Die Erlaubnis der Kategorie 2 nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO berechtigt zur Anlageberatung und Anlagevermittlung von Anteilen an in- und ausländischen geschlossenen AIF. Ein inländischer geschlossener Publikums-AIF darf nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft (§ 139 KAGB) aufgelegt werden und nur in die abschließend in § 261 Abs. 1 KAGB aufgezählten Vermögensgegenstände investieren (Sachwerte nach Abs. 2: u. a. Immobilien, Schiffe, Luftfahrzeuge, erneuerbare Energien, Schienenfahrzeuge, Container).
Risikomischung (§ 262 KAGB): Ein Publikums-AIF muss dem Grundsatz der Risikomischung genügen. Diese ist erfüllt, wenn in mindestens drei Sachwerte investiert wird und deren Anteile im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind (oder wirtschaftlich eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist); sie ist spätestens 18 Monate nach Vertriebsbeginn herzustellen. Ein nicht risikogemischter AIF darf an Privatanleger nur vertrieben werden, wenn sich jeder Anleger mit mindestens 20.000 Euro beteiligt und die weiteren Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 KAGB erfüllt sind.
Verkaufsunterlagen: Die AIF-KVG muss einen Verkaufsprospekt erstellen (§ 268 KAGB); beim Vertrieb an Privatanleger ist zusätzlich ein Basisinformationsblatt (PRIIP-KID, VO (EU) Nr. 1286/2014) beizubringen. Zentrale Anlegerschutzrechte:
Haftung des Kommanditisten (§§ 171, 172 Abs. 4 HGB): Der Anleger haftet gegenüber Gläubigern nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. Nach vollständiger Leistung der Einlage ist die persönliche Haftung ausgeschlossen, lebt jedoch wieder auf, soweit die Einlage zurückgezahlt wird. Deshalb sind Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind (Kapitalrückzahlungen), haftungsschädlich und können die Kommanditistenhaftung erneut auslösen.
Besteuerung: Ein geschlossener Publikums-AIF in der Rechtsform einer Personengesellschaft ist kein Investmentfonds im Sinne des InvStG (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) und wird nicht nach dem InvStG, sondern transparent auf Anlegerebene besteuert. Erzielt eine vermögensverwaltende Fonds-KG lediglich Vermietungserträge (typischer Immobilienfonds), erzielt der Anleger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschusseinkünfte). Ist die KG gewerblich tätig oder gewerblich geprägt (Mitunternehmerschaft), erzielt der Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Rückabwicklung und Zweitmarkt: Scheitert die Platzierung oder liegt ein Prospektfehler vor, kann der Fonds rückabgewickelt werden (Rückgabe der Anteile gegen Erstattung). Da geschlossene AIF keine laufende Anteilsrückgabe kennen, ist ein vorzeitiger Ausstieg nur durch Veräußerung des Kommanditanteils am illiquiden Zweitmarkt möglich, häufig mit Abschlägen zum Nominalwert.
1. Welche Mindestanzahl an Sachwerten muss ein geschlossener Publikums-AIF grundsätzlich halten, damit der Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB als erfüllt gilt?
Nach § 262 Abs. 1 KAGB ist die Risikomischung erfüllt, wenn der AIF in mindestens drei Sachwerte investiert. Zwei Sachwerte genügen nicht, vier oder fünf sind gesetzlich nicht gefordert. (KAGB § 262 Abs. 1)
2. Welche zusätzliche Voraussetzung stellt § 262 Abs. 1 KAGB neben der Mindestanzahl von drei Sachwerten für die Risikomischung eines geschlossenen Publikums-AIF auf?
§ 262 Abs. 1 KAGB verlangt entweder eine im Wesentlichen gleichmäßige Verteilung der Anteile oder eine wirtschaftlich gleichwertige Streuung des Ausfallrisikos; eine feste Objektquote, Länderstreuung oder Erwerbsfrist sieht das Gesetz nicht vor. (KAGB § 262 Abs. 1)
3. Innerhalb welcher Frist nach Beginn des Vertriebs muss ein geschlossener Publikums-AIF spätestens die nach § 262 Abs. 1 KAGB geforderte Risikomischung hergestellt haben?
Die Risikomischung ist spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs herzustellen (§ 262 Abs. 1 KAGB); die übrigen Fristen entsprechen nicht der gesetzlichen Vorgabe. (KAGB § 262 Abs. 1)
4. Ein geschlossener Publikums-AIF beginnt den Vertrieb seiner Anteile am 1. Februar 2026. Bis zu welchem Datum muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft spätestens die Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB hergestellt haben?
18 Monate ab dem 1. Februar 2026 ergeben den 1. August 2027; sechs, zwölf oder 24 Monate entsprechen nicht der gesetzlichen 18-Monats-Frist des § 262 Abs. 1 KAGB. (KAGB § 262 Abs. 1)
5. Mit welchem Mindestbetrag muss sich ein Privatanleger nach § 262 Abs. 2 KAGB an einem geschlossenen Publikums-AIF beteiligen, der nicht dem Grundsatz der Risikomischung unterliegt?
§ 262 Abs. 2 KAGB lässt den Vertrieb eines nicht risikogemischten geschlossenen Publikums-AIF an Privatanleger nur zu, wenn sich jeder Anleger mit mindestens 20.000 Euro beteiligt; die übrigen Beträge sind keine Schwellenwerte dieser Vorschrift. (KAGB § 262 Abs. 2)
6. Ein geschlossener Publikums-AIF investiert satzungsgemäß in nur ein einziges Bürogebäude und erfüllt damit nicht den Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB. Ein Privatanleger möchte sich mit 15.000 Euro daran beteiligen. Wie ist der Fall nach § 262 Abs. 2 KAGB zu beurteilen?
Ohne Risikomischung ist der Vertrieb an Privatanleger nach § 262 Abs. 2 KAGB nur bei einer Mindestbeteiligung von 20.000 Euro je Anleger zulässig; mit 15.000 Euro wird diese Schwelle unterschritten. Ein Investment in nur einen Sachwert ist bei Erfüllung dieser Voraussetzung grundsätzlich möglich. (KAGB § 262 Abs. 2)
7. Welcher Gedanke liegt der Ausnahmeregelung des § 262 Abs. 2 KAGB zugrunde, wonach ein geschlossener Publikums-AIF auch ohne Risikomischung an Privatanleger vertrieben werden darf?
Die Mindestanlageschwelle des § 262 Abs. 2 KAGB soll das erhöhte Klumpenrisiko eines nicht risikogemischten AIF durch eine höhere finanzielle Verlusttragfähigkeit der beteiligten Anleger ausgleichen. Eine gesetzliche Umstufung zum semiprofessionellen Anleger (dafür gilt die Schwelle von 200.000 Euro), eine Beschränkung auf bestimmte Assetklassen oder eine Verwahrstellen-Garantie sind damit nicht verbunden. (KAGB § 262 Abs. 2)
8. Welche der folgenden Aussagen zur Risikomischung nach § 262 KAGB ist NICHT zutreffend?
Unzutreffend ist, dass die Risikomischung bereits bei Auflegung vollständig hergestellt sein muss – § 262 Abs. 1 KAGB räumt dafür ausdrücklich 18 Monate ab Vertriebsbeginn ein. Die übrigen Aussagen geben die Rechtslage korrekt wieder. (KAGB § 262 Abs. 1 und Abs. 2)
9. Ein geschlossener Publikums-AIF investiert ausschließlich in zwei Photovoltaikanlagen, deren Werte im Verhältnis 50:50 im Fondsvermögen verteilt sind. Erfüllt dieser AIF den Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB?
§ 262 Abs. 1 KAGB verlangt zwingend mindestens drei Sachwerte; eine gleichmäßige Verteilung allein genügt bei nur zwei Objekten nicht. Der Mindestanlagebetrag von 20.000 Euro betrifft die separate Ausnahme des § 262 Abs. 2 KAGB, nicht die Anzahl der Sachwerte. (KAGB § 262 Abs. 1)
10. Ein nicht risikogemischter geschlossener Publikums-AIF wird an zwei Privatanleger vertrieben: Anleger A zeichnet 25.000 Euro, Anleger B zeichnet 18.000 Euro. Wie ist die Zeichnung von Anleger B nach § 262 Abs. 2 KAGB zu bewerten?
Der Mindestanlagebetrag von 20.000 Euro gilt nach § 262 Abs. 2 KAGB für jeden einzelnen Anleger; die Zeichnung von 18.000 Euro unterschreitet diese Schwelle unabhängig von der Beteiligung anderer Anleger. Ein Durchschnittswert oder eine Schwelle von 25.000 Euro sind nicht vorgesehen. (KAGB § 262 Abs. 2)
11. In welcher Vorschrift des Kapitalanlagegesetzbuchs ist der Grundsatz der Risikomischung für geschlossene Publikums-AIF geregelt?
Der Grundsatz der Risikomischung ist in § 262 KAGB geregelt. § 261 KAGB betrifft die zulässigen Vermögensgegenstände, § 263 KAGB die Kreditaufnahme und § 268 KAGB den Verkaufsprospekt. (KAGB § 262)
12. Ein geschlossener Publikums-AIF investiert in vier Sachwerte mit folgenden Anteilen am Fondsvermögen: 55 Prozent, 25 Prozent, 12 Prozent und 8 Prozent. Erfüllt diese Verteilung grundsätzlich das Kriterium der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB?
Eine Dominanz eines einzelnen Sachwerts von 55 Prozent spricht gegen eine im Wesentlichen gleichmäßige Verteilung im Sinne des § 262 Abs. 1 KAGB, sofern keine wirtschaftlich gleichwertige Risikostreuung nachgewiesen wird. Weder genügt allein die Anzahl der Sachwerte, noch schreibt das Gesetz eine starre 25-Prozent-Quote je Objekt vor. (KAGB § 262 Abs. 1)
13. Welche Rechtsfolge sieht § 172 Abs. 4 HGB vor, wenn ein Kommanditist einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft seine geleistete Einlage ganz oder teilweise als Kapitalrückzahlung zurückerhält?
Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern in Höhe des ihm zurückgezahlten Betrags wieder auf. Eine unbeschränkte Haftung wie ein Komplementär, eine Ersatzhaftung der KVG oder ein automatischer Ausschluss aus der Gesellschaft sind damit nicht verbunden. (HGB § 172 Abs. 4)
14. In welcher Höhe haftet ein Kommanditist einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, solange seine im Handelsregister eingetragene Hafteinlage vollständig geleistet und nicht zurückgezahlt wurde?
Nach § 171 Abs. 1 HGB ist die Haftung des Kommanditisten nach vollständiger Leistung der Hafteinlage gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgeschlossen; sie lebt erst durch eine Rückzahlung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Eine fortbestehende Haftung in voller oder hälftiger Höhe oder eine unbeschränkte Haftung entsprechen nicht der Rechtslage. (HGB §§ 171, 172 Abs. 4)
15. Ein Kommanditist hat seine im Handelsregister eingetragene Hafteinlage von 50.000 Euro vollständig eingezahlt. Der geschlossene AIF zahlt ihm anschließend eine Ausschüttung von 30.000 Euro, die vollständig als Kapitalrückzahlung und nicht durch laufende Erträge gedeckt ist. In welcher Höhe lebt seine Haftung gegenüber den Gläubigern der KG nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf?
Die Haftung lebt nach § 172 Abs. 4 HGB in Höhe des tatsächlich zurückgezahlten Betrags, hier 30.000 Euro, wieder auf. Die Differenz zur Hafteinlage (20.000 Euro) und die ursprüngliche Hafteinlage selbst (50.000 Euro) sind keine zutreffenden Wiederauflebungsbeträge, und ein Erlöschen der Haftung widerspricht der erfolgten Kapitalrückzahlung. (HGB § 172 Abs. 4)
16. Ein geschlossener AIF schüttet an einen Kommanditisten einen Betrag aus, der vollständig durch im betreffenden Geschäftsjahr erwirtschaftete laufende Erträge gedeckt ist, während sein Kapitalkonto die Hafteinlage nicht unterschreitet. Wie wirkt sich diese Ausschüttung auf seine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aus?
Eine durch tatsächliche Gewinne gedeckte Ausschüttung, die das Kapitalkonto nicht unter die Hafteinlage mindert, stellt keine Einlagenrückgewähr dar; die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB lebt daher nicht wieder auf. Eine Verdopplung oder hälftige Wiederauflebung der Haftung sieht das Gesetz nicht vor. (HGB § 172 Abs. 4)
17. Bei welcher Rechtsform eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF stellt sich die Frage des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB im Zusammenhang mit Kapitalrückzahlungen?
Nur bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nehmen Anleger als Kommanditisten teil, sodass die §§ 171, 172 HGB zur Kommanditistenhaftung und deren Wiederaufleben bei Kapitalrückzahlungen greifen. Bei der Investmentaktiengesellschaft haften Aktionäre nicht persönlich, und eine offene Investment-KG ist für geschlossene Publikums-AIF nicht zulässig. (HGB §§ 171, 172 Abs. 4; KAGB § 139)
18. Warum ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung für die laufende Besteuerung eines Anlegers einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft grundsätzlich nicht entscheidend?
Da die geschlossene Investment-KG nicht als Investmentfonds im Sinne des InvStG gilt, sondern transparent auf Anlegerebene als Mitunternehmerschaft besteuert wird, wird dem Anleger sein anteiliger Gewinn unabhängig von der tatsächlichen Ausschüttung zugerechnet. Eine generelle Steuerbefreiung, eine alleinige Steuerschuldnerschaft der KVG oder eine abgeltende Kapitalertragsteuer treffen auf diese Konstellation nicht zu. (InvStG § 1 Abs. 3 Nr. 2)
19. Ein Anleger geht davon aus, dass Ausschüttungen einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft steuerlich wie Ausschüttungen eines offenen Publikumsfonds mit Abgeltungsteuer auf Anlegerebene behandelt werden. Weshalb trifft diese Annahme nicht zu?
Die geschlossene Investment-KG ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG kein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes und wird daher transparent auf Ebene der Mitunternehmer besteuert, nicht über eine Abgeltungsteuer auf Fondsebene wie bei offenen Publikumsfonds. Die übrigen Aussagen sind sachlich unzutreffend. (InvStG § 1 Abs. 3 Nr. 2)
20. Ein Anleger fragt seinen Finanzanlagenvermittler, warum die jährliche Ausschüttung seines geschlossenen Immobilien-AIF höher ist als die im Jahresbericht ausgewiesenen laufenden Erträge. Wie sollte der Vermittler den Sachverhalt korrekt einordnen und dokumentieren?
Übersteigt die Ausschüttung die laufenden Erträge, handelt es sich regelmäßig (auch) um eine Kapitalrückzahlung, worüber der Vermittler aufklären und dies in seiner Beratungsdokumentation festhalten muss. Die Annahme, Ausschüttungen dürften nie über den laufenden Erträgen liegen, ist ebenso falsch wie die Deutung als Verwaltungsvergütung oder als steuerfreier Bonus. (GewO § 34f Abs. 2 i.V.m. FinVermV (Dokumentationspflicht))
21. Wie wirkt sich eine Kapitalrückzahlung an einen Kommanditisten einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft grundsätzlich auf sein Kapitalkonto aus?
Eine Kapitalrückzahlung mindert das Kapitalkonto des Kommanditisten um den ausgezahlten Betrag, was bei Unterschreiten der Hafteinlage das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB auslösen kann. Ein unverändertes, erhöhtes oder auf null gesetztes Kapitalkonto entspricht nicht dieser Buchungslogik. (HGB § 172 Abs. 4)
22. Welche der folgenden Aussagen zu Ausschüttungen und Kapitalrückzahlungen bei einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist NICHT zutreffend?
Unzutreffend ist, dass eine vollständig durch Gewinne gedeckte Ausschüttung stets zum Wiederaufleben der Haftung führt – das Wiederaufleben knüpft nach § 172 Abs. 4 HGB an eine Einlagenrückgewähr bzw. an eine Entnahme trotz verlustbedingt geminderten Kapitalanteils an. Die übrigen Aussagen sind zutreffend. (HGB § 172 Abs. 4)
23. Ein Kommanditist hat seine Hafteinlage von 40.000 Euro vollständig eingezahlt. Durch Verluste des AIF sinkt sein Kapitalkonto auf 25.000 Euro. Anschließend entnimmt er einen als 'Gewinnanteil' bezeichneten Betrag von 10.000 Euro, obwohl sein Kapitalanteil bereits unter die geleistete Einlage gemindert ist. In welcher Höhe lebt seine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf?
Nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB lebt die Haftung auch dann wieder auf, wenn Gewinnanteile entnommen werden, während der Kapitalanteil durch Verlust bereits unter die geleistete Einlage gemindert ist; maßgeblich ist der entnommene Betrag von 10.000 Euro. Die Bezeichnung als 'Gewinnanteil' schließt das Wiederaufleben nicht aus, und 15.000 sowie 25.000 Euro entsprechen nicht dem tatsächlich entnommenen Betrag. (HGB § 172 Abs. 4)
24. Damit ein geschlossener inländischer Publikums-AIF dem Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB genügt, muss er...
Nach § 262 Abs. 1 KAGB ist die Risikomischung erfüllt, wenn mindestens drei Sachwerte im Wesentlichen gleichmäßig verteilt gehalten werden; eine Konzentration von bis zu 80 Prozent auf ein Objekt widerspricht der geforderten Gleichverteilung. (KAGB § 262 Abs. 1)
25. Innerhalb welcher Frist nach Beginn des Vertriebs muss ein geschlossener Publikums-AIF die nach § 262 Abs. 1 KAGB vorgeschriebene Risikomischung hergestellt haben?
§ 262 Abs. 1 KAGB verlangt die Herstellung der Risikomischung spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs; 12, 24 und 36 Monate sind benachbarte, aber unzutreffende Fristen. (KAGB § 262 Abs. 1)
26. Ein geschlossener inländischer Publikums-AIF erfüllt nicht die Anforderungen an die Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB. Damit er dennoch an Privatanleger vertrieben werden darf, muss sich jeder Privatanleger nach § 262 Abs. 2 KAGB mindestens mit welchem Betrag beteiligen?
§ 262 Abs. 2 KAGB setzt für den Vertrieb nicht risikogemischter AIF an Privatanleger einen Mindestbetrag von 20.000 Euro voraus; 200.000 Euro ist die Schwelle für semiprofessionelle Anleger und daher ein naheliegender, aber falscher Distraktor. (KAGB § 262 Abs. 2)
27. An welchen Anlegerkreis darf ein nicht risikogemischter geschlossener Publikums-AIF nach § 262 Abs. 2 KAGB vertrieben werden, ohne dass der einzelne Anleger einen Mindestbetrag investieren muss?
Professionelle und semiprofessionelle Anleger können nach § 262 Abs. 2 KAGB ohne betragsmäßige Mindestbeteiligung in einen nicht risikogemischten AIF investieren, während für Privatanleger die 20.000-Euro-Schwelle gilt. (KAGB § 262 Abs. 2)
28. Eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft investiert nach ihren Anlagebedingungen ausschließlich in ein einziges Bürogebäude in Frankfurt am Main und erfüllt damit nicht den Grundsatz der Risikomischung. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft möchte Anteile auch an Privatanleger vertreiben. Welche Voraussetzung muss dafür nach § 262 Abs. 2 KAGB zusätzlich erfüllt sein?
Da der AIF bewusst nicht risikogemischt bleibt, greift die Ausnahme des § 262 Abs. 2 KAGB mit der 20.000-Euro-Mindestbeteiligung für Privatanleger; die 18-Monats-Frist und die Kreditgrenze betreffen andere, hier nicht einschlägige Vorschriften. (KAGB § 262 Abs. 2)
29. Ein geschlossener Publikums-AIF investiert in drei Gewerbeimmobilien: Objekt A macht 85 Prozent des eingebrachten Kapitals aus, Objekt B 10 Prozent und Objekt C 5 Prozent. Erfüllt der AIF damit den Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB?
Die bloße Anzahl von drei Sachwerten genügt nicht; § 262 Abs. 1 KAGB verlangt zusätzlich eine im Wesentlichen gleichmäßige Verteilung, die bei einer 85/10/5-Aufteilung nicht vorliegt. (KAGB § 262 Abs. 1)
30. In welcher Vorschrift des KAGB ist die Ausnahme geregelt, wonach ein nicht risikogemischter geschlossener Publikums-AIF unter bestimmten Voraussetzungen dennoch an Privatanleger vertrieben werden darf?
Die Ausnahme vom Grundsatz der Risikomischung für den Vertrieb an Privatanleger findet sich in § 262 Abs. 2 KAGB, während Abs. 1 den Grundsatz selbst und § 263 die Kreditaufnahme regelt. (KAGB § 262 Abs. 2)
31. Nach § 262 Abs. 1 KAGB gilt der Grundsatz der Risikomischung bei einem geschlossenen Publikums-AIF auch dann als erfüllt, wenn...
§ 262 Abs. 1 KAGB lässt alternativ zur Drei-Sachwerte-Regel auch eine wirtschaftlich gewährleistete Streuung des Ausfallrisikos genügen; das KVG-Anfangskapital und die Prospektbilligung betreffen andere aufsichtsrechtliche Anforderungen. (KAGB § 262 Abs. 1)
32. Welche der folgenden Aussagen zur Risikomischung geschlossener Publikums-AIF trifft NICHT zu?
Unzutreffend ist, dass ein nicht risikogemischter AIF uneingeschränkt an Privatanleger unterhalb von 20.000 Euro vertrieben werden dürfe; gerade hierfür sieht § 262 Abs. 2 KAGB die Mindestbeteiligungsschwelle vor. Die übrigen Aussagen geben § 262 Abs. 1 und 2 KAGB korrekt wieder. (KAGB § 262 Abs. 1 und Abs. 2)
33. Eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft beginnt am 1. März 2025 mit dem Vertrieb ihrer Anteile. Bis zu welchem Datum muss sie spätestens die Streuung auf mindestens drei im Wesentlichen gleichmäßig verteilte Sachwerte hergestellt haben, um § 262 Abs. 1 KAGB zu genügen?
18 Monate nach dem 1. März 2025 sind der 1. September 2026; die übrigen Termine entsprechen einer zu kurzen (6 bzw. 12 Monate) oder zu langen (24 Monate) Frist. (KAGB § 262 Abs. 1)
34. Welchen Zweck verfolgt die in § 262 Abs. 2 KAGB vorgesehene Mindestbeteiligungssumme von 20.000 Euro für Privatanleger bei einem nicht risikogemischten geschlossenen Publikums-AIF?
Die Mindestbeteiligung soll Privatanleger vor dem erhöhten Klumpenrisiko eines nicht risikogemischten Ein-Objekt-AIF schützen, indem die Einstiegshürde angehoben wird; sie steht nicht in Zusammenhang mit Verwahrstelle, PRIIP-KID oder Kreditaufnahmegrenze. (KAGB § 262 Abs. 2)
35. Warum unterliegt eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, die einen geschlossenen Publikums-AIF verkörpert, nicht der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG)?
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG ist eine Investment-Personengesellschaft kein Investmentfonds im Sinne des InvStG, sodass die Besteuerung transparent auf Anlegerebene erfolgt; die 500-Mio.-Euro-Schwelle betrifft die Registrierungspflicht der KVG, nicht die InvStG-Anwendung. (Investmentsteuergesetz (InvStG) § 1 Abs. 3 Nr. 2)