privatvermögen zum Ausgleich der Vorbelastung auf Fondsebene teilweise steuerfrei?
Für Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung im Privatvermögen 30 % (§ 20 Abs. 1 InvStG); 15 % gilt für Mischfonds, 60 % bzw. 80 % für Immobilienfonds. (§ 20 Abs. 1 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 6 InvStG)
21. Ab welcher Kapitalbeteiligungsquote gilt ein Investmentfonds investmentsteuerrechtlich als Aktienfonds mit Anspruch auf die entsprechende Teilfreistellung?
Ein Aktienfonds liegt nach § 2 Abs. 6 InvStG vor, wenn der Fonds fortlaufend mehr als 50 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt; die 25-%-Schwelle gilt hingegen für Mischfonds.
22. Ein Fonds legt gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 %, aber nicht mehr als 50 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen an und gilt damit als Mischfonds. Welche Teilfreistellung gilt für Privatanleger bei diesem Fondstyp?
Für Mischfonds mit einer Aktienquote von fortlaufend mindestens 25 % beträgt die Teilfreistellung für Privatanleger 15 %; 25 % ist lediglich die Mindestquote und keine Freistellungshöhe. (§ 20 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 7 InvStG)
23. Welche Teilfreistellung gilt für Privatanleger bei einem Immobilienfonds, der nicht überwiegend in ausländische Immobilien investiert?
Für Immobilienfonds beträgt die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 3 InvStG 60 %; 80 % gilt nur, wenn der Fonds fortlaufend überwiegend in ausländische Immobilien bzw. Auslands-Immobiliengesellschaften investiert.
24. Welche der folgenden Zuordnungen von Fondstyp und Teilfreistellungssatz für Privatanleger ist NICHT zutreffend?
Mischfonds erhalten eine Teilfreistellung von 15 %, nicht 30 % — dieser Satz gilt für Aktienfonds; die übrigen drei Zuordnungen (30 % Aktienfonds, 60 % Immobilienfonds, 80 % Auslands-Immobilienfonds) sind zutreffend. (§ 20 Abs. 1–3 InvStG)
25. Wie wird der für die Vorabpauschale maßgebliche Basisertrag eines thesaurierenden Investmentfonds grundsätzlich berechnet?
Der Basisertrag errechnet sich nach § 18 Abs. 1 InvStG aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 70 %; die Vorabpauschale ist zudem auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres gedeckelt. (§ 18 Abs. 1–3 InvStG)
26. Ein Anleger hält zu Beginn des Jahres 2026 einen thesaurierenden Fondsanteil mit einem Rücknahmepreis von 10.000 Euro. Der für 2026 maßgebliche Basiszins wurde vom BMF zum 02.01.2026 auf 3,20 % festgesetzt. Der Fonds nimmt im Jahr 2026 keine Ausschüttung vor, und der tatsächliche Wertzuwachs des Anteils übersteigt den Basisertrag deutlich. Wie hoch ist der Basisertrag, der der Vorabpauschale 2026 zugrunde liegt?
Der Basisertrag beträgt 70 % von (10.000 Euro × 3,20 %) = 70 % von 320 Euro = 224 Euro; 320 Euro lässt den 70-%-Abschlag unberücksichtigt und 253 Euro verwechselt den Basiszins 2026 mit dem Vorjahreswert 2025 (2,53 %). (BMF-Schreiben vom 13.01.2026 zum Basiszins gemäß § 18 Abs. 4 InvStG; § 18 Abs. 1 InvStG)
27. Ein Anleger hält Anteile an einem thesaurierenden, nicht ausschüttenden Investmentfonds. Zu welchem Zeitpunkt gilt die für ein Kalenderjahr ermittelte Vorabpauschale steuerlich als dem Anleger zugeflossen?
Die Vorabpauschale gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG als am ersten Werktag des auf den Feststellungszeitraum folgenden Kalenderjahres zugeflossen, nicht bereits zum Jahresende oder erst bei Veräußerung.
28. Bis zu welcher Höhe bleiben die Kapitalerträge eines ledigen, nicht kirchensteuerpflichtigen Anlegers im Veranlagungszeitraum 2026 durch den Sparer-Pauschbetrag steuerfrei, ohne dass tatsächliche Werbungskosten zusätzlich abgezogen werden können?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag für Ledige 1.000 EUR (§ 20 Abs. 9 EStG); 801 EUR war der bis VZ 2022 geltende Betrag, 1.602 EUR gilt für Zusammenveranlagte. (§ 20 Abs. 9 EStG (Anhebung durch JStG 2022, VZ 2023))
29. Welcher gemeinsame Sparer-Pauschbetrag steht zusammenveranlagten Ehegatten im Veranlagungszeitraum 2026 zu?
Seit VZ 2023 beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag für Zusammenveranlagte 2.000 EUR; 1.602 EUR ist der alte Wert, 4.000 EUR beruht auf der irrtümlichen Verdopplung des Einzelbetrags je Ehegatte. (§ 20 Abs. 9 EStG)
30. Ein Anleger möchte für sein Depot tatsächlich entstandene Depotgebühren und Beratungskosten oberhalb des Sparer-Pauschbetrags in seiner Einkommensteuererklärung 2026 als Werbungskosten geltend machen. Wie ist dies steuerlich zu beurteilen?
§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG schließt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften aus; abziehbar ist ausschließlich der Sparer-Pauschbetrag.
31. Ein lediger Anleger erzielt im Jahr 2026 Kapitalerträge in Höhe von 1.450 EUR und hat der Bank einen Freistellungsauftrag über den vollen Sparer-Pauschbetrag erteilt. Auf welchen Betrag wird die Kapitalertragsteuer einbehalten?
Nach Abzug des seit VZ 2023 geltenden Sparer-Pauschbetrags von 1.000 EUR verbleiben 1.450 − 1.000 = 450 EUR steuerpflichtig; 649 EUR ergäbe sich fälschlich bei Anwendung des veralteten Pauschbetrags von 801 EUR. (§ 20 Abs. 9 EStG; § 43a EStG)
32. Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erteilt im Jahr 2026 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag: 700 EUR bei Bank A und 900 EUR bei Bank B. Wie hoch ist der bei Bank B danach höchstens noch zusätzlich nutzbare Sparer-Pauschbetrag?
Der gemeinsame Höchstbetrag für Zusammenveranlagte liegt bei 2.000 EUR; nach Verteilung von 700 EUR und 900 EUR verbleiben 2.000 − 1.600 = 400 EUR. (§ 20 Abs. 9 EStG i. V. m. § 44a Abs. 2 EStG)
33. Seit welchem Veranlagungszeitraum gilt der auf 1.000 EUR (Ledige) angehobene Sparer-Pauschbetrag?
Das Jahressteuergesetz 2022 hob den Sparer-Pauschbetrag mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2023 an; VZ 2009 markiert dagegen die ursprüngliche Einführung des Betrags von 801 EUR. (§ 20 Abs. 9 EStG (JStG 2022))
34. Ein lediger Anleger erteilt bei zwei Banken jeweils einen Freistellungsauftrag über 700 EUR, sodass die Summe seiner Freistellungsaufträge im Jahr 2026 den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR übersteigt. Welche Folge hat dies für den übersteigenden Teil?
Übersteigt die Summe der erteilten Freistellungsaufträge den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR, bleibt nur der übersteigende Teil unberücksichtigt; die einzelnen Aufträge werden dadurch nicht insgesamt unwirksam, und der Anleger trägt selbst die Verantwortung für die richtige Verteilung. (§ 44a Abs. 2 EStG i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG)
35. Ein lediger Anleger erzielt im Jahr 2026 Dividendenerträge von 600 EUR und Zinserträge von 550 EUR, insgesamt 1.150 EUR Kapitalerträge, und hat einen Freistellungsauftrag über den vollen Sparer-Pauschbetrag erteilt. Auf welchen Betrag wird Kapitalertragsteuer einbehalten?
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR wird von der Summe aller Kapitalerträge unabhängig von der Ertragsart abgezogen, sodass 1.150 − 1.000 = 150 EUR steuerpflichtig bleiben; 349 EUR beruht fälschlich auf dem veralteten Pauschbetrag von 801 EUR. (§ 20 Abs. 9 EStG)