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🧾 Steuerliche Grundlagen

Steuerliche Grundlagen: Abgeltungsteuer und InvStG (Rechtsstand 2026)

Private Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer, einem gesonderten einheitlichen Sondertarif von 25 % unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 %, sodass sich ohne Kirchensteuer eine effektive Belastung von 26,375 % ergibt. Ist der Anleger kirchensteuerpflichtig, behält die Bank die Kirchensteuer automatisch ein (Abfrage des KiStAM beim BZSt): 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % (§ 51a EStG). Mit dem Kapitalertragsteuerabzug der auszahlenden Stelle ist die Steuer grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG); eine Angabe in der Steuererklärung ist dann nicht zwingend.

Der Sparer-Pauschbetrag stellt Erträge steuerfrei und beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2023 genau 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) nach § 20 Abs. 9 EStG. Der frühere Wert von 801 EUR ist veraltet und in Prüfungen nur als Falschantwort einzuordnen. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Über einen Freistellungsauftrag berücksichtigt die Bank den Pauschbetrag; eine NV-Bescheinigung ermöglicht den Abzug ganz zu vermeiden. Liegt der persönliche Satz niedriger, führt das Finanzamt auf Antrag die Günstigerprüfung durch (§ 32d Abs. 6 EStG).

Bei der Verlustverrechnung gilt: Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (eigener Verlustverrechnungstopf, § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Die frühere Beschränkung für Termingeschäfte (20.000-EUR-Grenze) wurde durch das JStG 2024 ersatzlos aufgehoben und gilt rückwirkend. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, wenn die Papiere nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden.

Nach dem seit 01.01.2018 reformierten InvStG zahlen Fonds auf Fondsebene 15 % KSt auf bestimmte inländische Einkünfte; der Anleger versteuert Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne. Zum Ausgleich gelten Teilfreistellungen (Privatvermögen):

Die Vorabpauschale erfasst thesaurierte Wertzuwächse: Basisertrag = Wert zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %, abzüglich der Jahresausschüttungen, höchstens die tatsächliche Wertsteigerung. Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Der Basiszins wird jährlich vom BMF festgesetzt und beträgt für 2026 3,20 % (Stand 02.01.2026; 2025: 2,53 %, 2024: 2,29 %, 2023: 2,55 %).

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Beispielfragen (35)

1. Private Kapitalerträge werden in Deutschland unabhängig vom individuellen Einkommensteuersatz mit einem einheitlichen Sondersteuersatz belastet. Wie hoch ist dieser gesetzliche Abgeltungsteuersatz?

  1. 26,375 %
  2. 42 %
  3. 25 %
  4. 15 %

Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen private Kapitalerträge einem einheitlichen Sondertarif von 25 %. 26,375 % ist bereits der Satz einschließlich Solidaritätszuschlag, 15 % die Körperschaftsteuer auf Fondsebene und 42 % der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer.

2. Bis zu welcher Höhe bleiben Kapitalerträge eines ledigen, einzelveranlagten Anlegers dank des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei (Rechtsstand seit dem Veranlagungszeitraum 2023)?

  1. 1.000 Euro
  2. 801 Euro
  3. 2.000 Euro
  4. 1.602 Euro

Seit dem VZ 2023 wurde der Sparer-Pauschbetrag durch das Jahressteuergesetz 2022 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Ledige angehoben; 2.000 Euro gilt nur für zusammenveranlagte Ehe-/Lebenspartner. (§ 20 Abs. 9 EStG (Anhebung durch JStG 2022))

3. Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt im Jahr 2026 gemeinsame Kapitalerträge in Höhe von 2.400 Euro und hat keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag über den gesetzlichen Sparer-Pauschbetrag hinaus gestellt. In welcher Höhe sind die Kapitalerträge maximal durch den Sparer-Pauschbetrag steuerfrei?

  1. 1.000 Euro
  2. 2.400 Euro
  3. 1.602 Euro
  4. 2.000 Euro

Für zusammenveranlagte Ehe- oder Lebenspartner beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag seit dem VZ 2023 2.000 Euro; die übersteigenden 400 Euro unterliegen der Abgeltungsteuer. (§ 20 Abs. 9 EStG (Anhebung durch JStG 2022))

4. Ein lediger, nicht kirchensteuerpflichtiger Anleger erzielt Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Auf den übersteigenden Betrag wird neben der Abgeltungsteuer von 25 % zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuerschuld erhoben. Wie hoch ist die effektive Gesamtbelastung dieser Kapitalerträge?

  1. 25 %
  2. 26,375 %
  3. 30,5 %
  4. 27,5 %

25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer (5,5 % von 25 %) ergeben eine effektive Gesamtbelastung von 26,375 %; 30,5 % entsteht bei fälschlicher direkter Addition von 25 % und 5,5 %. (§ 4 SolzG 1995 i. V. m. § 32d EStG)

5. Eine ledige Anlegerin ohne Kirchensteuerpflicht hat ihrer depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe des vollen Sparer-Pauschbetrags erteilt und erzielt im Jahr 2026 Kapitalerträge in Höhe von 5.000 Euro. Wie hoch ist der insgesamt von der Bank einzubehaltende Betrag aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag?

  1. 1.055,00 Euro
  2. 1.318,75 Euro
  3. 1.000,00 Euro
  4. 791,25 Euro

Durch den Freistellungsauftrag bleiben 1.000 Euro steuerfrei; auf die verbleibenden 4.000 Euro entfallen 25 % Kapitalertragsteuer (1.000 Euro) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf (55 Euro), insgesamt 1.055 Euro. 1.318,75 Euro ergibt sich fehlerhaft ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. (§ 20 Abs. 9 EStG; § 32d Abs. 1 EStG; § 4 SolzG 1995)

6. Welche Regelung gilt für den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Abgeltungsteuer?

  1. Tatsächliche Werbungskosten sind in unbegrenzter Höhe neben dem Sparer-Pauschbetrag abziehbar.
  2. Tatsächliche Werbungskosten sind nur bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags zusätzlich abziehbar.
  3. Tatsächliche Werbungskosten sind abziehbar, wenn sie 1.000 Euro übersteigen.
  4. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen; abziehbar ist nur der Sparer-Pauschbetrag.

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitalerträgen ausgeschlossen; es kann nur der Sparer-Pauschbetrag geltend gemacht werden.

7. Ein Privatanleger hat sämtliche Kapitalerträge über eine inländische depotführende Bank bezogen, die den vollständigen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat. Welche steuerliche Konsequenz ergibt sich daraus grundsätzlich für die Einkommensteuererklärung?

  1. Die Erträge müssen zwingend in der Steuererklärung angegeben werden, damit sie steuerlich wirksam werden.
  2. Die Einkommensteuer auf diese Erträge ist durch den Steuerabzug bereits abgegolten; eine Angabe in der Steuererklärung ist nicht zwingend erforderlich.
  3. Der Steuerabzug wirkt nur vorläufig; das Finanzamt setzt die Steuer stets im Rahmen der Veranlagung neu fest.
  4. Die Erträge unterliegen zusätzlich der tariflichen Einkommensteuer im Rahmen der Pflichtveranlagung.

Nach § 43 Abs. 5 EStG entfaltet der Kapitalertragsteuerabzug durch die auszahlende Stelle Abgeltungswirkung, sodass eine Angabe in der Steuererklärung grundsätzlich nicht erforderlich ist.

8. Ein Rentner mit einem zu versteuernden Einkommen, das einem persönlichen Einkommensteuersatz von 18 % entspricht, hat neben seinen geringen Renteneinkünften Kapitalerträge, für die 25 % Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Welche Möglichkeit hat er, um steuerlich von seinem niedrigeren persönlichen Steuersatz zu profitieren?

  1. Er muss die Differenz automatisch über den Lohnsteuerjahresausgleich seiner Bank erstattet bekommen.
  2. Er kann rückwirkend einen höheren Sparer-Pauschbetrag beantragen, um die Differenz auszugleichen.
  3. Er kann beim Finanzamt einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen, sodass die Kapitalerträge mit dem niedrigeren tariflichen Steuersatz besteuert werden.
  4. Er kann die Kapitalerträge in diesem Fall nur über eine Verlustbescheinigung geltend machen.

Ist der persönliche Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz, kann der Anleger nach § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragen, wodurch das Finanzamt die Kapitalerträge mit dem niedrigeren tariflichen Satz besteuert.

9. Wie wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern regelmäßig erhoben?

  1. Automatisch durch die depotführende Bank auf Basis des beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragten Kirchensteuerabzugsmerkmals.
  2. Ausschließlich durch eine gesonderte Veranlagung im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.
  3. Durch eine pauschale Nachzahlung von 25 % zusätzlich zur Abgeltungsteuer.
  4. Durch eine formlose jährliche Selbstauskunft des Anlegers gegenüber seiner Kirchengemeinde.

Nach § 51a Abs. 2b–2e EStG fragt die Bank das Kirchensteuerabzugsmerkmal beim BZSt ab und behält die Kirchensteuer automatisch mit dem landesabhängigen Satz von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Länder) ein. (§ 51a Abs. 2b–2e EStG; § 32d Abs. 1 Sätze 3–5 EStG)

10. Verluste aus Kapitalvermögen, die nicht aus der Veräußerung von Aktien stammen (z. B. aus Anleihen, Zertifikaten oder Investmentfondsanteilen), werden im allgemeinen Verlustverrechnungstopf erfasst. Mit welchen Erträgen dürfen sie verrechnet werden?

  1. Ausschließlich mit gleichartigen Verlusten aus Anleihen des Folgejahres.
  2. Nur mit Zinserträgen, nicht jedoch mit Veräußerungsgewinnen jeglicher Art.
  3. Mit allen positiven Kapitalerträgen mit Ausnahme von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien.
  4. Mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen, einschließlich Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien.

Verluste aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf können mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, auch mit Aktienveräußerungsgewinnen; umgekehrt dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. (§ 20 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG)

11. Verluste aus der Veräußerung von Aktien unterliegen einer besonderen Verrechnungsbeschränkung. Mit welchen Erträgen dürfen sie verrechnet werden?

  1. Mit sämtlichen positiven Erträgen aus Kapitalvermögen ohne Einschränkung.
  2. Nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien.
  3. Nur mit Zinserträgen aus festverzinslichen Wertpapieren.
  4. Mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien sowie mit Ausschüttungen von Aktienfonds.

Nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden; Ausschüttungen von Aktienfonds sind keine Aktienveräußerungsgewinne im Sinne der Vorschrift.

12. Ein Anleger erzielt im Jahr 2026 einen Verlust von 3.000 Euro aus dem Verkauf von Aktien sowie einen Zinsertrag von 3.000 Euro aus einem Tagesgeldkonto bei derselben Bank. Kann die Bank den Aktienverlust automatisch mit dem Zinsertrag verrechnen?

  1. Nein, der Aktienverlust darf nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden und bleibt insoweit vorerst unverrechnet.
  2. Ja, da beide Erträge im selben Depot bei derselben Bank angefallen sind.
  3. Ja, weil der allgemeine Verlustverrechnungstopf auch Aktienverluste mit umfasst.
  4. Nein, weil Verluste aus Kapitalvermögen grundsätzlich gar nicht verrechenbar sind.

Aktienverluste dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zinserträgen; der Verlust wird in den gesonderten Aktien-Verlustverrechnungstopf eingestellt und vorgetragen.

13. Bis zu einer Gesetzesänderung war die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften (z. B. Optionsgeschäfte) mit sonstigen Kapitalerträgen auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Jahr begrenzt und musste in einem gesonderten Verlustverrechnungstopf geführt werden. Wie stellt sich die Rechtslage hierzu zum Rechtsstand 2026 dar?

  1. Die Begrenzung gilt unverändert fort und wird jährlich an die Inflation angepasst.
  2. Die Grenze wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 von 20.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben, aber nicht abgeschafft.
  3. Die Begrenzung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos aufgehoben; eine betragsmäßige Sonderbeschränkung für Termingeschäftsverluste besteht nicht mehr.
  4. Die Begrenzung wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs für verfassungswidrig erklärt, gilt aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter.

Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Sonderbeschränkung des § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG a. F. für Termingeschäftsverluste ersatzlos aufgehoben, sodass zum Rechtsstand 2026 keine betragsmäßige Sonderbeschränkung mehr besteht. (Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2024), Aufhebung § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)

14. Welche der folgenden Aussagen zur Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist NICHT zutreffend?

  1. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
  2. Für Termingeschäftsverluste besteht zum Rechtsstand 2026 keine betragsmäßige Sonderbeschränkung mehr.
  3. Nicht verrechnete Verluste aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf können auf Folgejahre vorgetragen werden.
  4. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können unbegrenzt mit Zinserträgen aus Tagesgeldkonten verrechnet werden.

Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zinserträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG); die übrigen drei Aussagen sind zutreffend.

15. Ein Anleger hat im Jahr 2026 bei Bank A einen nicht ausgeglichenen Verlust aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf und bei Bank B einen positiven Kapitalertrag erzielt. Er möchte den Verlust aus Bank A mit dem Gewinn bei Bank B im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung institutsübergreifend verrechnen. Was muss er dafür bei Bank A veranlassen?

  1. Er muss bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres eine Verlustbescheinigung bei Bank A beantragen.
  2. Er muss lediglich beide Depots auf denselben Namen zusammenlegen lassen; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
  3. Er muss einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen, damit die Verlustverrechnung institutsübergreifend erfolgt.
  4. Er muss den Verlust innerhalb von vier Wochen nach Entstehung dem Finanzamt melden.

Für die institutsübergreifende Verlustverrechnung im Rahmen der Steuererklärung muss der Anleger bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei der verlusttragenden Bank eine Verlustbescheinigung beantragen; sonst wird der Verlust nur automatisch bankintern vorgetragen. (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG)

16. Ein Anleger erzielt im selben Jahr einen Verlust aus Kapitalvermögen sowie positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Kann der Kapitalverlust mit den Vermietungseinkünften verrechnet werden?

  1. Ja, ein Ausgleich mit allen anderen Einkunftsarten ist ohne Einschränkung möglich.
  2. Nein, Verluste aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
  3. Ja, jedoch nur bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags.
  4. Nein, weil Verluste aus Kapitalvermögen steuerlich generell unbeachtlich sind.

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG ist ein Verlustausgleich zwischen Kapitalvermögen und anderen Einkunftsarten grundsätzlich ausgeschlossen; der Verlust bleibt jedoch innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechenbar bzw. vortragsfähig.

17. Ein Anleger erleidet im Jahr 2026 einen Verlust von 30.000 Euro aus einem Optionsgeschäft (Termingeschäft) und erzielt im selben Jahr einen Veräußerungsgewinn aus Anleihen in Höhe von 30.000 Euro. In welcher Höhe kann der Termingeschäftsverlust nach der Rechtslage 2026 mit dem Anleihegewinn verrechnet werden?

  1. Nur bis zu 20.000 Euro, der übersteigende Betrag von 10.000 Euro wird auf Folgejahre vorgetragen.
  2. Gar nicht, da Termingeschäftsverluste ausschließlich mit anderen Termingeschäftsgewinnen verrechenbar sind.
  3. In voller Höhe von 30.000 Euro, da die frühere betragsmäßige Sonderbeschränkung für Termingeschäfte entfallen ist.
  4. Nur bis zu 10.000 Euro pro Jahr gemäß der seit 2024 geltenden reduzierten Grenze.

Da das Jahressteuergesetz 2024 die frühere Begrenzung auf 20.000 Euro ersatzlos aufgehoben hat, kann der Termingeschäftsverlust 2026 im allgemeinen Verlustverrechnungstopf in voller Höhe mit dem Anleihegewinn verrechnet werden. (Jahressteuergesetz 2024, Aufhebung § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)

18. Ein Anleger kann seine im Jahr 2026 nicht ausgeglichenen Verluste aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf nicht mehr in demselben Jahr mit positiven Kapitalerträgen verrechnen. Was geschieht mit diesen nicht ausgeglichenen Verlusten?

  1. Sie verfallen ersatzlos zum Jahresende und können steuerlich nicht mehr genutzt werden.
  2. Sie können nur durch einen gesonderten Antrag auf Verlustrücktrag in das Vorjahr genutzt werden.
  3. Sie werden automatisch in einen Freistellungsauftrag für das Folgejahr umgewandelt.
  4. Sie werden automatisch auf das Folgejahr vorgetragen und mindern dort künftige positive Kapitalerträge.

Nicht ausgeglichene Verluste aus dem Verlustverrechnungstopf werden von der depotführenden Stelle automatisch auf das Folgejahr vorgetragen; ein Verlustrücktrag ist bei Kapitalvermögen nicht vorgesehen. (§ 20 Abs. 6 EStG)

19. Ein Anleger hat Aktien im Jahr 2015 erworben und verkauft diese im Jahr 2026 mit Gewinn. Ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig?

  1. Ja, da bei nach dem 31.12.2008 angeschafften Wertpapieren Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sind.
  2. Nein, da nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist Veräußerungsgewinne steuerfrei sind.
  3. Nein, da bei einer Haltedauer von mehr als zehn Jahren Steuerfreiheit eintritt.
  4. Ja, aber nur wenn der Gewinn 600 Euro übersteigt.

Seit Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Wertpapiere sind Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig; die 600-Euro-Freigrenze betrifft die andersartigen privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. (§ 20 Abs. 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 28 EStG)

20. In welcher Höhe sind Erträge aus Aktienfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungsgewinne) bei Anlegern im Privatvermögen zum Ausgleich der Vorbelastung auf Fondsebene teilweise steuerfrei?

  1. 15 %
  2. 30 %
  3. 60 %
  4. 80 %

Für Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung im Privatvermögen 30 % (§ 20 Abs. 1 InvStG); 15 % gilt für Mischfonds, 60 % bzw. 80 % für Immobilienfonds. (§ 20 Abs. 1 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 6 InvStG)

21. Ab welcher Kapitalbeteiligungsquote gilt ein Investmentfonds investmentsteuerrechtlich als Aktienfonds mit Anspruch auf die entsprechende Teilfreistellung?

  1. Wenn der Fonds fortlaufend mindestens 25 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt.
  2. Wenn der Fonds fortlaufend mehr als 40 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt.
  3. Wenn der Fonds fortlaufend mehr als 50 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt.
  4. Wenn der Fonds ausschließlich, also zu 100 %, in Aktien investiert.

Ein Aktienfonds liegt nach § 2 Abs. 6 InvStG vor, wenn der Fonds fortlaufend mehr als 50 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt; die 25-%-Schwelle gilt hingegen für Mischfonds.

22. Ein Fonds legt gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 %, aber nicht mehr als 50 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen an und gilt damit als Mischfonds. Welche Teilfreistellung gilt für Privatanleger bei diesem Fondstyp?

  1. 30 %
  2. 60 %
  3. 25 %
  4. 15 %

Für Mischfonds mit einer Aktienquote von fortlaufend mindestens 25 % beträgt die Teilfreistellung für Privatanleger 15 %; 25 % ist lediglich die Mindestquote und keine Freistellungshöhe. (§ 20 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 7 InvStG)

23. Welche Teilfreistellung gilt für Privatanleger bei einem Immobilienfonds, der nicht überwiegend in ausländische Immobilien investiert?

  1. 60 %
  2. 80 %
  3. 30 %
  4. 45 %

Für Immobilienfonds beträgt die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 3 InvStG 60 %; 80 % gilt nur, wenn der Fonds fortlaufend überwiegend in ausländische Immobilien bzw. Auslands-Immobiliengesellschaften investiert.

24. Welche der folgenden Zuordnungen von Fondstyp und Teilfreistellungssatz für Privatanleger ist NICHT zutreffend?

  1. Aktienfonds (Aktienquote fortlaufend über 50 %): 30 % Teilfreistellung.
  2. Mischfonds (Aktienquote fortlaufend mindestens 25 %): 30 % Teilfreistellung.
  3. Immobilienfonds (überwiegend Inlandsimmobilien): 60 % Teilfreistellung.
  4. Auslands-Immobilienfonds (fortlaufend überwiegend ausländische Immobilien): 80 % Teilfreistellung.

Mischfonds erhalten eine Teilfreistellung von 15 %, nicht 30 % — dieser Satz gilt für Aktienfonds; die übrigen drei Zuordnungen (30 % Aktienfonds, 60 % Immobilienfonds, 80 % Auslands-Immobilienfonds) sind zutreffend. (§ 20 Abs. 1–3 InvStG)

25. Wie wird der für die Vorabpauschale maßgebliche Basisertrag eines thesaurierenden Investmentfonds grundsätzlich berechnet?

  1. Rücknahmepreis (Wert) des Fondsanteils zum Jahresende multipliziert mit dem vollen Basiszins ohne weiteren Abschlag.
  2. Durchschnittlicher Rücknahmepreis des Jahres multipliziert mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers.
  3. Rücknahmepreis (Wert) des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins und mit dem Faktor 70 %.
  4. Tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr multipliziert mit dem Faktor 70 %.

Der Basisertrag errechnet sich nach § 18 Abs. 1 InvStG aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 70 %; die Vorabpauschale ist zudem auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres gedeckelt. (§ 18 Abs. 1–3 InvStG)

26. Ein Anleger hält zu Beginn des Jahres 2026 einen thesaurierenden Fondsanteil mit einem Rücknahmepreis von 10.000 Euro. Der für 2026 maßgebliche Basiszins wurde vom BMF zum 02.01.2026 auf 3,20 % festgesetzt. Der Fonds nimmt im Jahr 2026 keine Ausschüttung vor, und der tatsächliche Wertzuwachs des Anteils übersteigt den Basisertrag deutlich. Wie hoch ist der Basisertrag, der der Vorabpauschale 2026 zugrunde liegt?

  1. 320 Euro
  2. 253 Euro
  3. 32 Euro
  4. 224 Euro

Der Basisertrag beträgt 70 % von (10.000 Euro × 3,20 %) = 70 % von 320 Euro = 224 Euro; 320 Euro lässt den 70-%-Abschlag unberücksichtigt und 253 Euro verwechselt den Basiszins 2026 mit dem Vorjahreswert 2025 (2,53 %). (BMF-Schreiben vom 13.01.2026 zum Basiszins gemäß § 18 Abs. 4 InvStG; § 18 Abs. 1 InvStG)

27. Ein Anleger hält Anteile an einem thesaurierenden, nicht ausschüttenden Investmentfonds. Zu welchem Zeitpunkt gilt die für ein Kalenderjahr ermittelte Vorabpauschale steuerlich als dem Anleger zugeflossen?

  1. Am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres um 24:00 Uhr.
  2. Am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres.
  3. Erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile.
  4. Am ersten Werktag des jeweiligen Kalenderjahres, für das sie berechnet wurde.

Die Vorabpauschale gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG als am ersten Werktag des auf den Feststellungszeitraum folgenden Kalenderjahres zugeflossen, nicht bereits zum Jahresende oder erst bei Veräußerung.

28. Bis zu welcher Höhe bleiben die Kapitalerträge eines ledigen, nicht kirchensteuerpflichtigen Anlegers im Veranlagungszeitraum 2026 durch den Sparer-Pauschbetrag steuerfrei, ohne dass tatsächliche Werbungskosten zusätzlich abgezogen werden können?

  1. 1.000 EUR
  2. 801 EUR
  3. 750 EUR
  4. 1.602 EUR

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag für Ledige 1.000 EUR (§ 20 Abs. 9 EStG); 801 EUR war der bis VZ 2022 geltende Betrag, 1.602 EUR gilt für Zusammenveranlagte. (§ 20 Abs. 9 EStG (Anhebung durch JStG 2022, VZ 2023))

29. Welcher gemeinsame Sparer-Pauschbetrag steht zusammenveranlagten Ehegatten im Veranlagungszeitraum 2026 zu?

  1. 1.602 EUR
  2. 2.000 EUR
  3. 1.000 EUR
  4. 4.000 EUR

Seit VZ 2023 beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag für Zusammenveranlagte 2.000 EUR; 1.602 EUR ist der alte Wert, 4.000 EUR beruht auf der irrtümlichen Verdopplung des Einzelbetrags je Ehegatte. (§ 20 Abs. 9 EStG)

30. Ein Anleger möchte für sein Depot tatsächlich entstandene Depotgebühren und Beratungskosten oberhalb des Sparer-Pauschbetrags in seiner Einkommensteuererklärung 2026 als Werbungskosten geltend machen. Wie ist dies steuerlich zu beurteilen?

  1. Die Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten neben dem Sparer-Pauschbetrag abziehbar.
  2. Die Kosten sind nur abziehbar, wenn sie den Sparer-Pauschbetrag um mehr als 50 % übersteigen.
  3. Die Kosten sind nicht abziehbar, da mit dem Sparer-Pauschbetrag der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen ist.
  4. Die Kosten mindern den Sparer-Pauschbetrag entsprechend ihrer Höhe.

§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG schließt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften aus; abziehbar ist ausschließlich der Sparer-Pauschbetrag.

31. Ein lediger Anleger erzielt im Jahr 2026 Kapitalerträge in Höhe von 1.450 EUR und hat der Bank einen Freistellungsauftrag über den vollen Sparer-Pauschbetrag erteilt. Auf welchen Betrag wird die Kapitalertragsteuer einbehalten?

  1. 1.450 EUR
  2. 649 EUR
  3. 1.000 EUR
  4. 450 EUR

Nach Abzug des seit VZ 2023 geltenden Sparer-Pauschbetrags von 1.000 EUR verbleiben 1.450 − 1.000 = 450 EUR steuerpflichtig; 649 EUR ergäbe sich fälschlich bei Anwendung des veralteten Pauschbetrags von 801 EUR. (§ 20 Abs. 9 EStG; § 43a EStG)

32. Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erteilt im Jahr 2026 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag: 700 EUR bei Bank A und 900 EUR bei Bank B. Wie hoch ist der bei Bank B danach höchstens noch zusätzlich nutzbare Sparer-Pauschbetrag?

  1. 400 EUR
  2. 1.100 EUR
  3. 300 EUR
  4. 900 EUR

Der gemeinsame Höchstbetrag für Zusammenveranlagte liegt bei 2.000 EUR; nach Verteilung von 700 EUR und 900 EUR verbleiben 2.000 − 1.600 = 400 EUR. (§ 20 Abs. 9 EStG i. V. m. § 44a Abs. 2 EStG)

33. Seit welchem Veranlagungszeitraum gilt der auf 1.000 EUR (Ledige) angehobene Sparer-Pauschbetrag?

  1. VZ 2022
  2. VZ 2023
  3. VZ 2024
  4. VZ 2009

Das Jahressteuergesetz 2022 hob den Sparer-Pauschbetrag mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2023 an; VZ 2009 markiert dagegen die ursprüngliche Einführung des Betrags von 801 EUR. (§ 20 Abs. 9 EStG (JStG 2022))

34. Ein lediger Anleger erteilt bei zwei Banken jeweils einen Freistellungsauftrag über 700 EUR, sodass die Summe seiner Freistellungsaufträge im Jahr 2026 den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR übersteigt. Welche Folge hat dies für den übersteigenden Teil?

  1. Beide Freistellungsaufträge werden automatisch insgesamt unwirksam, sodass die Kapitalertragsteuer auf sämtliche Erträge einbehalten wird.
  2. Die depotführenden Banken addieren die Aufträge automatisch zu einem einheitlichen Freibetrag ohne gesetzliche Höchstgrenze.
  3. Nur der über den gesetzlichen Höchstbetrag hinausgehende Teil bleibt unberücksichtigt, während die Freistellungsaufträge im Übrigen wirksam bleiben.
  4. Der Anleger erhält automatisch einen zusätzlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe des übersteigenden Betrags.

Übersteigt die Summe der erteilten Freistellungsaufträge den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR, bleibt nur der übersteigende Teil unberücksichtigt; die einzelnen Aufträge werden dadurch nicht insgesamt unwirksam, und der Anleger trägt selbst die Verantwortung für die richtige Verteilung. (§ 44a Abs. 2 EStG i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG)

35. Ein lediger Anleger erzielt im Jahr 2026 Dividendenerträge von 600 EUR und Zinserträge von 550 EUR, insgesamt 1.150 EUR Kapitalerträge, und hat einen Freistellungsauftrag über den vollen Sparer-Pauschbetrag erteilt. Auf welchen Betrag wird Kapitalertragsteuer einbehalten?

  1. auf 550 EUR
  2. auf 1.150 EUR
  3. auf 349 EUR
  4. auf 150 EUR

Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR wird von der Summe aller Kapitalerträge unabhängig von der Ertragsart abgezogen, sodass 1.150 − 1.000 = 150 EUR steuerpflichtig bleiben; 349 EUR beruht fälschlich auf dem veralteten Pauschbetrag von 801 EUR. (§ 20 Abs. 9 EStG)

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