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🏗️ Struktur und Funktionsweise geschlossener Investmentvermögen

Struktur und Funktionsweise geschlossener Investmentvermögen

Begriff (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB): Ein AIF ist offen, wenn die Anleger ihre Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase mindestens einmal pro Jahr zurückgeben können. Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind. Ein geschlossener Publikums-AIF hat daher kein laufendes Rückgaberecht, sondern eine feste, begrenzte Laufzeit und wird am Laufzeitende aufgelöst und liquidiert.

Rechtsform (§ 139 KAGB): Ein geschlossener inländischer Publikums-AIF darf nur in zwei Rechtsformen aufgelegt werden: als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital (§§ 140-148 KAGB) oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft (§§ 149-161 KAGB). Ein geschlossener Publikums-AIF als Sondervermögen ist unzulässig. Auf die InvKG sind ergänzend die HGB-Vorschriften über die KG anzuwenden (§ 149 Abs. 1 KAGB), auf die InvAG mit fixem Kapital das AktG; ihr Grundkapital ist fix (§§ 140, 141 KAGB).

Kommanditistenstellung: Anleger einer geschlossenen Publikums-InvKG (in der Praxis häufig als GmbH & Co. KG strukturiert) beteiligen sich als Kommanditisten - unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten (§ 152 KAGB). Damit tragen sie eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis zum Totalverlust. Zu beachten:

Lebenszyklus: In der Platzierungs- bzw. Vertriebsphase zeichnen die Anleger ihre Beteiligung; für den Vertrieb an Privatanleger müssen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen erstellt und veröffentlicht werden (§ 268 KAGB). Vor Vertriebsbeginn zeigt die KVG dies der BaFin an, die innerhalb von 20 Arbeitstagen mitteilt, ob mit dem Vertrieb begonnen werden darf (§ 316 Abs. 3 KAGB). Danach folgt eine lange Laufzeit mit hoher Kapitalbindung; wegen des fehlenden Rückgaberechts ist die Fungibilität stark eingeschränkt - eine vorzeitige Veräußerung ist nur über einen wenig liquiden Zweitmarkt möglich.

KVG und Verwahrstelle: Verwaltet wird der AIF durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (Anfangskapital extern mind. 125.000 Euro, intern verwaltete Gesellschaft mind. 300.000 Euro, § 25 Abs. 1 KAGB). Für jeden AIF ist eine Verwahrstelle zu beauftragen; bei geschlossenen AIF kann dies auch ein Treuhänder (z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater) sein (§ 80 Abs. 1 u. 3 KAGB).

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Beispielfragen (35)

1. Welche Voraussetzung muss nach § 1 Abs. 4 KAGB erfüllt sein, damit ein Investmentvermögen als 'offen' im Sinne des KAGB gilt?

  1. Die Anleger können ihre Anteile nur alle zwei Jahre zu einem festen Stichtag zurückgeben.
  2. Die Anleger können ihre Anteile erst nach einer zweijährigen Mindesthaltefrist zurückgeben.
  3. Die Anleger können ihre Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase mindestens einmal jährlich zurückgeben.
  4. Die Anleger können ihre Anteile ausschließlich über eine Börse an Dritte veräußern.

Nach § 1 Abs. 4 KAGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Delegierte VO (EU) Nr. 694/2014 ist ein AIF offen, wenn eine Rücknahme der Anteile mindestens einmal pro Jahr möglich ist; fehlt dieses Recht, handelt es sich um einen geschlossenen AIF. (§ 1 Abs. 4 KAGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014)

2. Wie definiert § 1 Abs. 5 KAGB den Begriff des geschlossenen AIF im Verhältnis zum offenen AIF?

  1. Geschlossene AIF sind alle AIF, die nicht die Voraussetzungen eines offenen AIF nach § 1 Abs. 4 KAGB erfüllen.
  2. Geschlossene AIF sind alle AIF, deren Anlagebedingungen von der BaFin ausdrücklich als geschlossen genehmigt wurden.
  3. Geschlossene AIF sind alle AIF, die in Sachwerte statt in Wertpapiere investieren.
  4. Geschlossene AIF sind alle AIF, die von einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden.

§ 1 Abs. 5 KAGB definiert geschlossene AIF als Negativabgrenzung: geschlossen ist jeder AIF, der kein offener AIF im Sinne des § 1 Abs. 4 KAGB ist. Die Investitionsart oder die Verwaltungsform sind für diese Abgrenzung nicht maßgeblich.

3. Ein Kunde möchte wissen, ob er seine Anteile an einem geschlossenen Publikums-AIF nach zwei Jahren an die Fondsgesellschaft zurückgeben kann, weil er kurzfristig Liquidität benötigt. Wie ist die Rückgabemöglichkeit bei einem geschlossenen Publikums-AIF nach dem KAGB grundsätzlich ausgestaltet?

  1. Der Anleger kann seine Anteile einmal jährlich zu einem festgelegten Stichtag an die Fondsgesellschaft zurückgeben.
  2. Es besteht während der Laufzeit kein laufendes Rückgaberecht gegenüber der Fondsgesellschaft; der Anleger ist bis zum Laufzeitende gebunden.
  3. Der Anleger kann seine Anteile nach Ablauf einer zweijährigen Mindesthaltefrist quartalsweise zurückgeben.
  4. Der Anleger kann seine Anteile mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten an die Fondsgesellschaft zurückgeben.

Geschlossene AIF verfügen definitionsgemäß über kein laufendes Rückgaberecht; der Anleger ist bis zum Laufzeitende gebunden und kann Liquidität allenfalls über einen Verkauf am Zweitmarkt erzielen. (§ 1 Abs. 5 KAGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014)

4. In welchen Rechtsformen darf ein geschlossener inländischer Publikums-AIF nach dem KAGB ausschließlich aufgelegt werden?

  1. Als Sondervermögen oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft.
  2. Als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder als offene Investmentkommanditgesellschaft.
  3. Als GmbH & Co. KG oder als Sondervermögen.
  4. Als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft.

§ 139 KAGB lässt für geschlossene inländische Publikums-AIF ausschließlich die InvAG mit fixem Kapital und die geschlossene InvKG zu; ein Sondervermögen ist als Rechtsform unzulässig.

5. Welche Struktur ist für die Auflegung eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach dem KAGB NICHT zulässig?

  1. Das Sondervermögen als vertragliche Konstruktion ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den §§ 140 ff. KAGB.
  3. Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den §§ 149 ff. KAGB.
  4. Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft mit Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten.

§ 139 KAGB schließt das Sondervermögen für geschlossene Publikums-AIF ausdrücklich aus; zulässig sind nur die InvAG mit fixem Kapital und die geschlossene InvKG, die nach § 152 KAGB auch eine Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten erlaubt. (§ 139 KAGB; § 152 KAGB)

6. Welche gesetzlichen Vorschriften sind auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft ergänzend anzuwenden, soweit die §§ 149 bis 161 KAGB keine abweichende Regelung treffen?

  1. Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
  2. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.
  3. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
  4. Die Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes über Vermögensanlagen.

§ 149 Abs. 1 KAGB ordnet für die geschlossene InvKG die subsidiäre Anwendung der HGB-Vorschriften über die Kommanditgesellschaft an; das AktG gilt dagegen für die InvAG mit fixem Kapital.

7. In welcher gesellschaftsrechtlichen Stellung beteiligen sich Anleger an einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft?

  1. Als Komplementäre mit unbeschränkter persönlicher Haftung.
  2. Als stille Gesellschafter ohne Eintragung ins Handelsregister.
  3. Als Kommanditisten, unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten.
  4. Als Aktionäre mit Stimmrecht in der Hauptversammlung.

§ 152 KAGB sieht die Beteiligung der Anleger als Kommanditisten vor, direkt oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten; die Komplementärstellung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. deren Organen vorbehalten.

8. Welche Aussage zur Nachschusspflicht der Anleger einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft trifft zu?

  1. Die Anleger müssen bei Verlusten des Fonds anteilig Kapital nachschießen.
  2. Die Nachschusspflicht ist auf die Höhe der ursprünglichen Zeichnungssumme begrenzt.
  3. Die Nachschusspflicht entsteht nur bei Umwandlung in eine InvAG mit fixem Kapital.
  4. Eine Nachschusspflicht der Anleger ist gesetzlich ausgeschlossen.

§ 152 KAGB schließt eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ausdrücklich aus; das wirtschaftliche Risiko der Anleger ist auf die Kapitaleinlage begrenzt.

9. Ein Kommanditist einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft erhält während der Laufzeit Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind und seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme mindern. Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus nach den ergänzend anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften?

  1. Die Ausschüttung führt zu einer zusätzlichen Nachschusspflicht in Höhe des ausgeschütteten Betrags.
  2. Die persönliche Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern lebt bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf.
  3. Die Ausschüttung ist steuerlich als Kapitalertrag beim Anleger zu erfassen.
  4. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Ausschüttung dem Anleger unmittelbar und vollständig zurückerstatten.

Nach § 172 Abs. 4 HGB, der über § 149 Abs. 1 KAGB ergänzend gilt, lebt die Kommanditistenhaftung bei einer solchen Einlagenrückgewähr bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf; eine Nachschusspflicht besteht dagegen nicht. (§ 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 149 Abs. 1 KAGB)

10. In welcher Rechtsform muss die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital betrieben werden, und welches Gesetz ist ergänzend anwendbar?

  1. In der Rechtsform der Aktiengesellschaft, ergänzend gilt das Aktiengesetz.
  2. In der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien, ergänzend gilt das Handelsgesetzbuch.
  3. In der Rechtsform der GmbH, ergänzend gilt das GmbH-Gesetz.
  4. In der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft, ergänzend gilt das SE-Ausführungsgesetz.

§§ 140, 141 KAGB schreiben für die InvAG mit fixem Kapital die Rechtsform der Aktiengesellschaft vor; ergänzend gelten subsidiär die Vorschriften des Aktiengesetzes.

11. Worin unterscheidet sich die für geschlossene Publikums-AIF vorgeschriebene Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital grundlegend von einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital?

  1. Sie darf ausschließlich in Wertpapiere, nicht aber in Sachwerte investieren.
  2. Sie unterliegt im Gegensatz zu anderen Investmentvermögen keiner Verwahrstellenpflicht.
  3. Ihr Grundkapital wird nicht laufend durch Ausgabe und Rücknahme von Aktien verändert.
  4. Sie muss zwingend an einer inländischen Börse notiert und handelbar sein.

Kennzeichnend für die InvAG mit fixem Kapital ist, dass das Grundkapital - anders als bei der InvAG mit veränderlichem Kapital - fix bleibt und nicht laufend durch Aktienausgabe und -rücknahme angepasst wird; dies entspricht dem geschlossenen Charakter. (§§ 140, 141 KAGB)

12. Ein geschlossener Publikums-AIF soll als Aktiengesellschaft mit fixem Grundkapital aufgelegt werden. Welche Aussage zu dieser Gestaltung trifft zu?

  1. Das Grundkapital wird laufend durch Ausgabe und Rücknahme von Aktien an den Mittelzufluss angepasst.
  2. Ergänzend zu §§ 140, 141 KAGB gilt subsidiär das Aktiengesetz; ein Sondervermögen scheidet als Alternative aus.
  3. Die Gesellschaft kann wahlweise auch als Sondervermögen fortgeführt werden, falls sich die Anlegerstruktur ändert.
  4. Anleger sind an dieser Gesellschaft als Kommanditisten und nicht als Aktionäre beteiligt.

Für die InvAG mit fixem Kapital gilt nach §§ 140, 141 KAGB subsidiär das Aktiengesetz; als geschlossener Publikums-AIF kommt daneben nach § 139 KAGB nur die geschlossene InvKG, nicht aber ein Sondervermögen in Betracht. (§§ 140, 141 KAGB; § 139 KAGB)

13. Wann liegt bei einem geschlossenen Publikums-AIF eine hinreichende Risikomischung im Sinne des § 262 Abs. 1 KAGB vor?

  1. Wenn in mindestens drei Sachwerte investiert wird und die Anteile jedes Sachwerts im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind.
  2. Wenn in mindestens fünf Sachwerte unterschiedlicher Anlageklassen investiert wird.
  3. Wenn höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens in einem einzigen Sachwert gebunden sind.
  4. Wenn die Vermögensgegenstände in mindestens zwei verschiedenen Staaten belegen sind.

§ 262 Abs. 1 KAGB verlangt für die Risikomischung eine Investition in mindestens drei Sachwerte mit im Wesentlichen gleichmäßiger Verteilung der Anteile; eine feste Länderstreuung oder Objektgrenze ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

14. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnt am 1. März 2026 mit dem Vertrieb eines geschlossenen Publikums-AIF, der nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren soll. Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Zustand der Risikomischung spätestens erreicht sein?

  1. Bis zum 1. September 2026.
  2. Bis zum 1. Dezember 2026.
  3. Bis zum 1. März 2028.
  4. Bis zum 1. September 2027.

Nach § 262 Abs. 1 KAGB muss die Risikomischung spätestens 18 Monate nach Vertriebsbeginn erreicht sein; 18 Monate nach dem 1. März 2026 ist der 1. September 2027. Die Antwort 1. September 2026 entspricht fälschlich nur sechs Monaten.

15. Der Vertrieb eines geschlossenen Publikums-AIF beginnt am 1. Oktober 2025. Auf welches Datum fällt die späteste Frist, bis zu der die vorgeschriebene Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB erreicht sein muss?

  1. 1. Oktober 2026.
  2. 1. Januar 2027.
  3. 1. April 2027.
  4. 1. Oktober 2027.

18 Monate nach dem 1. Oktober 2025 ergeben den 1. April 2027; die Option '1. Oktober 2026' entspricht fälschlich nur 12 statt 18 Monaten. (§ 262 Abs. 1 KAGB)

16. Unter welcher Voraussetzung darf ein geschlossener Publikums-AIF abweichend vom Grundsatz der Risikomischung als sogenannter Ein-Objekt-Fonds aufgelegt werden?

  1. Wenn der Fonds ausschließlich an semiprofessionelle Anleger vertrieben wird.
  2. Wenn die BaFin eine allgemeine Befreiung von der Prospektpflicht erteilt hat.
  3. Wenn sich jeder Privatanleger verpflichtet, mindestens 20.000 Euro zu investieren, und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Wenn die Laufzeit des Fonds zehn Jahre nicht überschreitet.

§ 262 Abs. 2 KAGB lässt eine Abweichung von der Risikomischung zu, wenn sich jeder Privatanleger zu einer Mindestanlage von 20.000 Euro verpflichtet und zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

17. Ein Privatanleger möchte sich an einem als Ein-Objekt-Fonds ohne Risikomischung aufgelegten geschlossenen Publikums-AIF beteiligen und zeichnet zunächst eine Summe von 15.000 Euro. Erfüllt dies die Mindestanforderung nach § 262 Abs. 2 KAGB, und falls nicht, welcher Betrag fehlt bis zur gesetzlichen Mindestbeteiligung?

  1. Nein, es fehlen 5.000 Euro bis zur Mindestbeteiligung von 20.000 Euro.
  2. Ja, die gesetzliche Mindestbeteiligung ist bereits erfüllt.
  3. Nein, es fehlen 10.000 Euro bis zur Mindestbeteiligung von 25.000 Euro.
  4. Nein, es fehlen 2.000 Euro bis zur Mindestbeteiligung von 17.000 Euro.

§ 262 Abs. 2 KAGB verlangt für Privatanleger eine Mindestverpflichtung von 20.000 Euro; bei einer Zeichnung von 15.000 Euro fehlen somit 5.000 Euro. Die übrigen Beträge beruhen auf falsch erinnerten Schwellenwerten.

18. Welche Aussage zum Haftungsrisiko eines Kommanditisten einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft ist zutreffend?

  1. Der Kommanditist muss bei Verlusten stets anteilig Kapital nachschießen, haftet aber im Übrigen nur beschränkt.
  2. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen; erhält der Kommanditist jedoch gewinnunabhängige Ausschüttungen unterhalb der Haftsumme, kann seine Haftung bis zu deren Höhe wieder aufleben.
  3. Der Kommanditist haftet von Beginn an unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen wie ein Komplementär.
  4. Eine Nachschusspflicht besteht nur während der ersten 18 Monate nach Vertriebsbeginn.

Nach § 152 KAGB ist eine Nachschusspflicht ausgeschlossen; unabhängig davon kann nach § 172 Abs. 4 HGB die Haftung bis zur Haftsumme wieder aufleben, wenn gewinnunabhängige Ausschüttungen die Einlage mindern. Beide Regeln bestehen nebeneinander und dürfen nicht verwechselt werden. (§ 152 KAGB; § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 149 Abs. 1 KAGB)

19. Neben der Mindestanlagesumme von 20.000 Euro muss ein Privatanleger für die Zulässigkeit eines Ein-Objekt-Fonds ohne Risikomischung nach § 262 Abs. 2 KAGB eine weitere Voraussetzung erfüllen. Welche ist dies?

  1. Er muss Mitglied eines Anlegerbeirats werden.
  2. Er muss schriftlich bestätigen, über ausreichende Erfahrung und Kenntnisse zur Beurteilung des Risikos zu verfügen.
  3. Er muss auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten.
  4. Er muss eine notariell beurkundete Vermögensauskunft vorlegen.

§ 262 Abs. 2 KAGB verlangt neben der Mindestanlagesumme von 20.000 Euro unter anderem eine schriftliche Bestätigung des Privatanlegers über seine ausreichende Erfahrung und Kenntnis zur Beurteilung des mit der fehlenden Risikomischung verbundenen Risikos.

20. In welchen Rechtsformen darf ein geschlossener inländischer Publikums-AIF nach dem KAGB aufgelegt werden?

  1. Als Sondervermögen oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
  2. Als GmbH & Co. KG oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
  3. Als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
  4. Als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder als offene Investmentkommanditgesellschaft

§ 139 KAGB lässt für geschlossene Publikums-AIF nur die InvAG mit fixem Kapital oder die geschlossene InvKG zu; ein Sondervermögen sowie die für offene Fonds vorgesehenen Formen (InvAG mit veränderlichem Kapital, offene InvKG) sind unzulässig.

21. Welcher der folgenden Vermögensgegenstände zählt nach § 261 Abs. 2 KAGB NICHT zu den zulässigen Sachwerten eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF?

  1. Festverzinsliche Wertpapiere institutioneller Emittenten
  2. Immobilien einschließlich Wald, Forst und Agrarland
  3. Schienenfahrzeuge und Fahrzeuge der Elektromobilität
  4. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien

§ 261 Abs. 2 KAGB zählt Immobilien (inkl. Wald/Forst/Agrarland), Schienenfahrzeuge, Elektromobilitätsfahrzeuge und Energieanlagen zu den zulässigen Sachwerten; festverzinsliche Wertpapiere sind klassische Wertpapiere und keine Sachwerte im Sinne der Vorschrift.

22. Welches Kriterium unterscheidet nach dem KAGB einen offenen von einem geschlossenen AIF?

  1. Ob der AIF öffentlich oder nur institutionellen Anlegern vertrieben wird
  2. Ob Anleger ihre Anteile mindestens einmal jährlich vor der Liquidationsphase zurückgeben können
  3. Ob der AIF überwiegend in Wertpapiere oder überwiegend in Sachwerte investiert
  4. Ob der AIF von einer externen oder einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird

Nach § 1 Abs. 4 und 5 KAGB i.V.m. der Delegierten VO (EU) 694/2014 ist ein AIF offen, wenn Anleger vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase mindestens einmal jährlich eine Anteilsrückgabe verlangen können; alle anderen AIF gelten als geschlossen. (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB; Art. 1 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 694/2014)

23. Welche Konsequenz ergibt sich für einen geschlossenen Publikums-AIF aus dem Fehlen eines laufenden Rückgaberechts der Anleger?

  1. Der AIF muss täglich einen Nettoinventarwert veröffentlichen
  2. Der AIF darf nur an semiprofessionelle Anleger vertrieben werden
  3. Der AIF muss zwingend als Sondervermögen aufgelegt werden
  4. Der AIF hat eine feste Laufzeit und wird am Laufzeitende liquidiert

Da Anleger ihre Anteile nicht laufend zurückgeben können, ist der geschlossene Publikums-AIF auf eine feste Laufzeit angelegt und wird am Laufzeitende aufgelöst und liquidiert. (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB)

24. Ein Anleger hat vor drei Jahren Anteile an einem geschlossenen Publikums-AIF mit einer Laufzeit von zwölf Jahren gezeichnet und benötigt nun kurzfristig Liquidität. Welche Aussage zu seinen Möglichkeiten trifft zu?

  1. Da kein laufendes Rückgaberecht besteht, bleibt praktisch nur ein Verkauf über den Zweitmarkt oder an einen privaten Erwerber
  2. Der Anleger kann seine Anteile mit einer Kündigungsfrist von einem Monat an die Kapitalverwaltungsgesellschaft zurückgeben
  3. Der Anleger hat automatisch Anspruch auf vorzeitige Auszahlung zum aktuellen Nettoinventarwert
  4. Der Anleger kann die Beteiligung nur durch Kündigung der gesamten Gesellschaft beenden

Wegen der eingeschränkten Fungibilität geschlossener Fonds ist eine vorzeitige Rückgabe an die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht vorgesehen; realistische Exit-Option ist der Verkauf über den Zweitmarkt oder eine Privatveräußerung. (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB (kein Rückgaberecht); Grundprinzip eingeschränkte Fungibilität geschlossener AIF)

25. Was versteht man im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF unter dem Begriff Zweitmarkt?

  1. Den Markt, auf dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft neue Anteile während der Platzierungsphase erstmals ausgibt
  2. Die Rücknahmestelle der Verwahrstelle für Anteile nach Ablauf der Mindesthaltedauer
  3. Eine Handelsplattform für bestehende Anteile, da eine Rückgabe an die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht möglich ist
  4. Den Handel mit Anteilen offener Immobilienfonds an der inländischen Wertpapierbörse

Weil geschlossene AIF kein laufendes Rückgaberecht bieten, hat sich für den Handel bestehender Anteile zwischen Anlegern ein Zweitmarkt (z. B. Fondsbörsen) etabliert. (Grundprinzip eingeschränkte Fungibilität geschlossener AIF (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB))

26. Ein Anleger möchte seine Anteile an einem geschlossenen Publikums-AIF über den Zweitmarkt veräußern. Welche Aussage zur Preisbildung ist zutreffend?

  1. Der Preis entspricht gesetzlich zwingend dem zuletzt ermittelten Nettoinventarwert der Kapitalverwaltungsgesellschaft
  2. Der erzielbare Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage am Zweitmarkt und kann vom rechnerischen Anteilswert erheblich abweichen
  3. Der Preis wird von der BaFin festgelegt und für alle Marktteilnehmer verbindlich veröffentlicht
  4. Der Preis darf den ursprünglichen Ausgabepreis der Anteile gesetzlich nicht unterschreiten

Anders als bei offenen Fonds gibt es auf dem Zweitmarkt keinen garantierten Rücknahmepreis; der Kurs bildet sich frei aus Angebot und Nachfrage und kann deutlich vom rechnerischen Wert abweichen. (Grundprinzip eingeschränkte Fungibilität und Zweitmarktpreisbildung geschlossener AIF)

27. Welche gesetzlichen Vorschriften gelten ergänzend für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, soweit die §§ 149 bis 161 KAGB nichts anderes bestimmen?

  1. Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Aktiengesellschaft
  2. Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über Versicherungsunternehmen
  3. Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über den Wertpapierhandel
  4. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft

§ 149 Abs. 1 KAGB verweist subsidiär auf die HGB-Vorschriften zur Kommanditgesellschaft; das AktG gilt dagegen subsidiär für die InvAG mit fixem Kapital.

28. Welche Aussage zur Stellung der Anleger einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft trifft zu?

  1. Anleger beteiligen sich als Kommanditisten, auch mittelbar über einen Treuhänder; eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen
  2. Anleger beteiligen sich als Komplementäre und haften daher unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen
  3. Anleger beteiligen sich als Aktionäre und können jederzeit eine Kapitalerhöhung verlangen
  4. Anleger beteiligen sich als stille Gesellschafter mit unbeschränkter Nachschusspflicht

§ 152 KAGB sieht die Beteiligung als Kommanditist (auch treuhänderisch) vor und schließt eine Nachschusspflicht ausdrücklich aus.

29. Ein Kommanditist einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft erhält eine Ausschüttung, die nicht durch Gewinne gedeckt ist und seine geleistete Einlage unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme mindert. Welche Rechtsfolge tritt ein?

  1. Die Ausschüttung ist unwirksam und muss von der Gesellschaft automatisch storniert werden
  2. Der Kommanditist wird durch die Ausschüttung automatisch zum Komplementär der Gesellschaft
  3. Die persönliche Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft lebt bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf
  4. Die Haftsumme des Kommanditisten erlischt endgültig, da die Einlage bereits erbracht wurde

Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf, wenn eine nicht gewinngedeckte Ausschüttung (Einlagenrückgewähr) die eingetragene Einlage mindert.

30. Welches Merkmal kennzeichnet die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital als Rechtsform eines geschlossenen Publikums-AIF?

  1. Ihr Grundkapital wird nach Bedarf der Anleger täglich neu ausgegeben und zurückgenommen
  2. Ihr Grundkapital wird nicht laufend durch Ausgabe und Rücknahme von Aktien verändert
  3. Sie muss zwingend in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden
  4. Ihre Aktien werden ausschließlich in Form von Sondervermögensanteilen ausgegeben

Die InvAG mit fixem Kapital hat gemäß §§ 140, 141 KAGB ein festes Grundkapital, das anders als bei der InvAG mit veränderlichem Kapital nicht laufend durch Aktienausgabe/-rücknahme verändert wird; sie muss in der Rechtsform der AG betrieben werden.

31. Wann liegt bei einem geschlossenen Publikums-AIF nach § 262 Abs. 1 KAGB eine ausreichende Risikomischung vor?

  1. Mindestens fünf im Wesentlichen gleichmäßig verteilte Sachwerte, erreicht spätestens 12 Monate nach Vertriebsbeginn
  2. Mindestens zwei unterschiedliche Anlageklassen wie Immobilien und Schiffe
  3. Mindestens drei Sachwerte, erreicht spätestens 24 Monate nach Auflegung des AIF
  4. Mindestens drei im Wesentlichen gleichmäßig verteilte Sachwerte, erreicht spätestens 18 Monate nach Vertriebsbeginn

§ 262 Abs. 1 KAGB verlangt mindestens drei im Wesentlichen gleichmäßig verteilte Sachwerte, spätestens 18 Monate nach Vertriebsbeginn erreicht; die übrigen Optionen nennen falsche Zahlen bzw. Fristen.

32. Ein geschlossener Publikums-AIF soll abweichend vom Grundsatz der Risikomischung als Ein-Objekt-Fonds aufgelegt werden. Welche Mindestanlagesumme muss sich jeder Privatanleger nach § 262 Abs. 2 KAGB hierfür verpflichten zu investieren?

  1. 20.000 Euro
  2. 10.000 Euro
  3. 50.000 Euro
  4. 100.000 Euro

§ 262 Abs. 2 KAGB lässt eine Abweichung von der Risikomischung zu, wenn sich jeder Privatanleger zu einer Mindestanlage von 20.000 Euro verpflichtet und weitere Voraussetzungen (u.a. schriftliche Kenntnisbestätigung) erfüllt sind.

33. Bis zu welcher Höhe darf ein geschlossener inländischer Publikums-AIF nach § 263 Abs. 1 KAGB grundsätzlich Kredite aufnehmen?

  1. 60 Prozent des Verkehrswerts der Vermögensgegenstände des AIF
  2. 100 Prozent des zuletzt festgestellten Nettoinventarwerts des AIF
  3. 150 Prozent des aggregierten eingebrachten und zugesagten Kapitals des AIF
  4. 200 Prozent des gezeichneten Kommanditkapitals des AIF

Nach § 263 Abs. 1 KAGB liegt die Kreditobergrenze bei 150 % des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals; die frühere 60-%-Grenze bezogen auf den Verkehrswert wurde aufgehoben.

34. Ein geschlossener Publikums-AIF befindet sich in der erstmaligen Vertriebsphase; die Anlagebedingungen sehen eine Ausnahme von den Kredit- und Belastungsgrenzen für diese Phase vor. Wie lange längstens darf diese Ausnahme nach § 263 Abs. 3 und 4 KAGB in Anspruch genommen werden?

  1. Längstens 12 Monate ab Beginn des Vertriebs
  2. Längstens 18 Monate ab Beginn des Vertriebs
  3. Längstens 24 Monate ab Auflegung des AIF
  4. Längstens 6 Monate ab der ersten Anteilsausgabe

Die Ausnahme von der 150-%-Belastungsgrenze gilt nach § 263 Abs. 3 u. 4 KAGB nur während der erstmaligen Vertriebsphase, längstens jedoch 18 Monate ab Vertriebsbeginn.

35. Welche Obergrenze gilt nach § 261 Abs. 3 KAGB für den Anteil der Vermögensgegenstände eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF, die einem Währungsrisiko unterliegen dürfen?

  1. 20 Prozent des Wertes des AIF
  2. 50 Prozent des Wertes des AIF
  3. 10 Prozent des Wertes des AIF
  4. 30 Prozent des Wertes des AIF

§ 261 Abs. 3 KAGB begrenzt den einem Währungsrisiko unterliegenden Anteil der Vermögensgegenstände auf 30 % des AIF-Wertes.

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