Sachkunde34f

🧭 Kundenberatung und Bedarfsermittlung

Kundenberatung und Bedarfsermittlung nach Anlage 1 Nr. 1 FinVermV

Finanzanlagenvermittler benötigen eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Ihre Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten (Verhaltenspflichten) sind in Abschnitt 4 der FinVermV (§§ 11–19) geregelt. Anlage 1 Nr. 1 („Kundenberatung“) verlangt ausdrücklich die Erstellung eines Kundenprofils und die Bedarfsermittlung. Nach der allgemeinen Verhaltenspflicht des § 11 FinVermV muss der Gewerbetreibende ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Anlegers handeln.

Der Ablauf des Beratungsgesprächs folgt einer Pflichtenkette: Zunächst wird das Kundenprofil erhoben. Nach § 16 Abs. 1 FinVermV sind drei Informationskategorien einzuholen:

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der subjektiven Risikobereitschaft (Wille, Risiken einzugehen) und der objektiven Risikotragfähigkeit (finanzielle Fähigkeit, Verluste zu verkraften). Ebenso sind Anlagehorizont und Liquiditätsbedarf zu klären. Bei der Festlegung der Anlageziele steht das magische Dreieck aus Rentabilität, Sicherheit und Liquidität (Verfügbarkeit) in einem Zielkonflikt: Die drei Dimensionen können nicht gleichzeitig maximiert werden.

Der Grundsatz der anleger- und objektgerechten Beratung geht auf das Bond-Urteil des BGH (06.07.1993, XI ZR 12/93) zurück. Anlegergerecht bedeutet, dass die Empfehlung zu Wissensstand, Erfahrung, Risikobereitschaft und Anlagezielen des konkreten Kunden passt; objektgerecht bedeutet Aufklärung über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken des empfohlenen Objekts. Der Gewerbetreibende darf nur geeignete Finanzanlagen empfehlen (§ 16 Abs. 1 Satz 3). Fehlen die erforderlichen Informationen, darf keine Empfehlung ausgesprochen werden.

Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind angemessene Informationen über Risiken, Kosten und Nebenkosten bereitzustellen (§ 13); bei Vermögensanlagen ist das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu übergeben (§ 15). Privatanlegern ist vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Geeignetheitserklärung auszuhändigen (§ 18 Abs. 1), die erläutert, wie die Beratung auf Präferenzen und Ziele abgestimmt wurde. Sie hat zum 1. August 2020 das Beratungsprotokoll abgelöst (Umsetzung MiFID II). Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 23). Die laufende Betreuung und Nachberatung sichert die dauerhafte Eignung.

Fallvignette: Ein sicherheitsorientierter Rentner mit kurzem Horizont und hohem Liquiditätsbedarf darf keine illiquide, spekulative Vermögensanlage empfohlen bekommen – sie wäre nicht geeignet.

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Beispielfragen (35)

1. Welches Gericht hat den Grundsatz der anleger- und objektgerechten Beratung in der Anlageberatung erstmals höchstrichterlich begründet?

  1. Der Bundesgerichtshof im sogenannten Bond-Urteil von 1993
  2. Der Europäische Gerichtshof im Rahmen der MiFID-II-Rechtsprechung
  3. Das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Gewerbeordnung
  4. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einer Verwaltungsrichtlinie

Der BGH begründete den Grundsatz im Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93 (Bond-Urteil); die anderen Institutionen sind hierfür nicht die Ursprungsquelle. (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93 (Bond-Urteil))

2. Nach dem Grundsatz der 'anlegergerechten' Beratung muss die Empfehlung des Vermittlers vor allem zu welchen Merkmalen des Kunden passen?

  1. Eigenschaften, Kosten und Risiken des empfohlenen Anlageobjekts
  2. Wissensstand, Erfahrung, Risikobereitschaft und Anlageziele des Kunden
  3. Gewerberechtliche Erlaubnis und Sachkundenachweis des Vermittlers
  4. Provisionshöhe und Vertriebsvorgaben des Produktanbieters

Anlegergerechte Beratung stellt auf die persönlichen Merkmale des Kunden ab (Wissen, Erfahrung, Risikobereitschaft, Anlageziele); die Objekteigenschaften betreffen dagegen die objektgerechte Beratung. (BGH XI ZR 12/93 (Bond-Urteil); § 16 Abs. 1 FinVermV)

3. Der Grundsatz der 'objektgerechten' Beratung verpflichtet den Vermittler, den Kunden umfassend worüber aufzuklären?

  1. Über die persönliche Risikobereitschaft, das Wissen und die Anlageerfahrung des Kunden
  2. Über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für die Beratungsunterlagen des Vermittlers
  3. Über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken des empfohlenen Anlageobjekts
  4. Über den Umfang der Gewerbeerlaubnis des Vermittlers nach § 34f GewO

Objektgerechte Beratung betrifft die Aufklärung über das Anlageobjekt selbst (wesentliche Eigenschaften und Risiken); Merkmale des Kunden sind Gegenstand der anlegergerechten Beratung. (BGH XI ZR 12/93 (Bond-Urteil))

4. Eine Kundin hat bislang ausschließlich Tagesgeld genutzt und kann trotz mehrfacher Nachfrage keine verwertbaren Angaben zu ihrer Anlageerfahrung und ihren finanziellen Verhältnissen machen. Wie muss der Vermittler in der Anlageberatung vorgehen?

  1. Er darf ihr nur besonders sichere Anlagen wie Tagesgeld empfehlen
  2. Er darf ihr jede Anlage empfehlen, wenn er das Fehlen der Angaben dokumentiert
  3. Er darf ihr eine Anlage empfehlen, sofern sie schriftlich auf weitere Beratung verzichtet
  4. Er darf ihr keine Finanzanlage empfehlen, solange die erforderlichen Informationen fehlen

Erlangt der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen über den Anleger nicht, darf er im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen; ein Verzicht oder eine bloße Dokumentation ersetzt die fehlenden Angaben nicht. (§ 16 Abs. 1 letzter Satz FinVermV)

5. Welches Dokument muss einem Privatanleger im Rahmen der Anlageberatung vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger übergeben werden?

  1. Die Geeignetheitserklärung
  2. Das Beratungsprotokoll
  3. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
  4. Der Erlaubnisbescheid nach § 34f GewO

§ 18 Abs. 1 FinVermV verlangt die Übergabe einer Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss; das frühere Beratungsprotokoll wurde bereits 2020 abgelöst, und das VIB betrifft eine andere Informationspflicht.

6. Zum 1. August 2020 wurde in der Anlageberatung nach FinVermV eine frühere Dokumentationspflicht durch ein neues Dokument ersetzt. Welche Änderung ist damit gemeint?

  1. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt löste die Geeignetheitserklärung ab
  2. Die Geeignetheitserklärung löste das bisherige Beratungsprotokoll ab
  3. Die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO ersetzte die frühere Registrierungspflicht
  4. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist ersetzte eine bis dahin fünfjährige Frist

Zum 01.08.2020 löste die Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV in Umsetzung von MiFID II das frühere Beratungsprotokoll ab; die anderen Aussagen beschreiben keine zu diesem Datum erfolgte Änderung. (Zweite Verordnung zur Änderung der FinVermV vom 09.10.2019, in Kraft seit 01.08.2020)

7. Nach § 11 FinVermV (allgemeine Verhaltenspflicht) muss der Gewerbetreibende seine Anlagevermittlung und Anlageberatung in welcher Weise erbringen?

  1. Kostenfrei und ausschließlich provisionsunabhängig
  2. Ausschließlich schriftlich und unter Einbeziehung eines zweiten Beraters
  3. Unverzüglich und ohne vorherige Bedarfsermittlung
  4. Ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Anleger

§ 11 FinVermV verlangt ein ehrliches, redliches und professionelles Handeln im bestmöglichen Interesse der Anleger; eine generelle Provisionsfreiheit oder ein Verzicht auf Bedarfsermittlung ist damit nicht gemeint.

8. Ein Kunde erwägt die Zeichnung einer Vermögensanlage, für die ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 VermAnlG erstellt wurde. Wann muss ihm dieses zur Verfügung gestellt werden?

  1. Rechtzeitig vor dem Geschäftsabschluss
  2. Erst nach Ablauf der Widerrufsfrist
  3. Frühestens mit der Geeignetheitserklärung nach Vertragsschluss
  4. Nur auf ausdrückliche Anforderung des Kunden nach Vertragsschluss

§ 15 FinVermV verlangt, dass das VIB rechtzeitig vor dem Geschäftsabschluss zur Verfügung gestellt wird, damit der Kunde es vor seiner Entscheidung berücksichtigen kann. (§ 15 FinVermV; § 13 VermAnlG)

9. Nach § 16 Abs. 1 FinVermV muss der Vermittler vor einer Anlageempfehlung Informationen zu drei Kategorien einholen. Welche sind das?

  1. Familienstand, Wohnsitz und das aktuelle Beschäftigungsverhältnis des Kunden
  2. Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden
  3. Erlaubnisumfang, Registereintrag und die Haftpflichtversicherung des Vermittlers
  4. Produktkosten, Vertriebsprovision und die Restlaufzeit der Finanzanlage

§ 16 Abs. 1 FinVermV nennt drei Kategorien: Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse (einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen) und Anlageziele (einschließlich der Risikotoleranz); Angaben zum Vermittler oder zu Produktkosten gehören nicht dazu.

10. Ein Kunde äußert den Wunsch nach einer chancenorientierten Anlage mit hoher Rendite, verfügt aber laut seinen Angaben nur über geringe finanzielle Rücklagen und könnte einen Wertverlust kaum verkraften. Wie ist dieser Widerspruch aus Sicht der Geeignetheitsprüfung nach § 16 Abs. 1 FinVermV zu bewerten?

  1. Da der Kunde die höhere Rendite ausdrücklich wünscht, ist allein seine Risikobereitschaft maßgeblich
  2. Die Risikotragfähigkeit ist nur bei institutionellen, nicht bei privaten Anlegern zu prüfen
  3. Die hohe Risikobereitschaft ersetzt nicht die geringe Risikotragfähigkeit; die Empfehlung muss beide Aspekte berücksichtigen
  4. Der Widerspruch ist unbeachtlich, solange der Kunde die gewünschte Anlage schriftlich bestätigt

Die Geeignetheitsprüfung verlangt, dass Empfehlungen sowohl zur subjektiven Risikobereitschaft als auch zur objektiven finanziellen Risikotragfähigkeit passen; ein bloßer Kundenwunsch befreit nicht von dieser Prüfung. (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FinVermV)

11. Welcher Aspekt gehört nach § 16 Abs. 1 FinVermV zu den 'finanziellen Verhältnissen' des Anlegers, die der Vermittler zu erfragen hat?

  1. Die bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit Finanzanlagen
  2. Die konkreten Anlageziele und der geplante Anlagehorizont des Anlegers
  3. Die Risikotoleranz des Anlegers im Rahmen seiner Anlageziele
  4. Die Fähigkeit des Anlegers, entstehende Verluste finanziell zu tragen

Zu den finanziellen Verhältnissen zählt nach § 16 Abs. 1 FinVermV ausdrücklich die Fähigkeit, Verluste zu tragen; Kenntnisse/Erfahrungen, Anlageziele und Risikotoleranz sind eigene, davon zu unterscheidende Informationskategorien.

12. Welche drei Zieldimensionen bilden das sogenannte 'magische Dreieck' der Geldanlage?

  1. Risikobereitschaft, Risikotragfähigkeit und Anlagehorizont
  2. Kenntnisse, Erfahrungen und Anlageziele
  3. Rentabilität, Sicherheit und Liquidität
  4. Rendite, Provision und Laufzeit

Das magische Dreieck der Geldanlage besteht aus Rentabilität, Sicherheit und Liquidität, die zueinander in einem Zielkonflikt stehen. (Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Geldanlage (IHK-Prüfungsstoff, magisches Dreieck))

13. Ein Kunde erklärt, er müsse jederzeit kurzfristig und ohne Wertverlust auf sein angelegtes Geld zugreifen können. Welche Zieldimension des magischen Dreiecks steht damit für ihn im Vordergrund?

  1. Rentabilität
  2. Sicherheit
  3. Risikotragfähigkeit
  4. Liquidität

Der jederzeitige, kurzfristige Zugriff auf das angelegte Kapital betrifft die Verfügbarkeit, also die Liquidität; Sicherheit betrifft den Kapitalerhalt und Rentabilität den Ertrag. (Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Geldanlage (magisches Dreieck))

14. Ein Kunde wünscht eine Anlage, die gleichzeitig höchstmögliche Rendite, absolute Sicherheit und tägliche Verfügbarkeit bietet. Wie ist dieser Wunsch im Licht des magischen Dreiecks der Geldanlage zu beurteilen?

  1. Die drei Ziele Rentabilität, Sicherheit und Liquidität stehen in einem Zielkonflikt und lassen sich nicht gleichzeitig maximieren
  2. Der Wunsch ist bei ausreichender Anlagesumme uneingeschränkt erfüllbar
  3. Der Zielkonflikt betrifft nur institutionelle Anleger, nicht Privatkunden
  4. Sicherheit und Liquidität lassen sich stets gemeinsam maximieren, nur die Rentabilität ist begrenzt

Rentabilität, Sicherheit und Liquidität stehen im magischen Dreieck der Geldanlage in einem Zielkonflikt; eine gleichzeitige Maximierung aller drei Ziele ist nicht möglich. (Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Geldanlage (magisches Dreieck))

15. Ein Kunde verfügt über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen mit Investmentfonds und nennt klare Anlageziele, macht jedoch trotz Nachfrage keine verwertbaren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Darf der Vermittler ihm dennoch eine Fondsanlage empfehlen?

  1. Ja, da zwei von drei Kategorien ausreichend abgedeckt sind
  2. Nein, da nach § 16 Abs. 1 FinVermV alle drei Informationskategorien erforderlich sind
  3. Ja, da Kenntnisse und Erfahrungen bei Fonds die wichtigste Kategorie darstellen
  4. Nein, aber nur weil Fonds grundsätzlich als komplexe Produkte gelten

§ 16 Abs. 1 FinVermV verlangt kumulativ alle drei Informationskategorien; fehlen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen, darf trotz vorhandener Kenntnisse und klarer Ziele keine Empfehlung erfolgen.

16. Wie lange müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen der Anlageberatung nach § 23 FinVermV aufbewahrt werden?

  1. Fünf Jahre
  2. Drei Jahre
  3. Zehn Jahre
  4. Sechs Jahre

§ 23 FinVermV schreibt eine zehnjährige Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Unterlagen auf einem dauerhaften Datenträger vor.

17. Ein Bestandskunde teilt bei einem Folgetermin mit, dass er kürzlich eine größere Erbschaft erhalten hat, die seine finanziellen Verhältnisse deutlich verändert. Wie muss der Vermittler vor einer neuen Anlageempfehlung vorgehen?

  1. Er kann auf Basis des ursprünglichen Kundenprofils weiterberaten, da dieses zehn Jahre gültig bleibt
  2. Er muss die Erbschaft ignorieren, solange der Kunde keine neue Geeignetheitserklärung verlangt
  3. Er darf die neuen Angaben nur bei institutionellen Kunden berücksichtigen
  4. Er muss die Informationen zu den finanziellen Verhältnissen und zur Risikotragfähigkeit vor der neuen Empfehlung aktualisieren

Da sich die für die Geeignetheitsprüfung maßgeblichen finanziellen Verhältnisse geändert haben, muss der Vermittler vor einer neuen Empfehlung aktuelle Informationen einholen; ein früheres Kundenprofil bleibt nicht automatisch gültig, und die zehnjährige Frist betrifft nur die Aufbewahrung. (§ 16 Abs. 1 FinVermV)

18. Auf welcher Art von Medium müssen die aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 23 FinVermV gespeichert werden?

  1. Auf einem dauerhaften Datenträger
  2. Ausschließlich in Papierform
  3. Auf einem beliebigen, nicht näher bestimmten Speichermedium
  4. Ausschließlich in der elektronischen Akte der Aufsichtsbehörde

§ 23 FinVermV verlangt die Aufbewahrung auf einem dauerhaften Datenträger; eine reine Papierpflicht oder Aufbewahrung bei der Aufsichtsbehörde ist nicht vorgesehen.

19. Ein Bestandskunde erhält nach mehreren Jahren erneut eine Anlageberatung, die zu einer neuen Empfehlung führt. Wie verhält es sich mit der Geeignetheitserklärung?

  1. Sie muss nur bei der allerersten Anlageberatung des Kunden erstellt werden
  2. Sie ist dem Kunden erneut vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu übergeben
  3. Sie entfällt, wenn der Kunde die Vorgängerberatung bereits erhalten hat
  4. Sie kann durch einen bloßen mündlichen Hinweis auf die frühere Erklärung ersetzt werden

Die Pflicht aus § 18 Abs. 1 FinVermV knüpft an die jeweilige Anlageberatung an; bei jeder Beratung, die zu einer neuen Empfehlung führt, ist erneut eine Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss zu übergeben.

20. Ein Kunde ist seit Jahren in Rente und hat sich seit der letzten Beratung finanziell deutlich verschlechtert, meldet dies dem Vermittler jedoch nicht von sich aus. Bei der nächsten Anlageberatung erkundigt sich der Vermittler nicht erneut nach den aktuellen Verhältnissen und empfiehlt auf Basis der alten Angaben eine renditeorientierte Anlage. Wie ist dieses Vorgehen zu bewerten?

  1. Es ist zulässig, da der Kunde die Verschlechterung nicht selbst gemeldet hat
  2. Es ist zulässig, solange die letzte Beratung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt
  3. Es ist pflichtwidrig, da der Vermittler vor jeder Empfehlung aktuelle Informationen zu den finanziellen Verhältnissen einholen muss
  4. Es ist pflichtwidrig, aber nur, wenn der Kunde dadurch tatsächlich einen Verlust erleidet

Die Pflicht zur Informationseinholung nach § 16 Abs. 1 FinVermV besteht vor jeder Empfehlung; der Vermittler kann sich nicht darauf verlassen, dass der Kunde Veränderungen von sich aus mitteilt, sondern muss aktiv nachfragen.

21. Die allgemeine Verhaltenspflicht nach § 11 FinVermV, wonach der Gewerbetreibende ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Anleger zu handeln hat, gilt in welchem zeitlichen Rahmen?

  1. Ausschließlich beim ersten Beratungsgespräch mit einem neu gewonnenen Kunden
  2. Nur während der Dauer der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen
  3. Nur bei Empfehlungen zu Vermögensanlagen, nicht bei der Vermittlung von Investmentfonds
  4. Dauerhaft während der gesamten Geschäftsbeziehung, auch bei der laufenden Betreuung

§ 11 FinVermV formuliert eine allgemeine, fortlaufende Verhaltenspflicht, die nicht auf den Erstkontakt beschränkt ist, sondern die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der laufenden Betreuung von Bestandskunden erfasst.

22. Bei einem Nachberatungstermin stellt sich heraus, dass sich die Anlageziele eines Bestandskunden seit der letzten Empfehlung grundlegend geändert haben. Der Kunde wünscht jedoch aktuell keine neue Anlageentscheidung. Was folgt daraus für den Vermittler?

  1. Er muss unabhängig vom Kundenwunsch sofort eine neue Anlageempfehlung aussprechen
  2. Eine neue Bedarfsermittlung und Geeignetheitserklärung sind erst erforderlich, wenn tatsächlich eine neue Anlageberatung mit Empfehlung erfolgt
  3. Die geänderten Anlageziele sind ohne Bedeutung, solange der ursprüngliche Vertrag unverändert fortbesteht
  4. Er muss die bestehende Anlage des Kunden umgehend und automatisch kündigen lassen

Die Pflichten aus §§ 16 und 18 FinVermV knüpfen an die jeweilige Anlageberatung mit Empfehlung an; ohne eine solche neue Beratung besteht keine Pflicht zu einer sofortigen neuen Empfehlung, wohl aber zur Aktualisierung bei der nächsten Beratung. (§ 16 Abs. 1 FinVermV; § 18 Abs. 1 FinVermV)

23. In welchem Abschnitt der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sind die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten (Verhaltenspflichten) der Finanzanlagenvermittler geregelt?

  1. Abschnitt 2 (§§ 1 bis 4 FinVermV)
  2. Abschnitt 3 (§§ 5 bis 10 FinVermV)
  3. Abschnitt 4 (§§ 11 bis 19 FinVermV)
  4. Abschnitt 5 (§§ 20 bis 25 FinVermV)

Die Verhaltenspflichten sind in Abschnitt 4, §§ 11–19 FinVermV geregelt; die übrigen Abschnitte betreffen andere Regelungsbereiche wie Erlaubnisvoraussetzungen. (FinVermV, Inhaltsübersicht / Abschnitt 4 (§§ 11–19))

24. Welches Urteil des Bundesgerichtshofs begründete den Grundsatz der anleger- und objektgerechten Beratung, der bis heute die Bedarfsermittlung prägt?

  1. EuGH, Rechtssache C-604/11 ("Genil 48")
  2. BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93 ("Bond")
  3. BaFin-Verwaltungspraxis zu § 63 WpHG
  4. Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II)

Der Grundsatz wurde im sogenannten Bond-Urteil des BGH vom 06.07.1993 (XI ZR 12/93) entwickelt; die übrigen Optionen sind reale, aber andere Rechtsquellen ohne diesen Ursprung. (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93 ("Bond-Urteil"))

25. Was ist unter 'anlegergerechter Beratung' im Sinne der vom BGH entwickelten Rechtsprechung zu verstehen?

  1. Über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken des empfohlenen Anlageobjekts wird aufgeklärt.
  2. Die Kosten und Nebenkosten der Finanzanlage werden rechtzeitig offengelegt.
  3. Die Aufzeichnungen zur Beratung werden zehn Jahre lang aufbewahrt.
  4. Die Empfehlung passt zu Wissensstand, Erfahrung, Risikobereitschaft und Zielen des Kunden.

Anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Anpassung der Empfehlung an die Person des Kunden; die erste Option beschreibt dagegen die objektgerechte Beratung. (BGH XI ZR 12/93; § 16 Abs. 1 FinVermV)

26. Ein Kunde erhält eine Empfehlung, die zu seiner Risikobereitschaft passt; der Berater klärt ihn jedoch nicht über die Illiquidität und das Totalverlustrisiko des konkreten Anlageobjekts auf. Gegen welchen Grundsatz verstößt der Berater hier vorrangig?

  1. Gegen die objektgerechte Beratung
  2. Gegen die anlegergerechte Beratung
  3. Gegen die Pflicht zum Kundenprofil
  4. Gegen die Pflicht zur Risikoermittlung

Die fehlende Aufklärung über Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts betrifft die objektgerechte Beratung; die Anpassung an den Kunden selbst war hier korrekt erfolgt. (BGH XI ZR 12/93 (Bond-Urteil))

27. Nach § 16 Abs. 1 FinVermV muss der Gewerbetreibende im Rahmen der Anlageberatung Informationen zu drei Kategorien einholen. Welche Aufzählung gibt diese drei Kategorien korrekt wieder?

  1. Kenntnisse und Erfahrungen, Familienstand, Beruf
  2. Anlageziele, Kosten und Nebenkosten, Risikotoleranz
  3. Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele
  4. Finanzielle Verhältnisse, Kosten der Finanzanlage, Anlagehorizont

§ 16 Abs. 1 FinVermV nennt genau diese drei Kategorien; die Distraktoren vermischen sie mit sachfremden Angaben oder mit anderen Pflichten wie der Kostenoffenlegung nach § 13. (FinVermV § 16 Abs. 1)

28. Welche Angabe ist nach § 16 Abs. 1 FinVermV ausdrücklich Teil der Kategorie 'finanzielle Verhältnisse' des Kunden?

  1. Die Risikotoleranz des Kunden
  2. Die Fähigkeit, Verluste zu tragen
  3. Kenntnisse zu bestimmten Finanzanlagearten
  4. Bisherige Erfahrungen mit Finanzanlagen

Die Verlusttragfähigkeit gehört gesetzlich zur Kategorie 'finanzielle Verhältnisse'; Risikotoleranz zählt zu den Anlagezielen, Kenntnisse/Erfahrungen bilden eine eigene Kategorie. (FinVermV § 16 Abs. 1)

29. Eine Kundin gibt an, noch nie in Finanzanlagen investiert zu haben und Fachbegriffe wie 'Volatilität' oder 'Nachrangdarlehen' nicht zu kennen. Welcher Kategorie der nach § 16 Abs. 1 FinVermV einzuholenden Informationen ist diese Angabe zuzuordnen?

  1. Sie fällt unter die Kategorie Kenntnisse und Erfahrungen.
  2. Sie fällt unter die Kategorie finanzielle Verhältnisse.
  3. Sie fällt unter die Kategorie Anlageziele.
  4. Sie fällt unter die Kategorie Risikotoleranz.

Angaben zu Vorwissen und bisherigen Investitionen betreffen die Kategorie 'Kenntnisse und Erfahrungen' nach § 16 Abs. 1 FinVermV. (FinVermV § 16 Abs. 1)

30. Was gilt, wenn der Gewerbetreibende die nach § 16 Abs. 1 FinVermV erforderlichen Informationen über den Anleger nicht erlangt?

  1. Er darf nur Finanzanlagen mit geringem Risiko empfehlen.
  2. Er darf empfehlen, muss den Kunden aber schriftlich warnen.
  3. Er darf empfehlen, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht.
  4. Er darf im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.

§ 16 Abs. 1 letzter Satz FinVermV verbietet in diesem Fall jede Empfehlung; ein bloßer Warnhinweis oder Kundenwunsch ersetzt die fehlende Informationspflicht nicht. (FinVermV § 16 Abs. 1 letzter Satz)

31. Welche der folgenden Pflichten gehört NICHT zur Informationseinholung im Rahmen der Bedarfsermittlung nach § 16 Abs. 1 FinVermV?

  1. Die rechtzeitige Übergabe des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB)
  2. Die Einholung von Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers
  3. Die Einholung von Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Anlegers
  4. Die Einholung von Angaben zu den Anlagezielen des Anlegers

Die VIB-Übergabe ist eine eigenständige Informationspflicht nach § 15 FinVermV, nicht Teil der Informationseinholung zur Bedarfsermittlung nach § 16 Abs. 1. (FinVermV § 15 im Vergleich zu § 16 Abs. 1)

32. Wie wird die Prüfungsanforderung der FinVermV zur Kundenberatung bezeichnet, die u. a. die Erstellung eines Kundenprofils und die Bedarfsermittlung umfasst?

  1. Anlage 2 Nr. 1 FinVermV ('Rechtliche Grundlagen')
  2. § 1 Abs. 2 FinVermV
  3. Anlage 1 Nr. 1 FinVermV ('Kundenberatung')
  4. Anlage 1 Nr. 3 FinVermV ('Finanzanlagen')

Anlage 1 Nr. 1 FinVermV trägt den Titel 'Kundenberatung' und umfasst ausdrücklich Kundenprofil und Bedarfsermittlung. (FinVermV, Anlage 1 Nr. 1)

33. Wie werden die drei miteinander im Zielkonflikt stehenden Anlageziele Rentabilität, Sicherheit und Liquidität in der Vermögensanlage gemeinsam bezeichnet?

  1. Das Effizienzkriterium der Portfoliotheorie
  2. Das magische Dreieck der Geldanlage
  3. Der Grundsatz der objektgerechten Beratung
  4. Das Rendite-Risiko-Profil des Anlegers

Die drei Zieldimensionen bilden das sogenannte magische Dreieck der Geldanlage, das einen Zielkonflikt beschreibt, weil die Ziele nicht gleichzeitig maximiert werden können. (Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Geldanlage / IHK-Prüfungsstoff (magisches Dreieck))

34. Innerhalb des magischen Dreiecks der Geldanlage beschreibt die Dimension 'Liquidität' welchen Aspekt einer Finanzanlage?

  1. Der erwartete Ertrag der Anlage
  2. Der Schutz vor Kapitalverlust
  3. Die steuerliche Behandlung der Erträge
  4. Die Verfügbarkeit des angelegten Kapitals

Liquidität steht im magischen Dreieck für die Verfügbarkeit des Kapitals, im Unterschied zu Rentabilität (Ertrag) und Sicherheit (Kapitalschutz). (Magisches Dreieck der Geldanlage (IHK-Prüfungsstoff))

35. Ein Kunde teilt mit, dass er in zwei Jahren eine größere Anschaffung plant und für diesen Betrag jederzeit kurzfristig auf sein Kapital zugreifen können muss. Welche Zieldimension des magischen Dreiecks steht bei diesem Teil seines Vermögens im Vordergrund?

  1. Liquidität
  2. Rentabilität
  3. Sicherheit
  4. Risikotoleranz

Der kurzfristige, jederzeitige Kapitalzugriff ist ein klassisches Kennzeichen eines hohen Liquiditätsbedarfs; Risikotoleranz ist zudem keine Dimension des magischen Dreiecks. (Magisches Dreieck der Geldanlage; § 16 Abs. 1 FinVermV (Anlageziele))

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