Begriff (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB): Ein AIF ist offen, wenn die Anleger ihre Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase mindestens einmal pro Jahr zurückgeben können. Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind. Ein geschlossener Publikums-AIF hat daher kein laufendes Rückgaberecht, sondern eine feste, begrenzte Laufzeit und wird am Laufzeitende aufgelöst und liquidiert.
Rechtsform (§ 139 KAGB): Ein geschlossener inländischer Publikums-AIF darf nur in zwei Rechtsformen aufgelegt werden: als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital (§§ 140-148 KAGB) oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft (§§ 149-161 KAGB). Ein geschlossener Publikums-AIF als Sondervermögen ist unzulässig. Auf die InvKG sind ergänzend die HGB-Vorschriften über die KG anzuwenden (§ 149 Abs. 1 KAGB), auf die InvAG mit fixem Kapital das AktG; ihr Grundkapital ist fix (§§ 140, 141 KAGB).
Kommanditistenstellung: Anleger einer geschlossenen Publikums-InvKG (in der Praxis häufig als GmbH & Co. KG strukturiert) beteiligen sich als Kommanditisten - unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten (§ 152 KAGB). Damit tragen sie eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis zum Totalverlust. Zu beachten:
Lebenszyklus: In der Platzierungs- bzw. Vertriebsphase zeichnen die Anleger ihre Beteiligung; für den Vertrieb an Privatanleger müssen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen erstellt und veröffentlicht werden (§ 268 KAGB). Vor Vertriebsbeginn zeigt die KVG dies der BaFin an, die innerhalb von 20 Arbeitstagen mitteilt, ob mit dem Vertrieb begonnen werden darf (§ 316 Abs. 3 KAGB). Danach folgt eine lange Laufzeit mit hoher Kapitalbindung; wegen des fehlenden Rückgaberechts ist die Fungibilität stark eingeschränkt - eine vorzeitige Veräußerung ist nur über einen wenig liquiden Zweitmarkt möglich.
KVG und Verwahrstelle: Verwaltet wird der AIF durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (Anfangskapital extern mind. 125.000 Euro, intern verwaltete Gesellschaft mind. 300.000 Euro, § 25 Abs. 1 KAGB). Für jeden AIF ist eine Verwahrstelle zu beauftragen; bei geschlossenen AIF kann dies auch ein Treuhänder (z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater) sein (§ 80 Abs. 1 u. 3 KAGB).
1. Welche Voraussetzung muss nach § 1 Abs. 4 KAGB erfüllt sein, damit ein Investmentvermögen als 'offen' im Sinne des KAGB gilt?
Nach § 1 Abs. 4 KAGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Delegierte VO (EU) Nr. 694/2014 ist ein AIF offen, wenn eine Rücknahme der Anteile mindestens einmal pro Jahr möglich ist; fehlt dieses Recht, handelt es sich um einen geschlossenen AIF. (§ 1 Abs. 4 KAGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014)
2. Wie definiert § 1 Abs. 5 KAGB den Begriff des geschlossenen AIF im Verhältnis zum offenen AIF?
§ 1 Abs. 5 KAGB definiert geschlossene AIF als Negativabgrenzung: geschlossen ist jeder AIF, der kein offener AIF im Sinne des § 1 Abs. 4 KAGB ist. Die Investitionsart oder die Verwaltungsform sind für diese Abgrenzung nicht maßgeblich.
3. Ein Kunde möchte wissen, ob er seine Anteile an einem geschlossenen Publikums-AIF nach zwei Jahren an die Fondsgesellschaft zurückgeben kann, weil er kurzfristig Liquidität benötigt. Wie ist die Rückgabemöglichkeit bei einem geschlossenen Publikums-AIF nach dem KAGB grundsätzlich ausgestaltet?
Geschlossene AIF verfügen definitionsgemäß über kein laufendes Rückgaberecht; der Anleger ist bis zum Laufzeitende gebunden und kann Liquidität allenfalls über einen Verkauf am Zweitmarkt erzielen. (§ 1 Abs. 5 KAGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014)
4. In welchen Rechtsformen darf ein geschlossener inländischer Publikums-AIF nach dem KAGB ausschließlich aufgelegt werden?
§ 139 KAGB lässt für geschlossene inländische Publikums-AIF ausschließlich die InvAG mit fixem Kapital und die geschlossene InvKG zu; ein Sondervermögen ist als Rechtsform unzulässig.
5. Welche Struktur ist für die Auflegung eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach dem KAGB NICHT zulässig?
§ 139 KAGB schließt das Sondervermögen für geschlossene Publikums-AIF ausdrücklich aus; zulässig sind nur die InvAG mit fixem Kapital und die geschlossene InvKG, die nach § 152 KAGB auch eine Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten erlaubt. (§ 139 KAGB; § 152 KAGB)
6. Welche gesetzlichen Vorschriften sind auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft ergänzend anzuwenden, soweit die §§ 149 bis 161 KAGB keine abweichende Regelung treffen?
§ 149 Abs. 1 KAGB ordnet für die geschlossene InvKG die subsidiäre Anwendung der HGB-Vorschriften über die Kommanditgesellschaft an; das AktG gilt dagegen für die InvAG mit fixem Kapital.
7. In welcher gesellschaftsrechtlichen Stellung beteiligen sich Anleger an einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft?
§ 152 KAGB sieht die Beteiligung der Anleger als Kommanditisten vor, direkt oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten; die Komplementärstellung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. deren Organen vorbehalten.
8. Welche Aussage zur Nachschusspflicht der Anleger einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft trifft zu?
§ 152 KAGB schließt eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ausdrücklich aus; das wirtschaftliche Risiko der Anleger ist auf die Kapitaleinlage begrenzt.
9. Ein Kommanditist einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft erhält während der Laufzeit Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind und seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme mindern. Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus nach den ergänzend anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften?
Nach § 172 Abs. 4 HGB, der über § 149 Abs. 1 KAGB ergänzend gilt, lebt die Kommanditistenhaftung bei einer solchen Einlagenrückgewähr bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf; eine Nachschusspflicht besteht dagegen nicht. (§ 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 149 Abs. 1 KAGB)
10. In welcher Rechtsform muss die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital betrieben werden, und welches Gesetz ist ergänzend anwendbar?
§§ 140, 141 KAGB schreiben für die InvAG mit fixem Kapital die Rechtsform der Aktiengesellschaft vor; ergänzend gelten subsidiär die Vorschriften des Aktiengesetzes.
11. Worin unterscheidet sich die für geschlossene Publikums-AIF vorgeschriebene Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital grundlegend von einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital?
Kennzeichnend für die InvAG mit fixem Kapital ist, dass das Grundkapital - anders als bei der InvAG mit veränderlichem Kapital - fix bleibt und nicht laufend durch Aktienausgabe und -rücknahme angepasst wird; dies entspricht dem geschlossenen Charakter. (§§ 140, 141 KAGB)
12. Ein geschlossener Publikums-AIF soll als Aktiengesellschaft mit fixem Grundkapital aufgelegt werden. Welche Aussage zu dieser Gestaltung trifft zu?
Für die InvAG mit fixem Kapital gilt nach §§ 140, 141 KAGB subsidiär das Aktiengesetz; als geschlossener Publikums-AIF kommt daneben nach § 139 KAGB nur die geschlossene InvKG, nicht aber ein Sondervermögen in Betracht. (§§ 140, 141 KAGB; § 139 KAGB)
13. Wann liegt bei einem geschlossenen Publikums-AIF eine hinreichende Risikomischung im Sinne des § 262 Abs. 1 KAGB vor?
§ 262 Abs. 1 KAGB verlangt für die Risikomischung eine Investition in mindestens drei Sachwerte mit im Wesentlichen gleichmäßiger Verteilung der Anteile; eine feste Länderstreuung oder Objektgrenze ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
14. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnt am 1. März 2026 mit dem Vertrieb eines geschlossenen Publikums-AIF, der nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren soll. Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Zustand der Risikomischung spätestens erreicht sein?
Nach § 262 Abs. 1 KAGB muss die Risikomischung spätestens 18 Monate nach Vertriebsbeginn erreicht sein; 18 Monate nach dem 1. März 2026 ist der 1. September 2027. Die Antwort 1. September 2026 entspricht fälschlich nur sechs Monaten.
15. Der Vertrieb eines geschlossenen Publikums-AIF beginnt am 1. Oktober 2025. Auf welches Datum fällt die späteste Frist, bis zu der die vorgeschriebene Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB erreicht sein muss?
18 Monate nach dem 1. Oktober 2025 ergeben den 1. April 2027; die Option '1. Oktober 2026' entspricht fälschlich nur 12 statt 18 Monaten. (§ 262 Abs. 1 KAGB)
16. Unter welcher Voraussetzung darf ein geschlossener Publikums-AIF abweichend vom Grundsatz der Risikomischung als sogenannter Ein-Objekt-Fonds aufgelegt werden?
§ 262 Abs. 2 KAGB lässt eine Abweichung von der Risikomischung zu, wenn sich jeder Privatanleger zu einer Mindestanlage von 20.000 Euro verpflichtet und zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
17. Ein Privatanleger möchte sich an einem als Ein-Objekt-Fonds ohne Risikomischung aufgelegten geschlossenen Publikums-AIF beteiligen und zeichnet zunächst eine Summe von 15.000 Euro. Erfüllt dies die Mindestanforderung nach § 262 Abs. 2 KAGB, und falls nicht, welcher Betrag fehlt bis zur gesetzlichen Mindestbeteiligung?
§ 262 Abs. 2 KAGB verlangt für Privatanleger eine Mindestverpflichtung von 20.000 Euro; bei einer Zeichnung von 15.000 Euro fehlen somit 5.000 Euro. Die übrigen Beträge beruhen auf falsch erinnerten Schwellenwerten.
18. Welche Aussage zum Haftungsrisiko eines Kommanditisten einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft ist zutreffend?
Nach § 152 KAGB ist eine Nachschusspflicht ausgeschlossen; unabhängig davon kann nach § 172 Abs. 4 HGB die Haftung bis zur Haftsumme wieder aufleben, wenn gewinnunabhängige Ausschüttungen die Einlage mindern. Beide Regeln bestehen nebeneinander und dürfen nicht verwechselt werden. (§ 152 KAGB; § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 149 Abs. 1 KAGB)
19. Neben der Mindestanlagesumme von 20.000 Euro muss ein Privatanleger für die Zulässigkeit eines Ein-Objekt-Fonds ohne Risikomischung nach § 262 Abs. 2 KAGB eine weitere Voraussetzung erfüllen. Welche ist dies?
§ 262 Abs. 2 KAGB verlangt neben der Mindestanlagesumme von 20.000 Euro unter anderem eine schriftliche Bestätigung des Privatanlegers über seine ausreichende Erfahrung und Kenntnis zur Beurteilung des mit der fehlenden Risikomischung verbundenen Risikos.
20. In welchen Rechtsformen darf ein geschlossener inländischer Publikums-AIF nach dem KAGB aufgelegt werden?
§ 139 KAGB lässt für geschlossene Publikums-AIF nur die InvAG mit fixem Kapital oder die geschlossene InvKG zu; ein Sondervermögen sowie die für offene Fonds vorgesehenen Formen (InvAG mit veränderlichem Kapital, offene InvKG) sind unzulässig.
21. Welcher der folgenden Vermögensgegenstände zählt nach § 261 Abs. 2 KAGB NICHT zu den zulässigen Sachwerten eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF?
§ 261 Abs. 2 KAGB zählt Immobilien (inkl. Wald/Forst/Agrarland), Schienenfahrzeuge, Elektromobilitätsfahrzeuge und Energieanlagen zu den zulässigen Sachwerten; festverzinsliche Wertpapiere sind klassische Wertpapiere und keine Sachwerte im Sinne der Vorschrift.
22. Welches Kriterium unterscheidet nach dem KAGB einen offenen von einem geschlossenen AIF?
Nach § 1 Abs. 4 und 5 KAGB i.V.m. der Delegierten VO (EU) 694/2014 ist ein AIF offen, wenn Anleger vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase mindestens einmal jährlich eine Anteilsrückgabe verlangen können; alle anderen AIF gelten als geschlossen. (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB; Art. 1 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 694/2014)
23. Welche Konsequenz ergibt sich für einen geschlossenen Publikums-AIF aus dem Fehlen eines laufenden Rückgaberechts der Anleger?
Da Anleger ihre Anteile nicht laufend zurückgeben können, ist der geschlossene Publikums-AIF auf eine feste Laufzeit angelegt und wird am Laufzeitende aufgelöst und liquidiert. (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB)
24. Ein Anleger hat vor drei Jahren Anteile an einem geschlossenen Publikums-AIF mit einer Laufzeit von zwölf Jahren gezeichnet und benötigt nun kurzfristig Liquidität. Welche Aussage zu seinen Möglichkeiten trifft zu?
Wegen der eingeschränkten Fungibilität geschlossener Fonds ist eine vorzeitige Rückgabe an die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht vorgesehen; realistische Exit-Option ist der Verkauf über den Zweitmarkt oder eine Privatveräußerung. (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB (kein Rückgaberecht); Grundprinzip eingeschränkte Fungibilität geschlossener AIF)
25. Was versteht man im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF unter dem Begriff Zweitmarkt?
Weil geschlossene AIF kein laufendes Rückgaberecht bieten, hat sich für den Handel bestehender Anteile zwischen Anlegern ein Zweitmarkt (z. B. Fondsbörsen) etabliert. (Grundprinzip eingeschränkte Fungibilität geschlossener AIF (§ 1 Abs. 4 u. 5 KAGB))
26. Ein Anleger möchte seine Anteile an einem geschlossenen Publikums-AIF über den Zweitmarkt veräußern. Welche Aussage zur Preisbildung ist zutreffend?
Anders als bei offenen Fonds gibt es auf dem Zweitmarkt keinen garantierten Rücknahmepreis; der Kurs bildet sich frei aus Angebot und Nachfrage und kann deutlich vom rechnerischen Wert abweichen. (Grundprinzip eingeschränkte Fungibilität und Zweitmarktpreisbildung geschlossener AIF)
27. Welche gesetzlichen Vorschriften gelten ergänzend für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, soweit die §§ 149 bis 161 KAGB nichts anderes bestimmen?
§ 149 Abs. 1 KAGB verweist subsidiär auf die HGB-Vorschriften zur Kommanditgesellschaft; das AktG gilt dagegen subsidiär für die InvAG mit fixem Kapital.
28. Welche Aussage zur Stellung der Anleger einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft trifft zu?
§ 152 KAGB sieht die Beteiligung als Kommanditist (auch treuhänderisch) vor und schließt eine Nachschusspflicht ausdrücklich aus.
29. Ein Kommanditist einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft erhält eine Ausschüttung, die nicht durch Gewinne gedeckt ist und seine geleistete Einlage unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme mindert. Welche Rechtsfolge tritt ein?
Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf, wenn eine nicht gewinngedeckte Ausschüttung (Einlagenrückgewähr) die eingetragene Einlage mindert.
30. Welches Merkmal kennzeichnet die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital als Rechtsform eines geschlossenen Publikums-AIF?
Die InvAG mit fixem Kapital hat gemäß §§ 140, 141 KAGB ein festes Grundkapital, das anders als bei der InvAG mit veränderlichem Kapital nicht laufend durch Aktienausgabe/-rücknahme verändert wird; sie muss in der Rechtsform der AG betrieben werden.
31. Wann liegt bei einem geschlossenen Publikums-AIF nach § 262 Abs. 1 KAGB eine ausreichende Risikomischung vor?
§ 262 Abs. 1 KAGB verlangt mindestens drei im Wesentlichen gleichmäßig verteilte Sachwerte, spätestens 18 Monate nach Vertriebsbeginn erreicht; die übrigen Optionen nennen falsche Zahlen bzw. Fristen.
32. Ein geschlossener Publikums-AIF soll abweichend vom Grundsatz der Risikomischung als Ein-Objekt-Fonds aufgelegt werden. Welche Mindestanlagesumme muss sich jeder Privatanleger nach § 262 Abs. 2 KAGB hierfür verpflichten zu investieren?
§ 262 Abs. 2 KAGB lässt eine Abweichung von der Risikomischung zu, wenn sich jeder Privatanleger zu einer Mindestanlage von 20.000 Euro verpflichtet und weitere Voraussetzungen (u.a. schriftliche Kenntnisbestätigung) erfüllt sind.
33. Bis zu welcher Höhe darf ein geschlossener inländischer Publikums-AIF nach § 263 Abs. 1 KAGB grundsätzlich Kredite aufnehmen?
Nach § 263 Abs. 1 KAGB liegt die Kreditobergrenze bei 150 % des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals; die frühere 60-%-Grenze bezogen auf den Verkehrswert wurde aufgehoben.
34. Ein geschlossener Publikums-AIF befindet sich in der erstmaligen Vertriebsphase; die Anlagebedingungen sehen eine Ausnahme von den Kredit- und Belastungsgrenzen für diese Phase vor. Wie lange längstens darf diese Ausnahme nach § 263 Abs. 3 und 4 KAGB in Anspruch genommen werden?
Die Ausnahme von der 150-%-Belastungsgrenze gilt nach § 263 Abs. 3 u. 4 KAGB nur während der erstmaligen Vertriebsphase, längstens jedoch 18 Monate ab Vertriebsbeginn.
35. Welche Obergrenze gilt nach § 261 Abs. 3 KAGB für den Anteil der Vermögensgegenstände eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF, die einem Währungsrisiko unterliegen dürfen?
§ 261 Abs. 3 KAGB begrenzt den einem Währungsrisiko unterliegenden Anteil der Vermögensgegenstände auf 30 % des AIF-Wertes.