Das KAGB unterscheidet zwei Grundtypen von Investmentvermögen: OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, erfüllen die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG) und AIF (Alternative Investmentfonds = alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind) – § 1 Abs. 2 und 3 KAGB. Nach dem Rückgaberecht trennt man zudem offene Fonds (OGAW und offene AIF mit laufendem Rückgaberecht) von geschlossenen AIF ohne laufendes Rückgaberecht (§ 1 Abs. 4 und 5 KAGB). Das Sondervermögen ist nach dem Trennungsprinzip vom Vermögen der KVG getrennt zu halten und bei deren Insolvenz geschützt (§ 92 Abs. 1 KAGB); eine Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände und übt Kontrollfunktionen aus (§ 68 KAGB). Der Ausgabepreis entspricht dem Nettoinventarwert zzgl. Ausgabeaufschlag, der Rücknahmepreis dem Nettoinventarwert (§ 71 Abs. 2 KAGB).
Nach dem Anlageschwerpunkt unterscheidet man die wichtigsten Fondskategorien:
Bei der Strategie stehen sich zwei Ansätze gegenüber: aktives Management wählt gezielt Titel aus, um eine Benchmark zu übertreffen, und verursacht in der Regel höhere laufende Kosten (TER). Passives Management (Indexfonds/ETF) bildet einen Referenzindex möglichst genau nach; ETF sind börsengehandelte Indexfonds, deren Nachbildung physisch (Vollreplikation oder Sampling) oder synthetisch (Swap-basiert) erfolgt.
Offene Immobilienfonds (offene Immobilien-Sondervermögen, Kategorie 1) investieren in Grundstücke und Gebäude, deren Wert durch Sachverständige ermittelt wird. Es gelten besondere Grenzen und Fristen:
Reichen die liquiden Mittel für den Rücknahmepreis nicht aus, darf die KVG die Anteilrücknahme aussetzen (§ 257 KAGB). Offene Immobilienfonds eignen sich für sicherheitsorientierte Anleger mit langem Horizont, Aktien- und Mischfonds für chancenorientierte Profile, Geldmarktfonds für kurzfristigen Liquiditätsbedarf.
1. Nach § 1 KAGB werden Investmentvermögen danach unterschieden, ob sie die Anforderungen der EU-Richtlinie 2009/65/EG erfüllen oder nicht. Wie werden die beiden daraus resultierenden gesetzlichen Kategorien bezeichnet?
Das KAGB unterscheidet OGAW (die die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG erfüllen) und AIF (alle übrigen Investmentvermögen); die anderen Optionen bezeichnen andere, ebenfalls im KAGB verankerte, aber hier nicht gefragte Einteilungen. (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB)
2. Ein Anleger vergleicht zwei Investmentvermögen und möchte wissen, ob er bei Bedarf jederzeit aus dem Fonds aussteigen kann oder an feste Ausstiegstermine gebunden ist. Welches gesetzliche Kriterium unterscheidet nach dem KAGB ein offenes von einem geschlossenen Investmentvermögen?
Maßgeblich ist nach § 1 Abs. 4 und Abs. 5 KAGB, ob dem Anleger ein Rückgaberecht eingeräumt wird (offen) oder nicht (geschlossen); die Anlageklasse, die Rechtsform der Verwaltungsgesellschaft und eine Börsennotierung sind hierfür nicht entscheidend.
3. Die XY-KVG gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und meldet Insolvenz an. Welche Konsequenz ergibt sich für die Anleger eines von dieser KVG verwalteten Sondervermögens aus dem Trennungsprinzip?
Nach § 92 Abs. 1 KAGB ist das Sondervermögen getrennt vom Vermögen der KVG zu halten und bleibt bei deren Insolvenz geschützt; es fällt weder in die Insolvenzmasse noch geht es dauerhaft auf die Verwahrstelle über.
4. Für ein OGAW-Sondervermögen muss die KVG verpflichtend eine Verwahrstelle beauftragen. Welche Funktion übernimmt diese Verwahrstelle nach § 68 KAGB in erster Linie?
Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände und übt Kontrollfunktionen aus; die Wertpapierauswahl obliegt der KVG als Portfoliomanager, nicht der Verwahrstelle. (§ 68 KAGB)
5. Ein Aktienfonds weist einen Nettoinventarwert (Anteilwert) von 120,00 Euro je Anteil auf. Die Anlagebedingungen sehen einen Ausgabeaufschlag von 5 % vor. Welchen Ausgabepreis muss ein Anleger nach § 71 Abs. 2 KAGB je Anteil zahlen?
Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Nettoinventarwert zuzüglich Ausgabeaufschlag: 120,00 Euro x 1,05 = 126,00 Euro; 120,00 Euro entspricht dagegen dem Rücknahmepreis ohne Aufschlag. (§ 71 Abs. 2 KAGB)
6. Ein Anleger investiert in einen ETF auf den DAX. Wie verfolgt das Fondsmanagement dabei sein Anlageziel?
Passives Management (ETF) bildet den Referenzindex möglichst genau nach – physisch (Vollreplikation/Sampling) oder synthetisch (Swap); die gezielte Einzeltitelauswahl zur Outperformance kennzeichnet dagegen das aktive Management. (Fachkunde §34f GewO / BVI-Grundlagen zu Investmentfonds)
7. Ein Fondsmanager verfolgt das Ziel, durch gezielte Einzeltitelauswahl eine höhere Rendite als der Vergleichsindex (Benchmark) zu erzielen. Welche Kostenfolge ergibt sich hieraus im Vergleich zu einem passiv verwalteten Indexfonds typischerweise?
Aktives Management verursacht durch Analyse- und Handelsaufwand in der Regel eine höhere Gesamtkostenquote (TER) als passive Fonds; eine gesetzlich fixierte oder rein größenabhängige Vergütung gibt es nicht. (Fachkunde §34f GewO / BVI-Grundlagen zu Investmentfonds)
8. Ein Anleger erwirbt am 01.03.2026 erstmals Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Ab welchem Datum ist frühestens eine Rückgabeerklärung möglich, wenn allein die gesetzliche Mindesthaltefrist nach § 255 Abs. 3 KAGB betrachtet wird?
Die Mindesthaltefrist für Anteile an offenen Immobilienfonds beträgt 24 Monate, sodass ab dem 01.03.2028 eine Rückgabeerklärung möglich ist; 01.03.2027 entspräche nur 12 Monaten und würde mit der separaten Rückgabefrist verwechselt. (§ 255 Abs. 3 KAGB)
9. Nachdem die Mindesthaltefrist abgelaufen ist, möchte ein Anleger seine Anteile an einem offenen Immobilienfonds zurückgeben. Welche zusätzliche Voraussetzung muss er nach § 255 Abs. 4 KAGB erfüllen?
Nach § 255 Abs. 4 KAGB ist eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der KVG unter Einhaltung einer 12-monatigen Rückgabefrist erforderlich; 24 Monate betreffen dagegen die separate Mindesthaltefrist.
10. Ein offenes Immobilien-Sondervermögen weist ein Fondsvermögen von 800 Millionen Euro auf. Welchen Mindestbetrag muss die AIF-KVG nach § 253 Abs. 1 KAGB mindestens in Bankguthaben und liquiden Mitteln vorhalten?
Die Mindestliquidität beträgt 5 % des Fondsvermögens, also 5 % von 800 Mio. Euro = 40 Mio. Euro; 392 Mio. Euro entspräche fälschlich der 49-prozentigen Liquiditätsobergrenze. (§ 253 Abs. 1 KAGB)
11. Die Geschäftsführung einer Immobilien-KVG möchte aus Vorsicht einen möglichst hohen Anteil des Sondervermögens in Bankguthaben und liquiden Mitteln halten, um jederzeit Rücknahmen bedienen zu können. Bis zu welcher Obergrenze ist dies nach § 253 Abs. 1 KAGB zulässig?
Der in Bankguthaben und liquiden Anlagen gehaltene Teil darf höchstens 49 % des Sondervermögens betragen; 5 % ist dagegen die gesetzliche Mindestliquidität und keine Obergrenze. (§ 253 Abs. 1 KAGB)
12. Ein offener Immobilienfonds hat ein Sondervermögen im Wert von 500 Millionen Euro. Die KVG plant den Erwerb eines Bürogebäudes. Bis zu welchem Höchstwert darf dieses einzelne Objekt zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 243 Abs. 1 KAGB liegen, damit die Diversifikationsgrenze eingehalten wird?
Der Wert einer einzelnen Immobilie darf beim Erwerb höchstens 15 % des Sondervermögenswerts betragen, also 15 % von 500 Mio. Euro = 75 Mio. Euro; 150 Mio. Euro würde fälschlich die 30-prozentige Kreditgrenze zugrunde legen. (§ 243 Abs. 1 KAGB)
13. Die Immobilien eines offenen Immobilien-Sondervermögens haben einen Gesamtverkehrswert von 300 Millionen Euro. Bis zu welchem Betrag darf die KVG für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach § 254 KAGB höchstens Kredite aufnehmen?
Kredite dürfen bis zu 30 % des Verkehrswerts der Immobilien aufgenommen werden, also 30 % von 300 Mio. Euro = 90 Mio. Euro; 45 Mio. Euro entspräche fälschlich nur 15 %. (§ 254 KAGB)
14. Bei einem offenen Immobilienfonds reichen die liquiden Mittel an einem Rückgabetermin nicht aus, um alle eingereichten Rückgabeverlangen der Anleger zu bedienen. Wie darf die KVG in dieser Situation nach § 257 KAGB vorgehen?
Reichen die liquiden Mittel nicht aus, darf die KVG die Rücknahme nach § 257 KAGB verweigern und unter gestaffelten gesetzlichen Fristen aussetzen, im Extremfall bis zur Auflösung des Fonds; eine Zwangsfinanzierung oder Börsenveräußerung sieht das Gesetz nicht vor.
15. Ein geschlossener inländischer Publikums-AIF investiert in Sachwerte. Unter welcher Voraussetzung gilt nach § 262 Abs. 1 KAGB der Grundsatz der Risikomischung als erfüllt?
Risikomischung gilt als erfüllt bei Investition in mindestens drei Sachwerte mit im Wesentlichen gleichmäßiger Verteilung der Kapitalanteile; eine bestimmte regionale Beschränkung oder eine Mindestanzahl von fünf bzw. zwei Objekten ist nicht gefordert. (§ 262 Abs. 1 KAGB)
16. Die verschärfte Mindesthaltefrist von 24 Monaten und die Rückgabefrist von 12 Monaten für offene Immobilienfonds gelten für Anteile, die ab dem Inkrafttreten des KAGB mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz erworben wurden. An welchem Datum trat das KAGB in Kraft?
Das KAGB und mit ihm die verschärften Rückgaberegeln traten am 22.07.2013 mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft; die übrigen Daten sind benachbarte, aber falsche Zeitpunkte. (AIFM-Umsetzungsgesetz / § 255 KAGB i. V. m. Inkrafttreten des KAGB)
17. Ein Anleger erwirbt am 15.01.2024 Anteile eines offenen Immobilienfonds. Nach Ablauf der Mindesthaltefrist reicht er am 15.01.2026 seine unwiderrufliche Rückgabeerklärung ein. Wann kann er frühestens mit der Auszahlung des Rücknahmepreises rechnen, wenn zusätzlich die Rückgabefrist des § 255 Abs. 4 KAGB zu beachten ist?
Zur 24-monatigen Mindesthaltefrist tritt nach der Rückgabeerklärung eine zusätzliche 12-monatige Rückgabefrist hinzu, sodass die Auszahlung frühestens am 15.01.2027 erfolgt; eine sofortige Auszahlung zum Erklärungsdatum ignoriert diese Frist. (§ 255 Abs. 3 und Abs. 4 KAGB)
18. Ein Anleger mit langem Anlagehorizont und hoher Risikobereitschaft sucht einen Fonds, der überwiegend in Substanzwerte investiert und ihn dadurch unmittelbar an unternehmerischen Chancen und Risiken teilhaben lässt. Welcher Fondstyp entspricht diesem Profil am ehesten?
Aktienfonds investieren überwiegend in Substanzwerte (Unternehmensbeteiligungen) und sind damit für risikobereite Anleger mit langem Horizont geeignet; die übrigen Fondstypen investieren primär in Zinspapiere, Geldmarktinstrumente bzw. Immobilien. (Fachkunde §34f GewO / BVI-Grundlagen zu Investmentfonds)
19. Ein Fonds investiert schwerpunktmäßig in festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen) und ist in seinem Wert primär vom Zinsniveau und von der Bonität der Emittenten abhängig. Um welchen Fondstyp handelt es sich?
Ein Fonds mit Schwerpunkt auf festverzinslichen Wertpapieren, dessen Wertentwicklung von Zinsniveau und Emittentenbonität abhängt, ist ein Rentenfonds; Aktien- und Mischfonds enthalten Substanzwerte, Geldmarktfonds nur kurzlaufende Titel. (Fachkunde §34f GewO / BVI-Grundlagen zu Investmentfonds)
20. Ein Fonds kombiniert je nach Marktlage und Anlagestrategie sowohl Substanzwerte als auch festverzinsliche Wertpapiere im Portfolio, um Chancen und Risiken beider Anlageklassen auszugleichen. Wie wird dieser Fondstyp bezeichnet?
Ein Fonds, der Substanzwerte und festverzinsliche Wertpapiere kombiniert, ist ein Mischfonds; ein Dachfonds investiert dagegen typischerweise in Anteile anderer Zielfonds und ist damit ein anderes Konzept. (Fachkunde §34f GewO / BVI-Grundlagen zu Investmentfonds)
21. Ein Anleger möchte liquide Mittel für einen kurzen Zeitraum mit sehr geringem Kursrisiko anlegen und wählt einen Fonds, der überwiegend in kurzlaufende Wertpapiere und Bankguthaben hoher Bonität investiert. Welcher Fondstyp entspricht diesem Bedürfnis am ehesten?
Geldmarktfonds investieren in kurzlaufende, bonitätsstarke Instrumente und eignen sich für kurzfristige, risikoarme Anlagen; Rentenfonds haben längere Laufzeiten und ein höheres Zinsänderungsrisiko. (Fachkunde §34f GewO / BVI-Grundlagen zu Investmentfonds)
22. Welche der folgenden Aussagen zu offenen Immobilien-Sondervermögen trifft NICHT zu?
Anteile an offenen Immobilienfonds unterliegen einer 24-monatigen Mindesthaltefrist und einer 12-monatigen Rückgabefrist, eine jederzeitige börsentägliche Rückgabe ohne Frist ist unzulässig; die übrigen Aussagen zu Verwahrstelle, Aussetzung und Diversifikationsgrenze treffen zu. (§ 255 Abs. 3 und Abs. 4 KAGB)
23. Ein Dachfonds (Fund of Funds) unterscheidet sich von einem klassischen Investmentfonds dadurch, dass er sein Fondsvermögen überwiegend anlegt in...
Ein Dachfonds legt sein Vermögen überwiegend in Anteile anderer offener Investmentfonds (Zielfonds) an, statt direkt in Wertpapiere oder Immobilien zu investieren. (Fachkunde §34f GewO – Grundlagen zu Investmentfondsarten (Dachfonds/Fund of Funds))
24. Wie werden die Investmentfonds bezeichnet, in deren Anteile ein Dachfonds investiert?
Die Fonds, in die ein Dachfonds investiert, werden als Zielfonds bezeichnet; Master- und Feederfonds sind Begriffe aus der Master-Feeder-Struktur, einem anderen Fondskonzept. (Fachkunde §34f GewO – Grundlagen zu Investmentfondsarten (Dachfonds/Fund of Funds))
25. Welchen strukturellen Nachteil weisen Dachfonds gegenüber einer Direktanlage in Einzelfonds typischerweise auf?
Da sowohl der Dachfonds als auch die Zielfonds eine eigene Verwaltungsvergütung erheben, entsteht eine Kostenkumulierung (Doppelbelastung), die bei einer Direktanlage entfällt. (Fachkunde §34f GewO – Grundlagen zu Investmentfondsarten (Dachfonds/Fund of Funds))
26. Ein Anlageberater empfiehlt einem Kunden, der sein Kapital auf verschiedene Anlagestile und Fondsmanager streuen möchte, ohne selbst mehrere Einzelfonds auswählen und laufend überwachen zu müssen, die Investition in einen bestimmten Fondstyp. Um welchen Fondstyp handelt es sich sachgerecht?
Der Dachfonds ermöglicht dem Anleger eine breite Streuung über mehrere Zielfonds und Manager, ohne dass er die Einzelfondsauswahl und -überwachung selbst vornehmen muss. (Fachkunde §34f GewO – Grundlagen zu Investmentfondsarten (Dachfonds/Fund of Funds))
27. Ein Dachfonds unterliegt als Investmentvermögen selbst...
Auch ein Dachfonds ist ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB und unterliegt damit dessen Vorschriften sowie der Aufsicht der BaFin. (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB i. V. m. Fachkunde §34f GewO – Dachfonds als reguliertes Investmentvermögen)
28. Ein möglicher Nachteil von Dachfonds im Vergleich zu Direktanlagen besteht in der mehrstufigen Fondsstruktur. Dies führt insbesondere dazu, dass...
Durch die mehrstufige Struktur können Anleger die konkrete Einzeltitelzusammensetzung der Zielfonds meist nur eingeschränkt und zeitversetzt nachvollziehen, was die Transparenz gegenüber einer Direktanlage mindert. (Fachkunde §34f GewO – Grundlagen zu Investmentfondsarten (Dachfonds/Fund of Funds))
29. Im Gegensatz zum Dachfonds investiert ein klassischer Wertpapier-Publikumsfonds sein Vermögen...
Im Unterschied zum Dachfonds legt ein klassischer Wertpapierfonds sein Vermögen unmittelbar in Vermögensgegenstände wie Aktien und Anleihen an. (Fachkunde §34f GewO – Grundlagen zu Investmentfondsarten (Dachfonds/Fund of Funds))
30. Welche der folgenden Aussagen zu Dachfonds trifft NICHT zu?
Auch Dachfonds müssen für Privatanleger ein Basisinformationsblatt (PRIIP-KID) bereitstellen; die übrigen Aussagen zu Zielfondsanlage, Doppelkosten und BaFin-Aufsicht treffen zu. (Fachkunde §34f GewO – Grundlagen zu Investmentfondsarten (Dachfonds/Fund of Funds))
31. Wie lange beträgt die gesetzliche Mindesthaltefrist, die ein Anleger vor der erstmaligen Rückgabe von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds einhalten muss?
Nach § 255 Abs. 3 KAGB können Anleger Anteile an offenen Immobilienfonds erst nach einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten zurückgeben.
32. Welche Kündigungsfrist (Rückgabefrist) muss ein Anleger eines offenen Immobilienfonds einhalten, bevor die Rückgabe seiner Anteile durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) tatsächlich vollzogen wird?
Nach § 255 Abs. 4 KAGB ist eine 12-monatige Rückgabefrist (Kündigungsfrist) einzuhalten, bevor die Rückgabe tatsächlich vollzogen wird.
33. Worin unterscheiden sich Mindesthaltefrist und Rückgabefrist bei offenen Immobilienfonds hinsichtlich ihres Fristbeginns?
Die Mindesthaltefrist läuft ab dem Erwerb der Anteile; die 12-monatige Rückgabefrist beginnt dagegen erst mit Abgabe der unwiderruflichen Rückgabeerklärung gegenüber der KVG. (§ 255 Abs. 3 und Abs. 4 KAGB)
34. Ein Anleger hält Anteile an einem offenen Immobilienfonds bereits seit mehreren Jahren; die Mindesthaltefrist ist damit längst erfüllt. Er gibt am 10.04.2025 die unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der KVG ab. Zu welchem Zeitpunkt kann die Rücknahme seiner Anteile frühestens erfolgen?
Da die 24-monatige Mindesthaltefrist bereits erfüllt ist, ist nur noch die 12-monatige Rückgabefrist einzuhalten; sie läuft ab der unwiderruflichen Rückgabeerklärung, sodass die Rücknahme frühestens am 10.04.2026 erfolgen kann. (§ 255 Abs. 4 KAGB)
35. Ein Anleger hält Anteile an einem offenen Immobilienfonds seit genau 20 Monaten und möchte sie über die KVG zurückgeben. Kann die Rücknahme (Auszahlung) zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen?
Eine Rücknahme über die KVG ist erst nach Ablauf der 24-monatigen Mindesthaltefrist möglich; nach 20 Monaten ist diese noch nicht erreicht. Ein Rückgaberecht besteht bei offenen Fonds grundsätzlich schon, es ist lediglich an die Fristen gebunden. (§ 255 Abs. 3 KAGB)